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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 78 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Geschäftsräumen des Unternehmers bereits über einen konkreten Vertrag verhandelt,<br />

diesen aber letztendlich erst später über ein Fernkommunikationsmittel abschließt. In diesem<br />

Fall liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Auch ein Vertrag, <strong>der</strong> über ein Fernkommunikationsmittel<br />

angebahnt <strong>und</strong> letztendlich in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen<br />

wird, ist kein Fernabsatzvertrag. So führt eine telefonische Terminsreservierung,<br />

z. B. bei einem Friseur, nicht zu einem Fernabsatzvertrag.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Richtlinie enthält im Regelungsteil keine Definition des Fernkommunikationsmittels.<br />

Die weitgehende Beibehaltung <strong>der</strong> bestehenden Definition in § 312b Absatz 2 entspricht<br />

jedoch den in Erwägungsr<strong>und</strong> 20 <strong>der</strong> Richtlinie beispielhaft aufgeführten Fernkommunikationsmitteln<br />

<strong>und</strong> ist daher zulässig.<br />

Die Definition entspricht ebenso wie die beispielhafte Aufzählung einzelner Fernkommunikationsmittel<br />

<strong>der</strong> bisherigen Rechtslage. Verzichtet wurde auf die Begriffe <strong>der</strong> Tele- <strong>und</strong><br />

Mediendienste, durch die ursprünglich eine Definitionsgleichheit mit dem Teledienstegesetz<br />

(TDG) bzw. mit dem Staatsvertrag über Mediendienste (MDStV) erreicht werden sollte.<br />

Es wurde damit auf die Begriffsbestimmung des Teledienstes in § 2 TDG <strong>und</strong> des Mediendienstes<br />

in § 2 MDStV verwiesen. Im Rahmen <strong>der</strong> Ablösung des Teledienstegesetzes<br />

sowie des Mediendienstestaatsvertrags durch das Telemediengesetz (Artikel 1 des <strong>Gesetzes</strong><br />

<strong>zur</strong> Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations-<br />

<strong>und</strong> Kommunikationsdienste vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179) <strong>und</strong> durch die §§ 54<br />

ff. des R<strong>und</strong>funkstaatsvertrags, die durch den Neunten R<strong>und</strong>funkän<strong>der</strong>ungsstaatsvertrag<br />

eingeführt wurden, war es zunächst unterblieben, die Formulierung des § 312b Absatz 2<br />

BGB an den neuen Begriff „Telemedien“ in § 1 des Telemediengesetzes (TMG) anzupassen.<br />

Dies wird nunmehr auch hier nachgeholt, nachdem § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB bereits<br />

durch das Gesetz <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren<br />

Schutz <strong>der</strong> Verbraucherinnen <strong>und</strong> Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

<strong>und</strong> <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 10. März 2012<br />

(BGBl. I S. 1084) angepasst wurde.<br />

Zu § 312c (Allgemeine Pflichten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze bei Verbraucherverträgen)<br />

Die Aufnahme einer Vorschrift über allgemeine Pflichten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze bei „Verbraucherverträgen“<br />

ins allgemeine Schuldrecht trägt dem Umstand Rechung, dass die Richtlinie<br />

mehrere Vorschriften enthält, die für Verträge im stationären Handel bzw. für alle Verträge<br />

zwischen einem Unternehmer <strong>und</strong> einem Verbraucher gelten. Dazu gehören die<br />

allgemeinen Informationspflichten des Artikels 5 <strong>der</strong> Richtlinie, die <strong>der</strong> Unternehmer gegenüber<br />

einem Verbraucher im stationären Handel erfüllen muss. Diese Pflichten werden<br />

in § 312c Absatz 2 umgesetzt. Weitere Regelungen, die nach Artikel 17 Absatz 2 <strong>der</strong><br />

Richtlinie allgemein gelten sollen, enthalten die Artikel 19 (Entgelte für die Verwendung<br />

bestimmter Zahlungsmittel), 21 (Telefonische Kommunikation) <strong>und</strong> 22 <strong>der</strong> Richtlinie (Zusätzliche<br />

Zahlungen). Sie werden in § 312c Absatz 3 bis 5 umgesetzt. Darüber hinaus<br />

wird die Regelung des Artikels 8 Absatz 5 <strong>der</strong> Richtlinie auf alle telefonischen Kontaktaufnahmen<br />

des Unternehmers mit einem Verbraucher zwecks <strong>eines</strong> Vertragsschlusses erweitert<br />

(§ 312c Absatz 1).<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 312c Absatz 2, <strong>der</strong> durch Artikel 8 Absatz 5 <strong>der</strong><br />

Richtlinie nunmehr auch auf Angaben <strong>zur</strong> Person, in <strong>der</strong>en Auftrag <strong>der</strong> Anruf erfolgt, erweitert<br />

wird. Zugleich wird Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

umgesetzt. Die Vorschrift schafft keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für Anrufe durch den Unternehmer,<br />

son<strong>der</strong>n setzt eine solche voraus. In <strong>der</strong> Praxis wird sich diese Vorschrift überwiegend<br />

auf Fernabsatzverträge beziehen. Gleichwohl soll sie wegen ihres gr<strong>und</strong>legenden

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