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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 88 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

<strong>der</strong> Verbraucher bereits nach den §§ 495 o<strong>der</strong> 506 bis 512 zum Wi<strong>der</strong>ruf berechtigt ist.<br />

Die Vorschrift entspricht § 312d Absatz 5 Satz 1 des geltenden Rechts. Zudem wird geregelt,<br />

dass das in § 126 des Investmentgesetzes enthaltene Wi<strong>der</strong>rufsrecht für außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorgeht. Dies entspricht dem bisherigen<br />

§ 312a.<br />

Zu Kapitel 3 – Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

Zu § 312h (Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> Übersichtlichkeit wird <strong>der</strong> bisherige § 312g über Pflichten im elektronischen<br />

Geschäftsverkehr neu gefasst. Die dort zusammengefassten Regelungen werden<br />

auf zwei Paragrafen verteilt. § 312h enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr,<br />

die <strong>der</strong> Unternehmer unabhängig vom Vorliegen <strong>eines</strong> Verbrauchervertrags zu erfüllen<br />

hat.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 312g Absatz 1.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 312g Absatz 2.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 312g Absatz 3 Satz 1. Der bisherige Satz 2 war zu<br />

streichen, da sich <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist nunmehr abschließend nach den Vorgaben<br />

<strong>der</strong> Richtlinie bestimmt.<br />

Zu § 312i (Beson<strong>der</strong>e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern)<br />

§ 312i enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr des bisherigen § 312g, die<br />

<strong>der</strong> Unternehmer zusätzlich zu § 312h bei Verbraucherverträgen zu erfüllen hat. Zusätzlich<br />

eingefügt worden ist jedoch Absatz 1.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 setzt Artikel 8 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie um. Wegen des sachlichen Zusammenhangs<br />

zu den Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

bei Verbraucherverträgen wird er in § 312i eingefügt. Der Unternehmer hat auf Webseiten,<br />

die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern bestimmt sind,<br />

künftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen<br />

bestehen <strong>und</strong> welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

In Absatz 2 werden die Informationen, die <strong>der</strong> Unternehmer bei einem entgeltlichen<br />

Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr unmittelbar vor Abgabe <strong>der</strong> Bestellung<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen hat, an die Än<strong>der</strong>ungen in Artikel 246a EGBGB angepasst.

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