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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 84 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

ments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass auf ihre Identität<br />

hingewiesen wird, o<strong>der</strong> eine Bestätigung des Vertrags auf Papier <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Eine Pflicht, den Vertrag schriftlich abzuschließen, besteht nicht. Das unterzeichnete<br />

Vertragsdokument muss einen Hinweis auf die Vertragsschließenden enthalten, etwa<br />

durch eine Namensunterschrift o<strong>der</strong> ein sonstiges Handzeichen. Liegt jedoch kein unterzeichnetes<br />

Vertragsdokument vor, kann <strong>der</strong> Unternehmer die Pflicht nur durch Überlassung<br />

einer Vertragsbestätigung erfüllen. Die Bestätigung des Vertrags durch den Unternehmer<br />

muss dabei den Vertragsinhalt wie<strong>der</strong>geben. Dies folgt aus dem Sinn <strong>und</strong> Zweck<br />

<strong>der</strong> Vorschrift. Der Verbraucher soll dokumentieren können, welche vertraglichen Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten bestehen. Mit Zustimmung des Verbrauchers kann von <strong>der</strong> Papierform abgewichen<br />

<strong>und</strong> stattdessen ein an<strong>der</strong>er dauerhafter Datenträger gemäß § 126b als Medium<br />

gewählt werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach Absatz 2 hat <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag eine<br />

Bestätigung des geschlossenen Vertrags nach Vertragsschluss, spätestens mit <strong>der</strong> Lieferung<br />

<strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> vor Ausführung <strong>der</strong> Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Auch in diesem Fall muss die Vertragsbestätigung des Unternehmers<br />

aus den oben genannten Gründen den Vertragsinhalt wie<strong>der</strong>geben. Zusätzlich<br />

müssen in <strong>der</strong> Bestätigung sämtliche in Artikel 246a EGBGB genannten Angaben<br />

enthalten sein, sofern diese dem Verbraucher nicht bereits vor Vertragsschluss auf einem<br />

dauerhaften Datenträger <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wurden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Auch beim Erwerb digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert<br />

werden, hat <strong>der</strong> Verbraucher zunächst ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht. Dieses erlischt jedoch vorzeitig,<br />

wenn <strong>der</strong> Unternehmer die Ausführung des Vertrags mit vorheriger ausdrücklicher<br />

Zustimmung des Verbrauchers <strong>und</strong> dessen Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

verliert, begonnen hat (§ 356 Absatz 5 des Entwurfs). Bei Verträgen über<br />

digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger wie CD-ROM, DVD, USB-<br />

Stick geliefert werden, muss die Abschrift des Vertragsdokuments bzw. die Vertragsbestätigung<br />

daher gegebenenfalls auch die vorherige Zustimmung des Verbrauchers <strong>zur</strong> Ausführung<br />

des Vertrags vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist enthalten bzw. bestätigen sowie die<br />

Kenntnis des Verbrauchers davon, dass er sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht hierdurch verliert. Fehlt es<br />

an einer solchen Bestätigung auf <strong>der</strong> Abschrift o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Vertragsbestätigung wird <strong>der</strong><br />

Unternehmer die vorherige Zustimmung des Verbrauchers <strong>zur</strong> vorzeitigen Ausführung in<br />

Kenntnis <strong>der</strong> Folge (Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts) nur schwer beweisen können. In einem<br />

solchen Fall verbleibt es bei <strong>der</strong> regulären Wi<strong>der</strong>rufsfrist.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 enthält in <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 2 Nummer 11 <strong>der</strong> Richtlinie eine Legaldefinition<br />

<strong>der</strong> digitalen Inhalte. Hierunter fallen Daten, die in digitaler Form hergestellt <strong>und</strong> bereitgestellt<br />

werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos<br />

o<strong>der</strong> Texte. Ob die Daten heruntergeladen, gespeichert <strong>und</strong> hiernach sichtbar gemacht<br />

werden o<strong>der</strong> während des Herunterladens in Echtzeit sichtbar gemacht werden (Streaming),<br />

ist dabei unerheblich.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 regelt, dass die Vorschrift keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen findet,<br />

da hierfür Son<strong>der</strong>regelungen gelten.<br />

Zu § 312g (Wi<strong>der</strong>rufsrecht)

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