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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 3<br />

- 92 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

In Absatz 3 werden die Wi<strong>der</strong>rufsfolgen geregelt. Dabei bildet Satz 1 die Anspruchsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Pflicht <strong>zur</strong> Rückgewähr <strong>der</strong> empfangenen Leistungen, soweit in den Folgevorschriften<br />

keine speziellere Regelung vorhanden ist. Zudem enthalten Satz 2 <strong>und</strong> 3 die<br />

Fristberechnung für die Rückgewähr <strong>der</strong> empfangenen Leistungen. Für den Verbraucher<br />

beginnt die Frist entsprechend Artikel 14 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie mit <strong>der</strong> Abgabe <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufserklärung.<br />

Der Verbraucher wahrt die Frist durch die rechtzeitige Rücksendung <strong>der</strong><br />

Waren, wobei es auf die Absendung ankommt. Für den Unternehmer beginnt die Frist mit<br />

dem Zugang <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufserklärung. Der Verbraucher kann die Ware hierbei auch an<br />

eine vom Unternehmer ermächtigte Person <strong>zur</strong>ückgewähren, z. B. ein vom Unternehmen<br />

eingeschaltetes Logistikunternehmen. Dies ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 <strong>der</strong><br />

Richtlinie. Eine ausdrückliche <strong>Umsetzung</strong> ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zu § 356 (Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />

<strong>und</strong> Fernabsatzverträgen)<br />

§ 356 regelt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen <strong>und</strong> im Fernabsatz<br />

geschlossene Verträge. Die Vorschrift gilt nicht für Verbraucherdarlehensverträge (vgl.<br />

§ 312g Absatz 3). Für diese wird § 355 ausschließlich durch § 356b ergänzt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 bestimmt in <strong>Umsetzung</strong> des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie,<br />

dass <strong>der</strong> Verbraucher das Muster-Wi<strong>der</strong>rufsformular für die Ausübung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts<br />

verwenden kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 nimmt Bezug auf das in Absatz 1 genannte Muster-Wi<strong>der</strong>rufsformular. Sofern<br />

<strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, auf <strong>der</strong> Internetseite des<br />

Unternehmers das Muster-Wi<strong>der</strong>rufsformular o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e eindeutige Wi<strong>der</strong>rufserklärung<br />

auszufüllen <strong>und</strong> abzusenden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verbraucher hiervon Gebrauch macht, ist <strong>der</strong><br />

Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung über den Zugang<br />

des Wi<strong>der</strong>rufs auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Vorschrift<br />

dient sowohl dem Interesse des Verbrauchers als auch des Unternehmers. Der Unternehmer<br />

kann durch ein Wi<strong>der</strong>rufsformular auf <strong>der</strong> Internetseite die Rückabwicklung automatisiert<br />

vornehmen <strong>und</strong> unmittelbar dem K<strong>und</strong>enkonto zuordnen, wohingegen er eine<br />

Wi<strong>der</strong>rufserklärung per Post, E-Mail o<strong>der</strong> Telefax händisch erfassen müsste. Der Verbraucher,<br />

<strong>der</strong> für die rechtzeitige Erklärung des Wi<strong>der</strong>rufs beweisbelastet ist, erhält sogleich<br />

die Bestätigung des Eingangs.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 enthält in Abweichung von § 355 Absatz 2 des Entwurfs Beson<strong>der</strong>heiten zum<br />

Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist, die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie enthalten<br />

sind. Bei Dienstleistungsverträgen gelten gegenüber dem Fristbeginn in § 355 Absatz 2<br />

Satz 2 keine Abweichungen. Dasselbe trifft im Ergebnis zu auf Verträge über die Lieferung<br />

von Wasser, Gas o<strong>der</strong> Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen o<strong>der</strong> in<br />

einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme o<strong>der</strong> von digitalen<br />

Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (s. unter<br />

Nummer 2).<br />

Zu Nummer 1<br />

Beson<strong>der</strong>heiten gelten für Kaufverträge nach Nummer 1 Buchstabe a bis c. So beginnt<br />

die Wi<strong>der</strong>rufsfrist nach Buchstabe a bei einer einheitlichen Bestellung mehrerer Waren,

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