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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 4<br />

- 96 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Absatz 4 räumt dem Unternehmer ein Zurückbehaltungsrecht beim Wi<strong>der</strong>ruf <strong>eines</strong> Vertrags<br />

über die Lieferung von Waren ein, das auf Artikel 13 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie basiert.<br />

Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware <strong>zur</strong>ückerhalten<br />

o<strong>der</strong> vom Verbraucher den Nachweis <strong>der</strong> Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung,<br />

erhalten hat. Diese Regelung greift den Rechtsgedanken des Rückgaberechts<br />

nach § 356 des bisherigen Rechts auf. Im Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie ist es<br />

nicht mehr möglich, das Wi<strong>der</strong>rufsrecht durch ein Rückgaberecht zu ersetzen. Hierfür<br />

dürfte es aber aufgr<strong>und</strong> des Zurückbehaltungsrechts auch kein Bedürfnis mehr geben. Ein<br />

Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn <strong>der</strong> Unternehmer angeboten hat, die Ware<br />

selbst abzuholen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Nach Absatz 5 muss <strong>der</strong> Verbraucher die Waren nicht <strong>zur</strong>ücksenden, wenn <strong>der</strong> Unternehmer<br />

angeboten hat, die Ware abzuholen. Diese Ausnahme beruht auf Artikel 14 Absatz<br />

1 Satz 1 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Zu Absatz 6<br />

Abweichend vom bisherigen Recht trägt <strong>der</strong> Verbraucher gemäß Satz 1 zukünftig gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

die Kosten <strong>der</strong> Rücksendung <strong>der</strong> Ware, ohne dass es auf den Preis <strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückzusendenden<br />

Ware ankommt. Absatz 6 setzt die diesbezüglichen Vorgaben von Artikel 14<br />

Absatz 1 Satz 3 <strong>und</strong> 4 <strong>der</strong> Richtlinie um. Voraussetzung <strong>der</strong> Kostentragung durch den<br />

Verbraucher ist gemäß Satz 2 allerdings, dass <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher hiervon<br />

zuvor unterrichtet hat <strong>und</strong> sich nicht selbst bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen. Ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Hinweis ist auch in <strong>der</strong> Musterwi<strong>der</strong>rufsbelehrung enthalten.<br />

Satz 3 betrifft außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Wird die Ware<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses <strong>zur</strong> Wohnung des Verbrauchers geliefert, hat <strong>der</strong><br />

Unternehmer die Ware nach Wi<strong>der</strong>ruf auf eigene Kosten abzuholen, wenn Ware so beschaffen<br />

ist, dass sie normalerweise nicht per Post <strong>zur</strong>ückgesendet werden kann. Wird<br />

Ware im Rahmen <strong>eines</strong> Vertreterbesuchs sogleich bei Vertragsschluss übergeben <strong>und</strong><br />

eignet sich diese nicht zum Postversand, ist es sachgerecht, dass <strong>der</strong> Unternehmer die<br />

Ware im Fall des Wi<strong>der</strong>rufs beim Verbraucher auf eigene Kosten abholt.<br />

Zu Absatz 7<br />

Absatz 7 setzt Artikel 14 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie um. Die Rechtsfolge entspricht weitgehend<br />

<strong>der</strong> geltenden Rechtslage. Der Verbraucher schuldet hiernach Wertersatz für einen<br />

Wertverlust <strong>der</strong> Ware, sofern <strong>der</strong> Wertverlust auf einen für die Prüfung <strong>der</strong> Beschaffenheit,<br />

Eigenschaften <strong>und</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Waren nicht notwendigen Umgang mit <strong>der</strong><br />

Ware <strong>zur</strong>ückzuführen ist. In diesem Fall verliert <strong>der</strong> Verbraucher das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nicht,<br />

haftet aber für einen etwaigen Wertverlust <strong>der</strong> Waren. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften<br />

<strong>und</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Waren feststellen will, sollte <strong>der</strong> Verbraucher mit ihnen<br />

nur so umgehen <strong>und</strong> sie nur so in Augenschein nehmen, wie er das in einem Geschäft tun<br />

dürfte. So sollte <strong>der</strong> Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht<br />

jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher sollte die Waren daher während <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist<br />

mit <strong>der</strong> gebührenden Sorgfalt behandeln <strong>und</strong> in Augenschein nehmen (s. Erwägungsgr<strong>und</strong><br />

47). Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass <strong>der</strong> Unternehmer den<br />

Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 3 Nummer 1 EGBGB-E über<br />

sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht unterrichtet hat. Die Musterwi<strong>der</strong>rufsbelehrung enthält auch einen<br />

Hinweis auf die mögliche Haftung für den Wertverlust.

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