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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 90 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

wenn <strong>der</strong> Vertrag aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Termins- o<strong>der</strong> Fristvereinbarung mit <strong>der</strong>en Einhaltung stehen<br />

<strong>und</strong> fallen soll. Die Wesentlichkeit <strong>der</strong> termin- o<strong>der</strong> fristgerechten Leistung soll sich<br />

zum einen aus einer entsprechenden Mitteilung des Gläubigers vor Vertragsschluss (Fall<br />

1 <strong>der</strong> Neufassung), zum an<strong>der</strong>en aus an<strong>der</strong>en den Vertragsabschluss begleitenden Umständen<br />

(Fall 2 <strong>der</strong> Neufassung) ergeben können.<br />

Zu Buchstabe c<br />

§ 323 Absatz 2 Nummer 3 soll <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 18 <strong>der</strong> Richtlinie aufgehoben<br />

werden. Ein Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist<br />

lässt sich demnach nicht mehr gemäß § 323 Absatz 2 darauf stützen, dass <strong>der</strong><br />

sofortige Rücktritt aus beson<strong>der</strong>en Gründen unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie regelt für den Kaufvertrag, dass ein Rücktritt<br />

vom Vertrag ohne vorherige Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist nur möglich<br />

ist, wenn sich <strong>der</strong> Unternehmer geweigert hat, die Waren zu liefern (Fall 1), o<strong>der</strong><br />

wenn die Lieferung innerhalb <strong>der</strong> vereinbarten Frist unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss<br />

begleitenden Umstände wesentlich ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbraucher dem Unternehmer<br />

vor Vertragsabschluss mitteilt, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Datum<br />

o<strong>der</strong> an einem bestimmten Tag wesentlich ist (Fall 2). Fall 1 ist bereits durch die geltende<br />

Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 1 geregelt. Der <strong>Umsetzung</strong> von Fall 2 dient<br />

die vorgeschlagene Neufassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 (vgl. hierzu Nummer 8<br />

Buchstabe b). Nicht enthalten in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie ist die in<br />

<strong>der</strong> geltenden Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 3 vorgesehene Möglichkeit, auch<br />

dann sofort vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen, die den<br />

sofortigen Rücktritt unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen rechtfertigen.<br />

Auch wenn Artikel 18 <strong>der</strong> Richtlinie nach Artikel 17 <strong>der</strong> Richtlinie nur für Kaufverträge gilt,<br />

soll sein Regelungsgehalt innerstaatlich mit Wirkung für alle Verträge in <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Vorschrift des § 323 umgesetzt werden (vgl. bereits die Ausführungen zu Nummer<br />

8 Buchstabe b). An<strong>der</strong>enfalls stünde einem Verbraucher als Käufer <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> für<br />

einen sofortigen Rücktritt des <strong>der</strong>zeit geltenden § 323 Absatz 2 Nummer 3 nicht mehr <strong>zur</strong><br />

Verfügung, sonstigen Gläubigern einer Leistung hingegen schon. Sachlich rechtfertigen<br />

ließe sich diese Ungleichbehandlung nicht. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist § 323 Absatz 2<br />

Nummer 3 mit Wirkung für alle Verträge aufzuheben.<br />

Der Streichung des § 323 Absatz 2 Nummer 3 steht nicht entgegen, dass Teile <strong>der</strong> Literatur<br />

das gr<strong>und</strong>sätzliche Fristsetzungserfor<strong>der</strong>nis des § 323 Absatz 1 für unvereinbar mit<br />

dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 5 <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie halten <strong>und</strong> § 323<br />

Absatz 2 Nummer 3 vor diesem Hintergr<strong>und</strong> für notwendig erachten, um durch eine Subsumtion<br />

<strong>der</strong> Verbrauchsgüterkäufe unter diese Regelung eine mit <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

konforme Auslegung des § 323 zu ermöglichen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg,<br />

BGB, 71. Aufl., § 323 Rn. 12, 22 m. w. N.). Schon <strong>der</strong> Neufassung des<br />

§ 323 durch das Gesetz <strong>zur</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung des Schuldrechts lag die abweichende Auffassung<br />

zugr<strong>und</strong>e, dass das gr<strong>und</strong>sätzliche Fristsetzungserfor<strong>der</strong>nis des § 323 Absatz 1<br />

mit dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 5 <strong>der</strong> Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vereinbar ist<br />

(Gesetzentwurf <strong>der</strong> Fraktion <strong>der</strong> SPD <strong>und</strong> <strong>der</strong> Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN B<strong>und</strong>estagsdrucksache<br />

14/6040, 222). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht nunmehr<br />

des Weiteren, dass Artikel 18 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie das Rücktrittsrecht des Käufers<br />

(auch) für den Fall einer verzögerten Lieferung <strong>der</strong> Kaufsache gr<strong>und</strong>sätzlich davon abhängig<br />

macht, dass <strong>der</strong> Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist <strong>zur</strong> Leistung setzt.<br />

Es ist nicht zu erwarten, dass durch die Streichung des § 323 Absatz 2 Nummer 3 eine<br />

Regelungslücke entsteht. In beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden Fällen kann sich die Entbehrlichkeit<br />

<strong>der</strong> vorherigen Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist aufgr<strong>und</strong> besonde-

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