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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 82 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Nimmt <strong>der</strong> Verbraucher seine Bestellung vor, ist die Zusatzleistung mit im bestellten Leistungsumfang<br />

enthalten. Der Verbraucher hätte dies nur dadurch vermeiden können, dass<br />

er die Zusatzleistung wie<strong>der</strong> aus dem Leistungsumfang herausnimmt, etwa durch Ausstreichen<br />

<strong>eines</strong> Häkchens, das infolge <strong>der</strong> Voreinstellungen automatisch vor die Zusatzleistung<br />

gesetzt worden war.<br />

Die Regelung des Satzes 2 ist neben <strong>der</strong> Regelung des Satzes 1 erfor<strong>der</strong>lich, weil eine<br />

vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung häufig auf eine ausdrückliche Zustimmung<br />

des Verbrauchers zum Bezug einer weiteren Leistung ausgerichtet ist. Auch in einem<br />

solchen Fall ist <strong>der</strong> Verbraucher schutzwürdig, weil er die Voreinstellung des Unternehmers<br />

nicht in jedem Fall bemerkt <strong>und</strong> nachträglich von seiner nach objektivem Empfängerhorizont<br />

gegebenen Zustimmung überrascht wird. Der Verbraucher sieht sein Erklärungsverhalten<br />

in solchen Fällen nicht selten als manipuliert <strong>und</strong> die von ihm abgegebene<br />

Zustimmung als ihm untergeschoben an.<br />

Absatz 5 findet nach § 312 Absatz 2 Nummer 7 des Entwurfs auch auf Verträge über die<br />

Beför<strong>der</strong>ung von Personen Anwendung. Soweit Son<strong>der</strong>vorschriften die Verpflichtung des<br />

Verbrauchers <strong>zur</strong> Zahlung von Zusatzkosten im Rahmen von Beför<strong>der</strong>ungsverträgen spezialgesetzlich<br />

regeln, gelten diese Son<strong>der</strong>vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

allerdings vorrangig. Beispiel für eine solche Son<strong>der</strong>vorschrift ist Artikel 23 Absatz 1<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom<br />

24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten<br />

in <strong>der</strong> Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Nach dieser Regelung<br />

sind dem K<strong>und</strong>en fakultative Zusatzkosten über den Flugpreis hinaus auf klare,<br />

transparente <strong>und</strong> eindeutige Art <strong>und</strong> Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen.<br />

Die Annahme <strong>der</strong> fakultativen Zusatzkosten durch den K<strong>und</strong>en erfolgt auf „Opt-in“-<br />

Basis.<br />

Zu Kapitel 2 – Pflichten <strong>und</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei außerhalb von Geschäfträumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> Fernabsatzverträgen<br />

Zu § 312d (Informationspflichten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Satz 1 enthält für Fernabsatzverträge <strong>und</strong> für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verträge, die keine Finanzdienstleistungen betreffen, den Verweis auf die in Artikel<br />

246a EGBGB-E enthaltenen Informationspflichten. Satz 2 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von<br />

Artikel 6 Absatz 5.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 312d Absatz 2 verweist hinsichtlich <strong>der</strong> Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen<br />

auf Artikel 246b EGBGB-E. Dieser enthält die Vorgaben aus Artikel 3<br />

<strong>und</strong> 5 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie an Verbraucher. Hinsichtlich <strong>der</strong> Fernabsatzverträge<br />

über Finanzdienstleistungen entspricht die Regelung damit dem geltenden<br />

Recht. Der Anwendungsbereich dieser Informationspflichten wird nun erstreckt auf außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen. Denn die<br />

Richtlinie setzt in ihrem Artikel 31 die Richtlinie 85/577/EWG über den Verbraucherschutz<br />

im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen außer Kraft, erfasst<br />

aber selbst keine Finanzdienstleistungen. Der nationale Gesetzgeber ist in diesem<br />

Bereich damit nicht durch Richtlinien geb<strong>und</strong>en. Gleichwohl werden die Mitgliedstaaten in<br />

Erwägungsgr<strong>und</strong> 32 ausdrücklich dazu aufgefor<strong>der</strong>t, sich beim Erlass neuer Rechtsvorschriften<br />

von den maßgeblichen bestehenden Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Union in diesem<br />

Bereich anregen zu lassen, so dass gleiche Ausgangsbedingungen für alle Verträge über<br />

Finanzdienstleistungen gewährleistet sind. Der Entwurf greift diese Anregung insbesonde-

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