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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 75 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Von <strong>der</strong> Ausnahmevorschrift erfasst wird auch die Vermietung von Wohnraum. Der Geltungsbereich<br />

<strong>der</strong> umzusetzenden Richtlinie erstreckt sich nicht auf Verträge über die<br />

Vermietung von Wohnraum (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f dritter Fall <strong>der</strong> Richtlinie). Das<br />

Wohnraummietrecht betrifft ein elementares soziales Bedürfnis <strong>und</strong> ist daher von großer<br />

praktischer Bedeutung. Es ist durch die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 535 bis 577a detailliert ausgestaltet,<br />

welche z. B. spezifische Anfor<strong>der</strong>ungen an den Inhalt von Erklärungen stellen.<br />

Mieter sollen aber nicht schlechter als nach bisherigem Recht gestellt werden. Wie bisher<br />

sollen also das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>und</strong> die Belehrung des Verbrauchers hierüber bei Fernabsatzverträgen<br />

<strong>und</strong> bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten.<br />

Auch bei <strong>der</strong> Vermietung von Wohnraum bestehen bei diesen beson<strong>der</strong>en Vertriebsformen<br />

Gefahren durch Überrumpelung <strong>und</strong> psychischen Druck. Es ist daher sachgerecht,<br />

dem Verbraucher ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht gegenüber dem gewerblichen Vermieter ein<strong>zur</strong>äumen,<br />

wenn <strong>der</strong> Vertrag im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen<br />

wird. Denkbar ist z. B., dass <strong>der</strong> Verbraucher bei einem unangemeldeten Besuch des<br />

Vermieters einer Mieterhöhung <strong>und</strong> damit einer wesentlichen Vertragsän<strong>der</strong>ung zustimmt.<br />

Unter den Ausnahmetatbestand <strong>der</strong> Vermietung von Wohnraum fällt auch die Bereitstellung<br />

<strong>und</strong> Vermietung von Sozialwohnungen. Denn auch Sozialwohnungen werden in<br />

Deutschland auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage privater Mietverträge überlassen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Regelung in Absatz 4 zu Vertragsverhältnissen, bei denen sich Vorgänge an eine<br />

erstmalige Vereinbarung anschließen o<strong>der</strong> aufeinan<strong>der</strong> folgen, entspricht im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 312b Absatz 4, <strong>der</strong> auf Artikel 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

beruht. Sie wird nun auch auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verträge über Finanzdienstleistungen erstreckt <strong>und</strong> zukünftig auf Finanzdienstleistungen<br />

beschränkt. Für die in Satz 1 genannten Vorgänge, die auf eine Vereinbarung<br />

folgen, sind aus den Kapiteln 1 <strong>und</strong> 2 des Untertitels allein die Pflicht <strong>zur</strong> Offenlegung<br />

des geschäftlichen Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen<br />

nach § 312c Absatz 1, die Bestimmungen <strong>zur</strong> Wirksamkeit von Entgelten bei Zahlungsmitteln<br />

nach § 312c Absatz 3 <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach<br />

§ 312c Absatz 5 anzuwenden. Die Definition <strong>der</strong> Finanzdienstleistungen entspricht dem<br />

bisherigen § 312b Absatz 1 Satz 2, <strong>der</strong> auf Artikel 2 Buchstabe b <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

beruht.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 führt eine Ausnahme für den Abschluss <strong>und</strong> die Vermittlung von Versicherungen<br />

ein. Die vorgenannten Verträge sind auch bereits im geltenden § 312b Absatz 3 Nummer<br />

3 von den Vorschriften über Fernabsatzverträge ausgenommen. Für diese Verträge<br />

finden sich spezielle Schutzvorschriften im Versicherungsvertragsgesetz <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Verordnung<br />

über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung).<br />

Da bereits § 5 VVG-Informationspflichtenverordnung die Offenlegung<br />

des geschäftlichen Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen<br />

regelt, ist an<strong>der</strong>s als in den Ausnahmen nach Absatz 2 eine Anwendung von § 312c Absatz<br />

1 nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Ausnahme bezieht sich auch auf die in Absatz 4 genannten<br />

Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Versicherung. Absatz 5 geht insoweit vor.<br />

Zu § 312a (Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge)<br />

§ 312a enthält in <strong>Umsetzung</strong> des Artikels 2 Nummer 8 <strong>und</strong> 9 <strong>der</strong> Richtlinie die Definitionen<br />

für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge <strong>und</strong> für Geschäftsräume.

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