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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Nummer 6<br />

- 86 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Ebenfalls ausgeschlossen sind nach Nummer 6 Ton- <strong>und</strong> Videoaufnahmen <strong>und</strong> Computersoftware,<br />

die auf einem versiegelten körperlichen Datenträger, wie z. B. CD-ROM o<strong>der</strong><br />

DVD, geliefert werden <strong>und</strong> vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Diese Ausnahme<br />

entspricht dem bisherigen § 312d Absatz 4 Nummer 2.<br />

Zu Nummer 7<br />

Nummer 7 lässt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei <strong>der</strong> Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften <strong>und</strong><br />

Illustrierten entfallen <strong>und</strong> orientiert sich an <strong>der</strong> bisherigen Ausnahme in § 312d Absatz 4<br />

Nummer 3. Während bisher das Wi<strong>der</strong>rufsrecht des Verbrauchers dann bestand, wenn<br />

dieser seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hatte, kommt es darauf zukünftig<br />

nicht mehr an. Das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erlischt zukünftig nicht für Abonnementverträge über<br />

die Lieferung <strong>der</strong> oben genannten Publikationen. An<strong>der</strong>erseits erlischt es zukünftig aber<br />

auch bei telefonisch geschlossenen Verträgen, wenn es sich nicht um einen Abonnementvertrag<br />

handelt.<br />

Zu Nummer 8<br />

Die Ausnahme in Nummer 8 für Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen, <strong>der</strong>en Preis von Schwankungen<br />

auf dem Finanzmarkt abhängt, entspricht <strong>der</strong> bisherigen Ausnahme in § 312d<br />

Absatz 4 Nummer 6. Die jetzige Ausnahme beruht für Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen auf<br />

Artikel 16 Buchstabe b <strong>der</strong> Richtlinie <strong>und</strong> für Finanzdienstleistungen auf Artikel 6 Absatz 2<br />

Buchstabe a <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Dies ist sachgerecht, um das<br />

von den Parteien nicht zu beeinflussende Risiko von Preisschwankungen während <strong>der</strong><br />

Wi<strong>der</strong>rufrist nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden.<br />

Zu Nummer 9<br />

Mit Nummer 9 werden Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu an<strong>der</strong>en als<br />

Wohnzwecken, Beför<strong>der</strong>ung von Waren <strong>und</strong> Mietwagen, die Lieferung von Speisen <strong>und</strong><br />

Getränken <strong>und</strong> Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

ausgenommen, sofern <strong>der</strong> Vertrag einen spezifischen Termin o<strong>der</strong> Zeitraum für<br />

die Erbringung vorsieht. Diese Verträge waren bisher – mit Ausnahme <strong>der</strong> Kraftfahrzeugvermietung<br />

– in § 312b Absatz 3 Nummer 6 vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> Fernabsatzverträge<br />

ausgenommen. Nunmehr ist nur noch die Beför<strong>der</strong>ung von Personen in § 312 Absatz<br />

2 Nummer 7 insgesamt von den Vorschriften über Fernabsatzverträge <strong>und</strong> über außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ausgenommen. Bei den weiteren<br />

Verträgen sind zukünftig die Informationspflichten einzuhalten, lediglich das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

entfällt. Hierunter fallen z. B. die Anmietung von Hotelzimmern <strong>und</strong> Mietwagen sowie<br />

die Bestellung von Catering. Voraussetzung ist wie bisher, dass <strong>der</strong> Unternehmer sich<br />

verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt o<strong>der</strong> innerhalb <strong>eines</strong> bestimmten<br />

Zeitraums zu erbringen. Die Ausnahmen vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht bestehen vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong>, dass <strong>der</strong> Unternehmer Kapazitäten bereitstellt, die er bei einem Wi<strong>der</strong>ruf<br />

möglicher Weise nicht mehr an<strong>der</strong>weitig nutzen kann (s. Erwägungsgr<strong>und</strong> 49).<br />

Zu Nummer 10<br />

Gemäß Nummer 10 ist das Wi<strong>der</strong>rufsrecht ebenfalls bei öffentlich zugänglichen Versteigerungen<br />

ausgeschlossen. Schon im bisherigen Recht waren Versteigerungen in § 312d<br />

Absatz 4 Nummer 5 vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht nicht erfasst. Allerdings fielen Internet-<br />

Versteigerungen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (BGH NJW 2005, 53). Die nunmehr<br />

eingefügte Legaldefinition folgt Artikel 2 Nummer 13 <strong>der</strong> Richtlinie. Eine inhaltliche<br />

Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht verb<strong>und</strong>en.

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