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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 9 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

rufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität <strong>und</strong> gegebenenfalls die Identität <strong>der</strong><br />

Person, in <strong>der</strong>en Namen er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.<br />

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels<br />

246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.<br />

Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn auf den Vertrag beson<strong>der</strong>e Informationspflichten<br />

nach den §§ 312d, 482 Absatz 1 o<strong>der</strong> § 491a Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln<br />

242, 246a bis 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche anzuwenden<br />

sind.<br />

(3) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt<br />

zu zahlen, wenn er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes<br />

Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, soweit das Entgelt über die Kosten hinausgeht,<br />

die dem Unternehmer durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, dem Unternehmer<br />

für eine Auskunft o<strong>der</strong> eine sonstige während <strong>eines</strong> Anrufs erbrachte Leistung<br />

ein Entgelt zu zahlen, ist unwirksam, wenn <strong>der</strong> Verbraucher mit dem Unternehmer<br />

im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag über eine für solche Anrufe<br />

vom Unternehmer bereitgehaltene Rufnummer Kontakt aufnimmt.<br />

(5) Eine entgeltliche Nebenleistung kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher<br />

nur ausdrücklich vereinbaren. Verwendet <strong>der</strong> Unternehmer <strong>zur</strong> Vereinbarung <strong>der</strong><br />

Nebenleistung eine Voreinstellung, ist die Nebenleistung nicht als ausdrücklich vereinbart<br />

anzusehen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, ohne die<br />

Voreinstellung zu än<strong>der</strong>n. Ist die entgeltliche Nebenleistung nicht Vertragsbestandteil<br />

geworden, bleibt <strong>der</strong> Vertrag im Übrigen wirksam.<br />

Kapitel 2<br />

Pflichten <strong>und</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> Fernabsatzverträgen<br />

§ 312d<br />

Informationspflichten<br />

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen<br />

<strong>und</strong> bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach Maßgabe<br />

des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.<br />

Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden<br />

Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es<br />

vereinbart.<br />

(2) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ist <strong>der</strong> Unternehmer abweichend<br />

von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

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