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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 5<br />

- 81 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Absatz 5 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 22 <strong>der</strong> Richtlinie. Er sieht vor, dass eine entgeltliche<br />

Nebenleistung von einem Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbart<br />

werden kann (Satz 1). Verwendet <strong>der</strong> Unternehmer <strong>zur</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> entgeltlichen<br />

Nebenleistung eine Voreinstellung, ist die Nebenleistung nicht als ausdrücklich vereinbart<br />

anzusehen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, ohne die Voreinstellung<br />

zu än<strong>der</strong>n (Satz 2). Ist die entgeltliche Nebenleistung nicht Vertragsbestandteil<br />

geworden, bleibt <strong>der</strong> Vertrag im Übrigen wirksam (Satz 3).<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Vorschrift ist es, den Verbraucher davor zu schützen, sich vertraglich<br />

in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will. Häufig wird <strong>der</strong><br />

Verbraucher sein Augenmerk bei Abschluss <strong>eines</strong> Rechtsgeschäfts in erster Linie auf die<br />

von ihm begehrte Hauptleistung des Unternehmers richten. Kommt es zum Vertragsabschluss,<br />

ist <strong>der</strong> Verbraucher nachträglich dann nicht selten überrascht o<strong>der</strong> fühlt sich davon<br />

überrumpelt, dass er sich über die Bezahlung <strong>der</strong> Hauptleistung hinaus zu <strong>der</strong> Bezahlung<br />

weiterer Nebenleistungen verpflichtet hat.<br />

Dem Verbraucher kann in einem solchen Fall nach geltendem Recht ein Recht <strong>zur</strong> Anfechtung<br />

<strong>der</strong> abgegebenen Willenserklärung nach § 119 Absatz 1 Variante 1 zustehen.<br />

Voraussetzung für ein solches Anfechtungsrecht ist allerdings zum einen, dass <strong>der</strong> Irrtum<br />

des Verbrauchers für seine Willenserklärung ursächlich war. Dies kann zweifelhaft sein,<br />

wenn sich die Fehlvorstellung des Verbrauchers im Einzelfall nur auf eine geringe zusätzliche<br />

Zahlungspflicht bezog. Zum an<strong>der</strong>en ist im Falle einer Anfechtung des Verbrauchers<br />

<strong>der</strong> gesamte Vertrag nach § 142 Absatz 1 nichtig. Der Verbraucher wird also nicht nur von<br />

seiner Pflicht befreit, die nicht gewollte Nebenleistung zu bezahlen. Er verliert zugleich<br />

seinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Hauptleistung des Unternehmers.<br />

Absatz 5 des Entwurfs vermeidet dieses Ergebnis, indem er in Satz 3 anordnet, dass <strong>der</strong><br />

Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Der Verbraucher ist also kraft <strong>Gesetzes</strong> nicht verpflichtet,<br />

ein zusätzliches Entgelt für eine von ihm nicht gewünschte Nebenleistung zu zahlen.<br />

Er behält zugleich seinen Anspruch auf die von ihm begehrte Hauptleistung des Unternehmers.<br />

Möchte <strong>der</strong> Verbraucher auch die Nebenleistung des Unternehmers in Anspruch nehmen,<br />

ohne dieser bei Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt zu haben, steht es den Parteien<br />

frei, den Vertrag in vollem Umfang nach § 141 zu bestätigen.<br />

Um den Verbraucher wirksam vor einer überraschenden Verpflichtung <strong>zur</strong> Zahlung einer<br />

zusätzlichen Leistung zu schützen, verlangt Satz 1 des Entwurfs, dass die Vereinbarung<br />

<strong>der</strong> Parteien hierüber ausdrücklich sein muss. Nicht ausreichend ist eine konkludente Zustimmung<br />

des Verbrauchers o<strong>der</strong> eine solche durch Verschweigen. Es gelten die allgemeinen<br />

Abgrenzungskriterien zum objektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Ausdrücklich<br />

ist die Zustimmung des Verbrauchers hiernach nur, wenn dieser seinen (auch)<br />

auf den Erhalt <strong>und</strong> die Bezahlung <strong>der</strong> Nebenleistung gerichteten Geschäftswillen unmittelbar<br />

in einer Erklärung äußert.<br />

Verwendet <strong>der</strong> Unternehmer <strong>zur</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> entgeltlichen Nebenleistung eine Voreinstellung,<br />

ist die Nebenleistung nach Satz 2 des Entwurfs nicht als ausdrücklich vereinbart<br />

anzusehen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, ohne die Voreinstellung<br />

des Unternehmers zu än<strong>der</strong>n (sogenanntes opt-out). Es bedarf vielmehr einer<br />

zusätzlichen ausdrücklichen Erklärung des Verbrauchers, dass er <strong>der</strong> entgeltlichen Nebenleistung<br />

zustimmt (sogenanntes opt-in).<br />

Von Satz 2 erfasste Voreinstellungen werden im elektronischen Geschäftsverkehr verwendet,<br />

etwa auf Internetseiten. Will <strong>der</strong> Verbraucher z. B. eine Hauptleistung bestellen<br />

<strong>und</strong> klickt sich durch den Bestellvorgang, kann eine Voreinstellung dazu führen, dass <strong>der</strong><br />

Haupt- eine Zusatzleistung hinzugefügt wird, ohne dass <strong>der</strong> Verbraucher dieses bemerkt.

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