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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 80 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

dürfte zumeist nicht dadurch entfallen, dass <strong>der</strong> Unternehmer ein zu hohes Entgelt für das<br />

Zahlungsmittel verlangt, das <strong>der</strong> Verbraucher gewählt hat.<br />

Zu Absatz 4<br />

Absatz 4 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 21 <strong>der</strong> Richtlinie. Er sieht vor, dass eine Vereinbarung,<br />

durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, dem Unternehmer ein Entgelt für<br />

eine Auskunft o<strong>der</strong> eine sonstige während <strong>eines</strong> Anrufs erbrachte Leistung zu zahlen,<br />

unwirksam ist, wenn <strong>der</strong> Verbraucher mit dem Unternehmer im Zusammenhang mit einem<br />

geschlossenen Vertrag über eine für solche Anrufe vom Unternehmer bereitgehaltene<br />

Rufnummer Kontakt aufnimmt.<br />

Durch den Vorschlag soll erreicht werden, dass <strong>der</strong> Verbraucher den telefonischen Kontakt<br />

zum Unternehmer im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag nicht deshalb<br />

vermeidet, weil ihm hierdurch geson<strong>der</strong>te Kosten entstehen. Der Verbraucher soll<br />

lediglich verpflichtet sein, das Entgelt zu zahlen, das er für die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Telefondienstleistung<br />

als solche schuldet. Darüber hinausgehende Kosten für den telefonischen<br />

Erhalt von Auskünften o<strong>der</strong> sonstige Dienstleistungen des Unternehmers (sogenannte<br />

Mehrwertdienste) soll <strong>der</strong> Verbraucher nicht entrichten müssen. Artikel 21 <strong>der</strong><br />

Richtlinie drückt dieses dahingehend aus, dass <strong>der</strong> Verbraucher in einem solchen Fall<br />

nicht verpflichtet ist, mehr als den „Gr<strong>und</strong>tarif“ zu zahlen.<br />

Hält ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten eine solche K<strong>und</strong>endienstrufnummer<br />

bereit, so berührt Absatz 4 den Anspruch des Anbieters auf das Entgelt für die Telefondienstleistung<br />

nicht. Dieser Anspruch wird nicht von Absatz 4 erfasst, weil die Telefondienstleistung<br />

des Anbieters keine Leistung ist, die dieser „während“ des Anrufs des<br />

Verbrauchers erbringt; sie ermöglicht vielmehr den Anruf selbst. Dies entspricht Artikel 21<br />

Unterabsatz 2 <strong>der</strong> Richtlinie, wonach das Recht des Anbieters von Telekommunikationsdiensten,<br />

für solche Anrufe Entgelte zu berechnen, von <strong>der</strong> Regelung unberührt bleibt.<br />

War die Vereinbarung <strong>eines</strong> Entgelts für die Nutzung telefonischer Mehrwertdienste bereits<br />

Bestandteil des Verbrauchervertrags, in dessen Zusammenhang <strong>der</strong> Verbraucher mit<br />

dem Unternehmer telefonisch Kontakt aufnimmt, wird <strong>der</strong> Vertrag im Übrigen entgegen<br />

<strong>der</strong> Zweifelsregelung des § 139 regelmäßig wirksam bleiben. Die Nichtigkeit des gesamten<br />

Vertrags würde regelmäßig nicht im Interesse des durch diese Vorschrift geschützten<br />

Verbrauchers liegen. Das Interesse des Verbrauchers an dem Erhalt <strong>der</strong> Leistung des<br />

Unternehmers aus dem Verbrauchervertrag wird zumeist nicht dadurch entfallen, dass <strong>der</strong><br />

Unternehmer von ihm die Entrichtung von Mehrkosten für telefonische Auskünfte o<strong>der</strong><br />

sonstige Dienstleistungen verlangt.<br />

Ist die Vereinbarung <strong>eines</strong> Entgelts für die Nutzung <strong>der</strong> Telefonleitung nicht bereits im<br />

ursprünglichen, son<strong>der</strong>n erst in einem späteren, geson<strong>der</strong>ten Verbrauchervertrag getroffen<br />

worden, hat die Unwirksamkeit <strong>der</strong> Vergütungspflicht des Verbrauchers – abweichend<br />

von <strong>der</strong> Vermutung des § 139 – ebenfalls regelmäßig nicht <strong>zur</strong> Folge, dass auch <strong>der</strong> Unternehmer<br />

von einer übernommenen Verpflichtung, etwa <strong>zur</strong> Erteilung einer Auskunft,<br />

befreit wird. Eine solche Befreiung läge regelmäßig nicht im Interesse des durch Absatz 4<br />

geschützten Verbrauchers.<br />

Der Schutz des Verbrauchers nach Absatz 4 wird ergänzt durch die Regelungen des<br />

§ 66g TKG zu den telefonischen Warteschleifen. Beide Vorschriften sollen sicherstellen,<br />

dass <strong>der</strong> Anrufende lediglich die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Telefondienstleistung als solche<br />

entgelten muss. Darüber hinausgehende Zahlungspflichten sollen den Anrufenden nicht<br />

treffen, we<strong>der</strong> für den Erhalt einer Auskunft o<strong>der</strong> eine sonstige über das Telefon erbrachte<br />

Leistung des Unternehmers noch für das Warten auf eine solche Leistung in einer Warteschleife.

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