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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 74 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln nach § 312c Absatz 3 <strong>und</strong> die Regelung<br />

über die Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach § 312c Absatz 5 anzuwenden.<br />

Gemäß § 312g wird dem Verbraucher bei diesen Verträgen auch ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

eingeräumt. Zudem ist § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 <strong>und</strong> 3<br />

des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, <strong>der</strong> die Belehrung über ein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht regelt, anwendbar. Der Unternehmer muss den Verbraucher aber auch<br />

über dieses Wi<strong>der</strong>rufsrecht informieren. Weitere Informationspflichten bestehen jedoch<br />

nicht. Es ist im Interesse <strong>eines</strong> hohen Verbraucherschutzniveaus angezeigt, die vorgenannten<br />

Regelungen auch bei den in dieser Vorschrift genannten Verträgen anzuwenden.<br />

Die Ausnahme betrifft zunächst soziale Dienstleistungen. Soziale Dienstleistungen unterliegen<br />

beson<strong>der</strong>en rechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen außerhalb des Bürgerlichen Rechts, so<br />

dass die in diesem Unterabschnitt genannten Informationspflichten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

passen. Zu den Sozialdienstleistungen gehören gemäß Erwägungsgr<strong>und</strong> 29 u. a. Dienstleistungen<br />

für beson<strong>der</strong>s benachteiligte, schutzbedürftige o<strong>der</strong> einkommensschwache<br />

Personen. Hierunter fallen auch Dienstleistungen für Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche, <strong>zur</strong> Unterstützung<br />

von Familien, Alleinerziehenden, älteren Menschen <strong>und</strong> Migranten. Erfasst sein<br />

können auch häusliche Pflegedienste <strong>und</strong> betreute Wohnformen <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

Sozialdienstleistungen privater Anbieter. Allerdings ist es sachgerecht, dem Verbraucher<br />

bei im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht ein<strong>zur</strong>äumen <strong>und</strong> daher die Information über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht zu verlangen.<br />

Dies gilt ebenso für Ges<strong>und</strong>heitsdienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2011/24/EU des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 9. März 2011 über die<br />

Ausübung <strong>der</strong> Patientenrechte in <strong>der</strong> grenzüberschreitenden Ges<strong>und</strong>heitsversorgung.<br />

Dies sind Dienstleistungen, die von Angehörigen <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsberufe gegenüber Patienten<br />

erbracht werden, um <strong>der</strong>en Ges<strong>und</strong>heitszustand zu beurteilen, zu erhalten <strong>und</strong><br />

wie<strong>der</strong>herzustellen, einschließlich <strong>der</strong> Verschreibung. Angehöriger <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsberufe<br />

ist nach <strong>der</strong> genannten Richtlinie<br />

– jede Person, die einen <strong>der</strong> folgenden Berufe ausübt: Arzt, Krankenschwester o<strong>der</strong><br />

Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnarzt, Hebamme, Apotheker,<br />

– jede an<strong>der</strong>e Fachkraft, die im Ges<strong>und</strong>heitsbereich Tätigkeiten ausübt, die einem reglementierten<br />

Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom<br />

30.9.2005, S. 22) vorbehalten sind,<br />

– jede Person, die nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsmitgliedstaats als<br />

Angehöriger <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsberufe gilt (vgl. Erwägungsgr<strong>und</strong> 30).<br />

Auch für diese Dienstleistungen <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsversorgung sind wegen ihrer technischen<br />

Komplexität, ihrer Bedeutung als Dienst von allgemeinem Interesse <strong>und</strong> ihrer weitgehenden<br />

öffentlichen Finanzierung beson<strong>der</strong>e Regelungen vorhanden, so dass es sachgerecht<br />

ist, hier bei im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />

lediglich ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht ein<strong>zur</strong>äumen. Die Einräumung <strong>eines</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts erscheint<br />

sinnvoll, um Verbraucher insbeson<strong>der</strong>e vor Überrumpelung o<strong>der</strong> psychischem<br />

Druck bei dem Erwerb von Ges<strong>und</strong>heitsdienstleistungen an <strong>der</strong> Haustür o<strong>der</strong> im Fernabsatz<br />

zu schützen. Auch dort, wo nur vermeintliche Ges<strong>und</strong>heitsdienstleistungen, wie z. B.<br />

Gymnastikbälle, Heizdecken o<strong>der</strong> Nahrungsergänzungsmittel an <strong>der</strong> Haustür o<strong>der</strong> bei<br />

sogenannten Kaffeefahrten angeboten werden, ist ein solches Wi<strong>der</strong>rufsrecht sinnvoll.<br />

Verbraucher können nämlich auch in diesen Fällen dadurch verunsichert werden, dass<br />

unseriöse Anbieter an<strong>der</strong>nfalls behaupten, <strong>der</strong> Vertrag falle unter die Ausnahme für Ges<strong>und</strong>heitsdienstleistungen.

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