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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 94 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

<strong>der</strong> Verbraucher vor seiner Zustimmung davon Kenntnis genommen haben, dass er hierdurch<br />

sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht verliert.<br />

Zu Absatz 7<br />

Absatz 7 enthält Regelungen zum regelmäßigen Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts. Abweichend<br />

von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht auch bei unterbliebener<br />

o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht zukünftig zwölf Monate<br />

nach Ablauf <strong>der</strong> ursprünglichen Wi<strong>der</strong>rufsfrist. Dies gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen.<br />

Hier verbleibt es bei <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage (vgl. § 355 Absatz 4<br />

Satz 3).<br />

Zu § 356a (Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges<br />

Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträge <strong>und</strong> Tauschsystemverträge)<br />

§ 356a enthält von § 356 abweichende beson<strong>der</strong>e Regelungen zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei<br />

Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen<br />

<strong>und</strong> Tauschsystemverträgen. Dies betrifft die Möglichkeit, für die Erklärung<br />

des Wi<strong>der</strong>rufs das Musterformblatt <strong>der</strong> EU-Richtlinie zu verwenden, sowie Regelungen<br />

zum Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist <strong>und</strong> zum Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts.<br />

Diese Einzelheiten des Wi<strong>der</strong>rufsrechts waren bisher in § 485a geregelt. Nunmehr wird<br />

die Regelung zusammengeführt mit den weiteren Regelungen über den Wi<strong>der</strong>ruf bei den<br />

beson<strong>der</strong>en Verbraucherverträgen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung<br />

ist damit nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Zu § 356b (Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen)<br />

§ 356b regelt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, das bisher in § 495<br />

enthalten war. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung erfolgt nicht.<br />

Die Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt wie bisher frühestens mit Vertragsschluss (entsprechend Artikel<br />

14 Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie), weil die allgemeine Regel<br />

des § 355 Absatz 2 Satz 2 auch für den Verbraucherdarlehensvertrag gilt. Liegt dem Darlehensnehmer<br />

jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht die in § 356b Absatz 1 genannte<br />

Urk<strong>und</strong>e vor, beginnt die Frist noch nicht zu laufen, son<strong>der</strong>n erst dann, wenn die Urk<strong>und</strong>e<br />

ihm <strong>zur</strong> Verfügung steht (entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie).<br />

Die in § 355 Absatz 2 Satz 2 <strong>und</strong> § 356b Absatz 1 genannten Voraussetzungen<br />

müssen also kumulativ vorliegen.<br />

Absatz 1 entspricht dabei <strong>der</strong> bisherigen Regelung des § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB für<br />

den Wi<strong>der</strong>ruf bei schriftlich zu schließenden Verträgen, auf den bisher in § 495 BGB verwiesen<br />

wird. Die Formulierung wurde geringfügig modifiziert <strong>und</strong> konkreter als die alte<br />

Regelung auf Darlehensverträge zugeschnitten. Sie entspricht nun <strong>der</strong> Formulierung in<br />

<strong>der</strong> Musterwi<strong>der</strong>rufsinformation in Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB-E. Absatz 2 entspricht<br />

dem bisherigen § 495 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 492 Absatz 6<br />

<strong>und</strong> regelt den Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist bei nachgeholten Pflichtangaben. Absatz 3 ergänzt<br />

dies entsprechend dem bisherigen § 494 Absatz 7 Satz 2 für den Fall, dass die<br />

nachgeholten Informationen zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vertragskonditionen führen.<br />

Auch bei Verbraucherdarlehen muss <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf zukünftig nicht mehr in Textform erfolgen.<br />

Allerdings wird dies dem Verbraucher auch aus Beweisgründen zu raten sein.<br />

Zu § 356c (Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen)<br />

In § 356c finden sich die Regelungen zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen,<br />

die we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Da

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