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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 91 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

rer Umstände zumindest aus dem allgemeinen Rechtsgr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben<br />

gemäß § 242 ergeben (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zu Nummer 4 <strong>und</strong> 5).<br />

Zu Nummer 9 (Än<strong>der</strong>ung des Untertitels 2 in Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5)<br />

Der Untertitel enthält die gr<strong>und</strong>legenden Bestimmungen zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht sowie zu den<br />

Wi<strong>der</strong>rufsfolgen bei Verbraucherverträgen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie ist <strong>der</strong><br />

Untertitel insgesamt neu zu fassen <strong>und</strong> an die Richtlinie anzupassen. So muss das bisher<br />

anstelle des Wi<strong>der</strong>rufsrechts mögliche Rückgaberecht entfallen, da dieses in <strong>der</strong> Richtlinie<br />

nicht vorgesehen ist. Der Untertitel enthält die gr<strong>und</strong>sätzlich abschließenden Regelungen<br />

<strong>zur</strong> Rückabwicklung des wi<strong>der</strong>rufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen<br />

entfällt. § 355 BGB normiert die alle Verbraucherverträge betreffenden Regelungen<br />

über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht. Ihm folgen mit den §§ 356 bis 356c bzw. den §§ 357 bis<br />

357c Son<strong>der</strong>regelungen für die Wi<strong>der</strong>rufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Wi<strong>der</strong>ruf im<br />

Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die bislang bei<br />

den einzelnen Vertragstypen normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle<br />

zusammengefasst. Schließlich werden in den §§ 358 bis 360 die Regelungen über verb<strong>und</strong>ene,<br />

hinzugefügte, akzessorische <strong>und</strong> angegebene Verträge zusammengeführt.<br />

Zu § 355 (Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherverträgen)<br />

§ 355 enthält die Gr<strong>und</strong>vorschrift zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherverträgen <strong>und</strong> orientiert<br />

sich im Aufbau am bisherigen § 355 BGB. Dabei setzt die Vorschrift die gesetzliche<br />

Einräumung <strong>eines</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts voraus. Die für die jeweiligen Son<strong>der</strong>materien geltenden<br />

Spezialregelungen finden sich in den Folgevorschriften.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage. Allerdings ist nunmehr<br />

klarstellend in Satz 1 aufgenommen worden, dass sowohl <strong>der</strong> Verbraucher als auch <strong>der</strong><br />

Unternehmer an ihre Willenserklärungen zum Abschluss des Vertrags nicht mehr geb<strong>und</strong>en<br />

sind, sofern <strong>der</strong> Verbraucher ein ihm zustehendes Wi<strong>der</strong>rufsrecht fristgerecht ausgeübt<br />

hat. Dies geht auf Artikel 12 <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong>ück. Inhaltlich ist damit keine Än<strong>der</strong>ung<br />

verb<strong>und</strong>en. Artikel 11 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie veranlasst jedoch eine Än<strong>der</strong>ung gegenüber<br />

<strong>der</strong> bisherigen Rechtslage bei <strong>der</strong> Ausübung des Wi<strong>der</strong>rufsrechts. So genügt für die Ausübung<br />

des Wi<strong>der</strong>rufs zukünftig die kommentarlose Rücksendung <strong>der</strong> Waren nicht mehr.<br />

Erwägungsgr<strong>und</strong> 44 <strong>der</strong> Richtlinie verlangt, dass die <strong>zur</strong>ückgesandten Waren von einer<br />

deutlichen Erklärung begleitet werden. Es reicht jedoch in jedem Fall eine eindeutige Erklärung.<br />

Diese eindeutige Erklärung muss zukünftig nicht mehr in Textform erklärt werden.<br />

Vor dem Hintergr<strong>und</strong>, dass dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Wi<strong>der</strong>ruf<br />

obliegt, ist es für ihn jedoch weiterhin ratsam, in Textform zu wi<strong>der</strong>rufen.<br />

Die Regelung entspricht für Verbraucherdarlehen auch Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a<br />

Satz 2 <strong>der</strong> Verbraucherkreditrichtlinie. Danach gilt die Wi<strong>der</strong>rufsfrist als gewahrt, wenn <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>ruf, sofern er auf Papier o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en dauerhaften Datenträger erfolgt, <strong>der</strong><br />

dem Kreditgeber <strong>zur</strong> Verfügung steht <strong>und</strong> zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt<br />

wird. Rechtzeitig „abgesandt“ werden im Sinne des Absatzes 1 kann nur eine Erklärung,<br />

die diesen Anfor<strong>der</strong>ungen genügt. Eine mündliche Erklärung kann nicht abgesandt<br />

werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt die Dauer <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist. Diese beträgt auch weiterhin, <strong>und</strong> soweit<br />

nicht ein an<strong>der</strong>es bestimmt ist, für alle von § 355 erfassten Wi<strong>der</strong>rufsrechte einheitlich 14<br />

Tage <strong>und</strong> beginnt gr<strong>und</strong>sätzlich mit Vertragsschluss. Abweichungen für bestimmte Wi<strong>der</strong>rufsrechte<br />

enthalten die Spezialvorschriften in den §§ 356 ff.

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