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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 3 bis 5<br />

- 89 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Inhaltlich entsprechen die Absätze 3 bis 5 den bisherigen Absätzen 3 bis 5 des § 312g.<br />

Die Ausnahme für Verträge über Finanzdienstleistungen, die bisher die Regelung des<br />

Absatzes 2 umfasste <strong>und</strong> dort geregelt war, bezieht sich nunmehr auch Absatz 1, da die<br />

Richtlinie Finanzdienstleistungen nicht umfasst.<br />

Zu Kapitel 4 – Abweichende Vereinbarungen <strong>und</strong> Beweislast<br />

Zu § 312j (Abweichende Vereinbarungen <strong>und</strong> Beweislast)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelungen <strong>zur</strong> Unabdingbarkeit in Satz 1, die sich auch aus Artikel 25 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

ergeben, <strong>und</strong> zum Umgehungsverbot in Satz 2 hinsichtlich <strong>der</strong> in diesem Untertitel genannten<br />

Vorschriften entsprechen dem bisherigen § 312i.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die explizite Regelung <strong>zur</strong> Beweislast, die auf Verbraucherverträge beschränkt ist, folgt<br />

aus Artikel 6 Absatz 9 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Zu Nummer 8 (§ 323)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Streichung des Absatzes 2 Nummer<br />

3 (siehe Buchstabe c)<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Neufassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 18 Absatz<br />

2 Unterabsatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie. Nach dem Entwurf ist ein Rücktritt des Gläubigers<br />

vom Vertrag ohne die Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist möglich, wenn <strong>der</strong><br />

Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin o<strong>der</strong> innerhalb einer<br />

im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- o<strong>der</strong> fristgerechte Leistung<br />

für den Gläubiger wesentlich ist. Die Wesentlichkeit kann sich aus einer Mitteilung des<br />

Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Umständen ergeben,<br />

die den Vertragsabschluss begleiten.<br />

Auch wenn Artikel 18 <strong>der</strong> Richtlinie nach Artikel 17 <strong>der</strong> Richtlinie nur für Kaufverträge gilt,<br />

die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, soll sein Regelungsgehalt innerstaatlich mit<br />

Wirkung für alle Verträge in <strong>der</strong> allgemeinen Vorschrift des § 323 einheitlich umgesetzt<br />

werden. Ein sachlicher Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> dafür, die Vereinbarung <strong>eines</strong> relativen Fixgeschäfts<br />

im (Verbraucher-)Kaufrecht abweichend von <strong>der</strong> im Rahmen sonstiger Verträge<br />

zu behandeln, besteht nicht. Dies gilt umso mehr, als die Än<strong>der</strong>ungen des § 323 Absatz 2<br />

Nummer 2 im Wesentlichen begrifflicher Natur sind:<br />

Wie die geltende Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 sieht <strong>der</strong> Entwurf vor, dass <strong>der</strong><br />

Gläubiger sofort vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten kann, wenn <strong>der</strong> Schuldner die vereinbarte Leistungszeit<br />

im Falle <strong>eines</strong> relativen Fixgeschäfts nicht einhält. Der Entwurf verwendet jedoch<br />

die Terminologie <strong>der</strong> Richtlinie, indem er auf das Merkmal <strong>der</strong> „Wesentlichkeit“ <strong>der</strong><br />

termin- o<strong>der</strong> fristgerechten Leistung abstellt.<br />

Die termin- o<strong>der</strong> fristgerechte Leistung dürfte für den Gläubiger insbeson<strong>der</strong>e dann als<br />

wesentlich anzusehen sein, wenn er das Fortbestehen s<strong>eines</strong> Leistungsinteresses wie<br />

nach geltendem Recht an die Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Leistung geb<strong>und</strong>en hat. Dies ist <strong>der</strong> Fall,

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