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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 83 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

re vor dem Hintergr<strong>und</strong> auf, dass Verbraucher bei Verträgen über Finanzdienstleistungen,<br />

die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, in gleicher Weise schutzbedürftig<br />

sind wie bei entsprechenden Fernabsatzverträgen. Die auf Finanzdienstleistungen<br />

zugeschnittenen Informationspflichten <strong>der</strong> Richtlinie über den Verbraucherschutz bei<br />

Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen eignen sich gr<strong>und</strong>sätzlich auch zum<br />

Schutz <strong>der</strong> Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen.<br />

Darüber hinaus wird Unternehmern hierdurch die Möglichkeit eröffnet, <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer<br />

Informationspflichten – unabhängig von <strong>der</strong> im Einzelfall verwendeten Vertriebsform –<br />

identische Informationsblätter zu verwenden. Dies vermeidet weitere Bürokratie.<br />

Zu § 312e (Verletzung von Informationspflichten über Kosten)<br />

§ 312e setzt Artikel 6 Absatz 6 <strong>der</strong> Richtlinie um <strong>und</strong> knüpft für Fernabsatzverträge <strong>und</strong><br />

für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, die keine Finanzdienstleistungen<br />

betreffen, den Anspruch des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher auf Zahlung<br />

von Fracht-, Liefer- <strong>und</strong> Versandkosten sowie <strong>der</strong> sonstigen in Artikel 246a § 1 Absatz<br />

1 Nummer 4 des EGBGB-E genannten Kosten ebenso wie <strong>der</strong> Kosten für die Rücksendung<br />

<strong>der</strong> Waren im Falles des Wi<strong>der</strong>rufs des Verbrauchers daran, dass <strong>der</strong> Unternehmer<br />

den Verbraucher hierüber informiert hat. Kommt <strong>der</strong> Unternehmer dieser Pflicht<br />

<strong>zur</strong> Information nicht vor Abgabe <strong>der</strong> Vertragserklärung durch den Verbraucher nach, besteht<br />

insoweit kein Anspruch gegenüber dem Verbraucher. Vom Verbraucher bereits geleistete<br />

Zahlungen sind insoweit vom Unternehmer zu erstatten. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />

die vom Verbraucher verauslagten regelmäßigen Kosten <strong>der</strong> Rücksendung. Die Regelung<br />

entspricht weitgehend <strong>der</strong> geltenden Rechtslage. Haben sich <strong>der</strong> Unternehmer <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Verbraucher nicht über die Zahlung zusätzlicher Kosten geeinigt, besteht kein vertraglicher<br />

Anspruch auf Zahlung. Aber auch dann, wenn durch Auslegung des Vertrags entnommen<br />

werden kann, dass <strong>der</strong> Verbraucher diese Kosten in üblicher Höhe tragen soll,<br />

muss er die Kosten nicht tragen, wenn <strong>der</strong> Unternehmer ihn nicht gemäß § 312d Absatz1<br />

in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Nummer 4 EGBGB-E ordnungsgemäß unterrichtet<br />

hat. Darüber hinaus wird klargestellt, dass <strong>der</strong> Verbraucher die Rücksendekosten<br />

bei einem Wi<strong>der</strong>ruf nur zu tragen hat, wenn er über diese ebenfalls unterrichtet worden<br />

ist. Der Vorschrift verbleibt auch neben <strong>der</strong> allgemeinen Regelung des § 312c Absatz 5<br />

BGB-E ein eigenständiger Anwendungsbereich. Dies gilt zum einen hinsichtlich <strong>der</strong> Kosten<br />

für die Rücksendung <strong>der</strong> Waren nach einem Wi<strong>der</strong>ruf. Zum an<strong>der</strong>en ist vorstellbar,<br />

dass zwar eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, weitere Kosten zu tragen,<br />

vorliegt, <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher aber dennoch nicht entsprechend den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Artikels 246a EGBGB-E über diese zusätzlichen Kosten informiert hat. Dies<br />

kann z. B. <strong>der</strong> Fall sein, wenn <strong>der</strong> Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, „die üblichen<br />

Versandkosten“ zu tragen, aber ein genauer Preis – obwohl bekannt – nicht angegeben<br />

war.<br />

Die Regelung betrifft lediglich diejenigen Verträge, auf die die in Bezug genommenen Informationspflichten<br />

anwendbar sind. Dies ergibt sich aus <strong>der</strong> Formulierung „entsprechend<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen aus“. Auf Verträge über Finanzdienstleistungen ist § 312e BGB-E mithin<br />

nicht anwendbar.<br />

Zu § 312f (Abschriften <strong>und</strong> Bestätigungen)<br />

§ 312f enthält in <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 7 Absatz 2 <strong>und</strong> Artikel 8 Absatz 7 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

weitere Pflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> bei Fernabsatzverträgen. Diese dienen dem Schutz des Verbrauchers<br />

durch eine umfassende Dokumentation.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nach Absatz 1 hat <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Vertrag auf Papier eine Abschrift <strong>eines</strong> Vertragsdoku-

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