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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 1<br />

- 85 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Absatz 1 räumt dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> bei Fernabsatzverträgen ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht gemäß § 355 ein. Dabei vereint<br />

die Vorschrift die bisher in § 312 Absatz 1 Satz 1 <strong>und</strong> in § 312d Absatz 1 Satz 1 für<br />

die unterschiedlichen Vertriebsformen jeweils getrennt eingeräumten Wi<strong>der</strong>rufsrechte.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 enthält gesetzliche Ausnahmen vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>und</strong> setzt damit den vollharmonisierten,<br />

abschließenden Katalog aus Artikel 16 <strong>der</strong> Richtlinie um. Darüber hinaus<br />

enthält die Vorschrift die bestehenden Ausnahmen vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei im Fernabsatz<br />

geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen <strong>und</strong> überträgt diese nun auch auf<br />

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen.<br />

Zu Nummer 1<br />

Nummer 1 nimmt dabei die Lieferung von Waren aus, die nach Verbraucherspezifikation<br />

angefertigt werden o<strong>der</strong> eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.<br />

Die Ausnahme folgt dem geltenden § 312d Absatz 4 Nummer 1 erste <strong>und</strong> zweite Variante<br />

<strong>und</strong> entspricht <strong>der</strong> in Artikel 2 Nummer 4 <strong>der</strong> Richtlinie enthaltenen Definition von „nach<br />

Verbraucherspezifikation angefertigten Waren“. Danach dürfen die Waren nicht vorgefertigt<br />

sein, <strong>und</strong> es muss für <strong>der</strong>en Herstellung eine individuelle Auswahl o<strong>der</strong> Entscheidung<br />

durch den Verbraucher maßgeblich sein. Als Beispiel nennt die Richtlinie nach Maß gefertigte<br />

Vorhänge.<br />

Zu Nummer 2<br />

Ebenfalls ausgenommen sind – wie bereits im geltenden Recht in § 312d Absatz 4 Nummer<br />

1 vierte <strong>und</strong> fünfte Variante – Waren, die schnell ver<strong>der</strong>ben o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verfallsdatum<br />

schnell überschritten würde.<br />

Zu Nummer 3<br />

Nummer 3 enthält eine Ausnahme für versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des<br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutzes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hygiene nicht <strong>zur</strong> Rückgabe geeignet sind, sofern <strong>der</strong>en<br />

Versiegelung nach <strong>der</strong> Lieferung entfernt wurde.<br />

Zu Nummer 4<br />

Auch ausgeschlossen sind nach Nummer 4 gelieferte Waren, die nach <strong>der</strong> Lieferung aufgr<strong>und</strong><br />

ihrer Beschaffenheit untrennbar mit an<strong>der</strong>en Gütern vermischt werden. Dieser Fall,<br />

<strong>der</strong> beispielsweise die Lieferung von Heizöl erfasst, war bisher in § 312d Absatz 4 Nummer<br />

1 enthalten, da sich die Ware zugleich wegen ihrer Beschaffenheit nicht <strong>zur</strong> Rücksendung<br />

eignet.<br />

Zu Nummer 5<br />

Nummer 5 statuiert eine Ausnahme für alkoholische Getränke, <strong>der</strong>en Preis zwar bereits<br />

bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, <strong>der</strong>en Lieferung aber erst nach frühestens<br />

30 Tagen erfolgen kann, sofern <strong>der</strong>en aktueller Wert von Schwankungen auf dem<br />

Markt abhängt, die nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen. Hierunter fallen<br />

etwa Verträge über die Lieferung von Wein, bei denen die Lieferung erst lange nach dem<br />

Abschluss <strong>eines</strong> Kaufvertrags spekulativer Art erfolgen soll („vin en primeur“, s. Erwägungsgr<strong>und</strong><br />

49).

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