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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 79 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Charakters auf alle telefonischen Kontaktaufnahmen des Unternehmers, die zwecks <strong>eines</strong><br />

Vertragsschlusses erfolgen, erweitert werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 312c führt auf <strong>der</strong> Basis des Artikels 5 <strong>der</strong> Richtlinie eine Informationspflicht des Unternehmers<br />

für Verbraucherverträge im stationären Handel ein. Die Vorschrift findet keine<br />

Anwendung, wenn speziellere Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

in Verbindung mit dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestehen. Dabei<br />

greift <strong>der</strong> Entwurf auf die bewährte Systematik <strong>zur</strong>ück, die Informationspflicht im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch lediglich anzuordnen <strong>und</strong> die Ausgestaltung <strong>der</strong> konkreten Pflichten<br />

im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu regeln, auf das verwiesen wird.<br />

Voraussetzung <strong>der</strong> Informationspflicht ist, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt. Insoweit<br />

kann auf die Ausführungen zu § 312 Absatz 1 verwiesen werden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 19 <strong>der</strong> Richtlinie. Er sieht vor, dass eine Vereinbarung,<br />

durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt zu zahlen, wenn er für<br />

die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam<br />

ist, soweit das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die<br />

Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen. Das deutsche Recht sieht bisher keine speziellen<br />

Beschränkungen o<strong>der</strong> Untersagungen von Preisaufschlägen vor. Unternehmern<br />

steht es daher bislang gr<strong>und</strong>sätzlich frei, von ihren K<strong>und</strong>en Preisaufschläge zu erheben<br />

(sogenanntes „Surcharging“). In <strong>der</strong> Händlervereinbarung kann dies aber vertraglich untersagt<br />

sein (etwa bei Kreditkartenzahlungen).<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Regelung ist nach Erwägungsgr<strong>und</strong> 54 <strong>der</strong> Richtlinie, entsprechend<br />

Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 <strong>der</strong> Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong><br />

des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG <strong>und</strong> 2006/48/EG sowie <strong>zur</strong> Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007 S. 1, nachfolgend Zahlungsdiensterichtlinie),<br />

den Wettbewerb <strong>und</strong> die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu för<strong>der</strong>n.<br />

Der Begriff des Zahlungsmittels wird in <strong>der</strong> Richtlinie nicht definiert. Er erfasst – über den<br />

in Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 <strong>der</strong> Zahlungsdiensterichtlinie verwendeten engeren Begriff<br />

des Zahlungsinstruments hinaus – jede Art <strong>der</strong> Zahlung, die <strong>der</strong> Schuldner mit dem Gläubiger<br />

für die Erfüllung einer Geldschuld vereinbaren kann. In Betracht kommen etwa Lastschriften,<br />

Überweisungen, Kartenzahlungen sowie sonstige mobile o<strong>der</strong> elektronische<br />

Zahlungen. Gerade im Online-Handel werden bestimmte Zahlungsmittel häufig überteuert<br />

angeboten, ohne dass dem Unternehmer entsprechende Kosten entstehen würden. In <strong>der</strong><br />

Vergangenheit konnte diese Praxis vor allem bei Kreditkartenzahlungen beobachtet werden.<br />

Nach Absatz 3 ist die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer <strong>und</strong> dem Verbraucher<br />

unwirksam, soweit das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch<br />

die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen. Im Übrigen wird <strong>der</strong> Vertrag zwischen dem<br />

Unternehmer <strong>und</strong> dem Verbraucher entgegen <strong>der</strong> Zweifelsregelung des § 139 regelmäßig<br />

wirksam bleiben. Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Regelung ist es, den Wettbewerb <strong>und</strong> die Nutzung<br />

effizienter Zahlungsmittel auf dem Europäischen Binnenmarkt zu för<strong>der</strong>n. Dieser Zweck<br />

wird erreicht, wenn <strong>der</strong> Verbraucher an den Unternehmer für die Nutzung <strong>eines</strong> Zahlungsmittels<br />

im Ergebnis kein höheres Entgelt entrichten muss, als <strong>der</strong> Unternehmer an<br />

seinen Zahlungsdienstleister zu zahlen verpflichtet ist. Die Unwirksamkeit auch des Vertrags<br />

im Übrigen ist <strong>zur</strong> För<strong>der</strong>ung des Binnenmarktes dagegen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Sie<br />

wird regelmäßig auch nicht im Interesse des geschützten Verbrauchers liegen. Sein Interesse<br />

an <strong>der</strong> Durchführung des Vertrags, etwa an <strong>der</strong> Lieferung einer bestellten Ware,

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