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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 93 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

die getrennt geliefert werden, erst mit dem Erhalt <strong>der</strong> letzten Teillieferung. Der dieser Regelung<br />

zu Gr<strong>und</strong>e liegende Gedanke greift nach Buchstabe b auch für einen Kaufvertrag,<br />

bei dem die Ware in mehreren Teillieferungen geliefert wird. Bei einem Kaufvertrag <strong>zur</strong><br />

regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg kommt es<br />

nach Buchstabe c auf den Zeitpunkt an, zu dem <strong>der</strong> Verbraucher o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorgenannte<br />

Dritte die erste Ware erhalten hat. Dies entspricht <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage in § 312d<br />

Absatz 2. Bei sonstigen Kaufverträgen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem <strong>der</strong><br />

Verbraucher o<strong>der</strong> ein von ihm benannter Dritter, <strong>der</strong> nicht Beför<strong>der</strong>er ist, den physischen<br />

Besitz an <strong>der</strong> Ware erlangt hat.<br />

Zu Nummer 2<br />

Da Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas o<strong>der</strong> Strom, wenn sie nicht in einem<br />

begrenzten Volumen o<strong>der</strong> in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden,<br />

von Fernwärme o<strong>der</strong> über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger<br />

befindlichen digitalen Inhalten vom innerstaatlichen Recht zumindest teilweise als Verträge<br />

über Warenlieferungen behandelt werden, war mit Nummer 2 eine Abweichung von<br />

<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung <strong>der</strong> Nummer 1 erfor<strong>der</strong>lich. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden,<br />

dass Wasser- <strong>und</strong> Energielieferungsverträge im Einzelfall unter Nummer 1 Buchstabe c<br />

<strong>und</strong> Verträge über digitale Inhalte unter Nummer 1 Buchstabe d subsumiert würden.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 stellt klar, dass die Wi<strong>der</strong>rufsfrist nicht beginnt, bevor <strong>der</strong> Unternehmer seine<br />

Informationspflichten zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht erfüllt hat. Auch dies entspricht <strong>der</strong> bisherigen<br />

Rechtslage. Die insoweit relevanten Informationspflichten sind dabei in Artikel 246a § 1<br />

Absatz 2 Nummer 1 EGBGB-E bzw. bei Verträgen über Finanzdienstleistungen in Artikel<br />

246b § 2 Absatz 1 EGBGB-E geregelt. Allerdings wird <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist<br />

mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen zukünftig nicht mehr von <strong>der</strong><br />

Erfüllung <strong>der</strong> sonstigen Informationspflichten abhängen wie dies bislang <strong>der</strong> Fall ist,<br />

§ 312d Absatz 2 BGB.<br />

Zu Absatz 5<br />

Im geltenden Recht erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 312d Absatz 3 bei Dienstleistungen<br />

vorzeitig, sofern <strong>der</strong> Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des<br />

Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt wurde. Eine ähnliche Regelung enthält<br />

Artikel 16 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie, <strong>der</strong> vorliegend durch Absatz 5 umgesetzt wird. Danach<br />

erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Dienstleistungsverträgen, wenn <strong>der</strong> Unternehmer die<br />

Dienstleistung vollständig erbracht hat <strong>und</strong> mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Dienstleistung erst<br />

nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Verbraucher begonnen hat. Der Verbraucher<br />

muss zudem zuvor davon Kenntnis genommen haben, dass er sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei<br />

vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die bloße Hinnahme <strong>der</strong><br />

Erfüllung reicht damit nicht aus. Zukünftig ist für den Verlust des Wi<strong>der</strong>rufsrechts – an<strong>der</strong>s<br />

als nach geltendem Recht – unerheblich, ob <strong>der</strong> Verbraucher seinerseits den Vertrag erfüllt<br />

hat. Für Verträge über Finanzdienstleistungen bleibt es hingegen bei <strong>der</strong> bisherigen<br />

Rechtslage. Wegen <strong>der</strong> Vorgaben aus Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

hier auch weiterhin erst, wenn <strong>der</strong> Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt wurde.<br />

Zu Absatz 6<br />

Nach Absatz 6 erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht in <strong>Umsetzung</strong> des Artikels 16 Buchstabe m <strong>der</strong><br />

Richtlinie vorzeitig, wenn <strong>der</strong> Unternehmer bei digitalen Inhalten, die nicht auf körperlichen<br />

Datenträgern, wie z. B. CD-ROM o<strong>der</strong> DVD geliefert werden, mit ausdrücklicher Zustimmung<br />

des Verbrauchers mit <strong>der</strong> Ausführung des Vertrags begonnen hat. Zudem muss

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