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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 95 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Ratenlieferungsverträge von <strong>der</strong> Richtlinie erfasst werden, ergeben sich das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

<strong>und</strong> die Wi<strong>der</strong>rufsfolgen für im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossene Verträge bereits aus den allgemeinen Regelungen. § 356c betrifft die Verträge,<br />

die außerhalb des Anwendungsbereichs <strong>der</strong> Richtlinie, insbeson<strong>der</strong>e im stationären<br />

Handel geschlossen werden <strong>und</strong> für die § 510 – unabhängig von <strong>der</strong> Vertriebsform – ein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht einräumt. In diesem Fall werden Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>und</strong> –folgen an die Richtlinie<br />

angepasst, um einen möglichst weitgehenden Gleichlauf von Ratenlieferungsverträgen<br />

zu erreichen, die durch eine beson<strong>der</strong>e Vertriebsform <strong>und</strong> im stationären Handel geschlossen<br />

wurden.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt nach § 355 Absatz 2 gr<strong>und</strong>sätzlich mit Vertragsschluss. Ein<br />

Bedürfnis, den Fristbeginn bis zum Zeitpunkt des Erhalts <strong>der</strong> Ware aufzuschieben, wie es<br />

§ 356 Absatz 2 für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge <strong>und</strong> Fernabsatzverträge<br />

tut, besteht für den hier in Rede stehenden Bereich des stationären Handels<br />

nicht. Die Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt jedoch nicht, bevor nicht <strong>der</strong> Unternehmer seine Pflicht<br />

<strong>zur</strong> Unterrichtungspflicht über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht gemäß Artikel 246 Absatz 3 EGBGE-E<br />

erfüllt hat.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Regelungen des § 356 Absatz 1 <strong>und</strong> 7 über die Verwendung des Muster-<br />

Wi<strong>der</strong>rufsformulars <strong>und</strong> über die Bestätigung <strong>eines</strong> Wi<strong>der</strong>rufs, den <strong>der</strong> Verbraucher auf<br />

<strong>der</strong> Website des Unternehmers erklärt, gelten entsprechend. Für das Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts<br />

enthält Absatz 2 eine an § 356 Absatz 6 angelehnte Son<strong>der</strong>regelung.<br />

Zu § 357 (Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> von Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen)<br />

§ 357 regelt die Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs für außerhalb von Geschäftsräumen <strong>und</strong> im<br />

Fernabsatz geschlossene Verträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nach Absatz 1 sind die empfangenen Leistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen <strong>zur</strong>ückzugewähren,<br />

wobei sich <strong>der</strong> Fristbeginn nach § 355 Absatz 3 bestimmt. Die Regelung<br />

setzt Artikel 13 Absatz 1 <strong>und</strong> Artikel 14 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie um.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach Absatz 2 hat <strong>der</strong> Unternehmer auch die Kosten <strong>der</strong> Lieferung <strong>zur</strong>ückzugewähren. In<br />

<strong>Umsetzung</strong> von Artikel 13 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie sind hiervon die zusätzlichen Kosten <strong>der</strong><br />

Lieferung ausgenommen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher ausdrücklich eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Lieferung<br />

als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung wählt, z. B. eine<br />

Expresslieferung. Im letztgenannten Fall hat <strong>der</strong> Verbraucher keinen Anspruch auf den<br />

Differenzbetrag zwischen <strong>der</strong> angebotenen Standard- <strong>und</strong> <strong>der</strong> Expresslieferung.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der Unternehmer hat nach Absatz 3 für die Rückzahlung das Zahlungsmittel zu verwenden,<br />

das auch <strong>der</strong> Verbraucher bei seiner Zahlung verwendet hat. Dies folgt aus Artikel 13<br />

Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong> Richtlinie. Der Unternehmer kann nur dann hiervon abweichen, wenn<br />

er mit dem Verbraucher ausdrücklich eine an<strong>der</strong>e Vereinbarung getroffen hat <strong>und</strong> dem<br />

Verbraucher keine Kosten entstehen

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