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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Nummer 11<br />

- 87 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

In Anlehnung an die bisherige Ausnahme vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Haustürgeschäften gemäß<br />

§ 312 Absatz 3 Nummer 1, bei denen <strong>der</strong> Verbraucher den Unternehmer zu Verhandlungen<br />

nach Hause bestellt, enthält Nummer 11 eine Ausnahme vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

für im Fernabsatz <strong>und</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über dringende<br />

Reparatur- <strong>und</strong> Instandhaltungsarbeiten. In <strong>der</strong> Praxis dürften hiervon ganz überwiegend<br />

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge betroffen sein. Denn<br />

ein Vertrag über Reparatur- <strong>und</strong> Instandhaltungsarbeiten dürfte in <strong>der</strong> Regel nicht bereits<br />

im Fernabsatz im Rahmen <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>eines</strong> Termins geschlossen werden, son<strong>der</strong>n<br />

erst, wenn sich <strong>der</strong> Unternehmer an Ort <strong>und</strong> Stelle einen Eindruck von den zu erbringenden<br />

Leistungen gemacht hat. Allerdings sind zukünftig nur solche Verträge vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

ausgenommen, bei denen <strong>der</strong> Verbraucher den Unternehmer zuvor ausdrücklich<br />

aufgefor<strong>der</strong>t hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- o<strong>der</strong> Instandhaltungsarbeiten<br />

durchzuführen. Dabei umfasst <strong>der</strong> Ausschluss des Wi<strong>der</strong>rufsrechts lediglich die dringenden<br />

Arbeiten, zu denen <strong>der</strong> Unternehmer auch angefor<strong>der</strong>t wurde. Erbringt <strong>der</strong> Unternehmer<br />

in diesem Zusammenhang weitere Dienstleistungen, die <strong>der</strong> Verbraucher nicht<br />

ausdrücklich verlangt hat, o<strong>der</strong> liefert er Waren, die für die angefor<strong>der</strong>te Reparatur o<strong>der</strong><br />

Instandsetzung nicht notwendigerweise als Ersatzteil benötig werden, so greift insoweit<br />

<strong>der</strong> Ausschluss des Wi<strong>der</strong>rufsrechts nicht ein.<br />

Zu Nummer 12<br />

In Anlehnung an die bisherige Ausnahme vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht in § 312d Absatz 4 Nummer<br />

4 sind auch zukünftig im Fernabsatz geschlossene Verträge <strong>zur</strong> Erbringung von Wett-<br />

<strong>und</strong> Lotteriedienstleistungen gr<strong>und</strong>sätzlich vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausgenommen. Auch weiterhin<br />

greift die Ausnahme nicht ein, wenn <strong>der</strong> Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch<br />

abgegeben hat. Hier sind Verbraucher vor Verträgen zu schützen, die gerade im<br />

Rahmen unerbetener Telefongespräche geschlossen werden. Für Verträge, die außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossen werden, bleibt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht ebenfalls wie<br />

im bisherigen Recht bestehen.<br />

Zu Nummer 13<br />

Verträge, die im Verfahren <strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ung geschlossen worden sind, werden<br />

vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausgenommen. Der Notar ist unabhängiger <strong>und</strong> unparteiischer Betreuer<br />

<strong>der</strong> Beteiligten (§ 14 Absatz 1 B<strong>und</strong>esnotarordnung [BNotO]). Durch die ihm im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Beurk<strong>und</strong>ung obliegenden Verlesungs-, Prüfungs- <strong>und</strong> Belehrungspflichten<br />

(§ 13 Absatz 1 <strong>und</strong> § 17 BeurkG) wird einer Überfor<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Überrumpelung des<br />

Verbrauchers wirksam entgegengetreten (Warnfunktion <strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ung). Für<br />

ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht besteht in diesen Fällen wegen <strong>der</strong> verbraucherschützenden Wirkung<br />

<strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ung mithin keine Notwendigkeit.<br />

Die Ausnahme gilt nicht für Verträge über Finanzdienstleistungen. Hier soll es gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bei <strong>der</strong> bestehenden Rechtslage für im Fernabsatz geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen<br />

verbleiben. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Ausnahme<br />

vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c <strong>der</strong> Richtlinie über den Fernabsatz<br />

von Finanzdienstleistungen an Verbraucher nur unter <strong>der</strong> weiteren Voraussetzung<br />

möglich, dass <strong>der</strong> Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers auf Übermittlung <strong>der</strong><br />

Vertragsbedingungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorabinformationen nach Artikel 5 <strong>der</strong> genannten Richtlinie<br />

gewahrt wurden. Eine <strong>der</strong>artige Überwachungspflicht des Notars erscheint jedoch nicht<br />

sinnvoll.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 regelt das Verhältnis des Wi<strong>der</strong>rufsrechts nach Absatz 1 zu an<strong>der</strong>en Wi<strong>der</strong>rufsrechten<br />

<strong>und</strong> stellt klar, dass ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach Absatz 1 dann nicht besteht, wenn

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