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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Absatz 1<br />

Zu Satz 1<br />

- 76 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> geltende § 312 über Haustürgeschäfte knüpft § 312a Absatz 1 des Entwurfs<br />

mit Ausnahme von Nummer 4 nicht mehr ausschließlich an das Vorliegen bestimmter,<br />

beson<strong>der</strong>s gefährlicher Situationen, wie z. B. Verhandlungen am Arbeitsplatz o<strong>der</strong> in<br />

einer Privatwohnung an, son<strong>der</strong>n stellt allgemein darauf ab, ob <strong>der</strong> Vertrag außerhalb <strong>der</strong><br />

Geschäftsräume des Unternehmers verhandelt o<strong>der</strong> geschlossen wurde. Die Vorschrift ist<br />

damit weiter als § 312 des geltenden Rechts; die bisherigen Haustürgeschäfte gehen hierin<br />

auf.<br />

Zu Nummer 1<br />

Unter einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag fällt zunächst ein<br />

Vertrag, <strong>der</strong> bei gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers <strong>und</strong> des Verbrauchers an<br />

einem Ort, <strong>der</strong> nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen<br />

wird. Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e auch Verträge, die in einer Privatwohnung, am Arbeitsplatz<br />

o<strong>der</strong> auf allgemein zugänglichen Verkehrsflächen geschlossen werden. Hintergr<strong>und</strong><br />

ist, dass <strong>der</strong> Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch<br />

unter Druck steht o<strong>der</strong> einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (Erwägungsgr<strong>und</strong><br />

21). Eine generelle Ausnahme für durch den Verbraucher bestellte Besuche (§ 312<br />

Absatz 3 Nummer 1 des geltenden Rechts) lässt die Richtlinie nicht mehr zu.<br />

Zu Nummer 2<br />

Nummer 2 erweitert den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Nummer 1 auf Verträge, bei denen <strong>der</strong><br />

Verbraucher unter den dort genannten Umständen ein bindendes Angebot abgegeben<br />

hat. Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht es keinen Unterschied, ob auch<br />

<strong>der</strong> Unternehmer seine Vertragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgegeben<br />

hat.<br />

Zu Nummer 3<br />

Nummer 3 erfasst Verträge, bei denen <strong>der</strong> Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen,<br />

etwa im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Geschäft des Unternehmers persönlich <strong>und</strong><br />

individuell angesprochen wird, <strong>der</strong> Vertrag aber erst unmittelbar danach in den Geschäftsräumen<br />

des Unternehmers o<strong>der</strong> über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Auch<br />

in dieser Situation kann <strong>der</strong> Verbraucher unter Druck stehen o<strong>der</strong> einem Überraschungsmoment<br />

ausgesetzt sein. Nicht eingeschlossen ist <strong>der</strong> Fall, dass <strong>der</strong> Unternehmer zunächst<br />

in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des<br />

Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen o<strong>der</strong> eine Schätzung vorzunehmen, <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf<br />

<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist<br />

nicht davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Vertrag unmittelbar nachdem <strong>der</strong> Unternehmer den<br />

Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn dem Verbraucher ausreichend<br />

Zeit <strong>zur</strong> Verfügung stand, um vor Vertragsabschluss die Schätzung des Unternehmers<br />

zu prüfen (Erwägungsgr<strong>und</strong> 21).<br />

Zu Nummer 4<br />

Unter Nummer 4 fallen Verträge, die bei einem während <strong>eines</strong> vom Unternehmer o<strong>der</strong> mit<br />

seiner Hilfe organisierten Ausflugs geschlossen werden, in dessen Verlauf Waren o<strong>der</strong><br />

Dienstleistungen beworben <strong>und</strong> zum Erwerb angeboten werden. Hierunter fallen insbeson<strong>der</strong>e<br />

die klassischen „Kaffeefahrten“. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn <strong>der</strong><br />

Ausflug zu einem Geschäftsraum des Unternehmers führt, in dem die Verträge geschlossen<br />

werden. Die Einfügung <strong>der</strong> Wörter „mit seiner Hilfe“ ist notwendig, um auch den Fall

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