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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 8<br />

- 97 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Auch wenn <strong>der</strong> Unternehmer bei Bestellung von Dienstleistungen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> nicht in<br />

einem begrenzten Volumen o<strong>der</strong> in einer bestimmten Menge erfolgten Lieferung von<br />

Wasser, Gas o<strong>der</strong> Strom innerhalb <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist mit <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Dienstleistung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lieferung begonnen hat, verliert <strong>der</strong> Verbraucher hierdurch nicht sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht.<br />

Entsprechend Artikel 14 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie muss <strong>der</strong> Verbraucher aber<br />

in diesem Fall Wertersatz für die bis zum erfolgten Wi<strong>der</strong>ruf empfangenen Leistungen<br />

leisten. Voraussetzung ist allerdings, dass <strong>der</strong> Verbraucher vom Unternehmer ausdrücklich<br />

verlangt hat, dass <strong>der</strong> Unternehmer die Leistung vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist erbringt<br />

<strong>und</strong> dass <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Artikel 246a § 1 Absatz<br />

3 Nummer 1 <strong>und</strong> 3 EGBGB-E über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>und</strong> die Pflicht <strong>zur</strong> Zahlung<br />

<strong>eines</strong> angemessenen Betrages informiert hat. Dieser Voraussetzungen ergeben sich aus<br />

Artikel 7 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 8 Absatz 8 <strong>der</strong> Richtlinie. Auch dies ist Inhalt des Muster-<br />

Wi<strong>der</strong>rufsformulars. Dies ist sachgerecht, da <strong>der</strong> Verbraucher in diesen Fällen sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

vorzeitig verlieren kann o<strong>der</strong> bei Wi<strong>der</strong>ruf gegebenenfalls Wertersatz für die bis<br />

zu diesem Zeitpunkt erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Für die Berechnung des angemessenen<br />

Betrags ist zunächst die vereinbarte Gegenleistung zu Gr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

Sofern <strong>der</strong> Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist, erfolgt die Berechnung <strong>der</strong> zu zahlenden<br />

Gegenleistung auf Basis des Marktwertes <strong>der</strong> erbrachten Leistung. Anstelle des in<br />

<strong>der</strong> Richtlinie verwendeten Begriffs „überhöht“ wird hier die dem BGB bekannte Formulierung<br />

„unverhältnismäßig hoch“ (§ 309 Nummer 8, § 343 Absatz 1 <strong>und</strong> § 655 BGB) verwendet.<br />

Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist damit jedoch nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat <strong>der</strong> ausdrückliche<br />

Wunsch des Verbrauchers, mit <strong>der</strong> Ausführung bzw. Lieferung vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist<br />

zu beginnen, gemäß Satz 3 auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen.<br />

Zu Absatz 9<br />

Absatz 9 stellt klar, dass die Rechtsfolgen gegenüber dem Verbraucher im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs<br />

abschließend in § 357 geregelt sind. Dies geht <strong>zur</strong>ück auf Artikel 14 Absatz 5 <strong>der</strong><br />

Richtlinie.<br />

Zu § 357a (Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen einschließlich<br />

Verbraucherdarlehensverträgen)<br />

Für Verträge über Finanzdienstleistungen verbleibt es gr<strong>und</strong>sätzlich bei den bisherigen<br />

Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs, die in § 357a zusammengefasst werden. Die Rechtsfolgen<br />

sind nunmehr abschließend in diesem Untertitel geregelt. Ein Rückgriff auf das Rücktrittsrecht<br />

erfolgt nicht mehr.<br />

Zu Absatz 1<br />

Wegen <strong>der</strong> Vorgaben in Artikel 7 Absatz 4 <strong>und</strong> 5 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

sieht Absatz 1 in Verbindung mit § 355 Absatz 3 vor, dass die empfangenen Leistungen<br />

im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen <strong>zur</strong>ückzugewähren<br />

sind.<br />

Für Verbraucherdarlehensverträge setzt die Vorschrift in Verbindung mit § 355 Absatz 3<br />

die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie bestimmten Fristen<br />

um.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen <strong>der</strong> Verbraucher im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs<br />

<strong>eines</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen o<strong>der</strong> <strong>eines</strong> Fernabsatzver-

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