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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 77 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

zu erfassen, dass ein an<strong>der</strong>er Unternehmer den Ausflug organisiert als <strong>der</strong> Unternehmer,<br />

<strong>der</strong> die Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen anbietet.<br />

Zu Satz 2<br />

Satz 2 ist notwendig, um auch die Fälle zu erfassen, in denen <strong>der</strong> Unternehmer nicht<br />

selbst, son<strong>der</strong>n durch eine Person, die in seinem Namen o<strong>der</strong> Auftrag handelt, tätig wird<br />

(vgl. Artikel 2 Nummer 2 <strong>der</strong> Richtlinie).<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach <strong>der</strong> Legaldefinition in Absatz 2 sind Geschäftsräume sowohl unbewegliche Gewerberäume,<br />

in denen <strong>der</strong> Verbraucher seine Tätigkeit dauerhaft, d. h. ständig, ausübt, als<br />

auch bewegliche Gewerberäume, in denen <strong>der</strong> Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich<br />

ausübt. Hierzu zählen neben Ladengeschäften auch Stände <strong>und</strong> Verkaufswagen.<br />

Verkaufsstätten, in denen <strong>der</strong> Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise<br />

während <strong>der</strong> Fremdenverkehrssaison an einem Skiort o<strong>der</strong> Seebadeort, werden regelmäßig<br />

als Geschäftsräume anzusehen sein. Auch Markt- <strong>und</strong> Messestände sollen als<br />

Geschäftsräume angesehen werden, wenn <strong>der</strong> Unternehmer sein Gewerbe dort ständig<br />

o<strong>der</strong> gewöhnlich ausübt. Keine Geschäftsräume sind <strong>der</strong> Öffentlichkeit zugängliche Orte<br />

wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen <strong>und</strong> öffentliche Verkehrsmittel, die<br />

<strong>der</strong> Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen<br />

o<strong>der</strong> Arbeitsplätze (Erwägungsgr<strong>und</strong> 22). Durch Satz 2 werden auch Gewerberäume<br />

erfasst, in denen eine Person im Namen o<strong>der</strong> Auftrag des Unternehmers handelt,<br />

ohne dass es sich um Räume des Unternehmers handelt.<br />

Zu § 312b (Fernabsatzverträge)<br />

§ 312b enthält die Definitionen des Fernabsatzvertrags <strong>und</strong> des Fernkommunikationsmittels.<br />

Er passt die bisherigen Regelungen sprachlich an die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie an.<br />

Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist – außer <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beweislast in Absatz 1 – damit<br />

nicht verb<strong>und</strong>en.<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Definition des Fernabsatzvertrags entspricht Artikel 2 Nummer 7 <strong>der</strong> Richtlinie. Sie<br />

knüpft weiterhin an die Art <strong>und</strong> Weise des Vertragsschlusses an <strong>und</strong> erfasst Verträge, die<br />

zwischen einem Unternehmer <strong>und</strong> einem Verbraucher im Rahmen <strong>eines</strong> für die Lieferung<br />

im Fernvertrieb organisierten Verkaufs- o<strong>der</strong> Dienstleistungserbringungssystems geschlossen<br />

werden, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich<br />

Fernkommunikationsmittel verwendet werden. An<strong>der</strong>s als nach <strong>der</strong> geltenden<br />

Rechtslage muss im Streitfall nicht mehr <strong>der</strong> Unternehmer beweisen, dass <strong>der</strong> Vertrag<br />

nicht im Rahmen <strong>eines</strong> für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- o<strong>der</strong> Dienstleistungssystems<br />

erfolgt ist. Vielmehr muss nun <strong>der</strong> Verbraucher, <strong>der</strong> sich auf die Vorschriften über<br />

Fernabsatzverträge beruft, beweisen, dass <strong>der</strong> Vertrag im Rahmen <strong>eines</strong> solchen Systems<br />

geschlossen worden ist. An das Vorliegen <strong>eines</strong> solchen Vertriebs- o<strong>der</strong> Dienstleistungssystems<br />

sind jedoch keine hohen Anfor<strong>der</strong>ungen zu stellen. Unbeachtlich ist auch,<br />

wer das für die Lieferung im Fernabsatz organisierte Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungssystem<br />

betreibt. Damit sind auch Online-Plattformen erfasst, die von Unternehmern<br />

genutzt werden. Nicht erfasst sind jedoch Webseiten, die lediglich Informationen<br />

über den Unternehmer, seine Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen <strong>und</strong> seine Kontaktdaten bieten<br />

(Erwägungsgr<strong>und</strong> 20).<br />

Die Begriffsbestimmung umfasst auch Situationen, in denen <strong>der</strong> Verbraucher die Geschäftsräume<br />

lediglich zum Zwecke <strong>der</strong> Information über die Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

aufsucht <strong>und</strong> anschließend den Vertrag aus <strong>der</strong> Ferne verhandelt <strong>und</strong> abschließt (Erwägungsgr<strong>und</strong><br />

20). Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbraucher in den

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