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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 73 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Richtlinie nicht aufrechterhalten werden. Hier sind lediglich Ausnahmen vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

vorgesehen (s. § 312g Absatz 2 Nummer 9).<br />

Zu Nummer 8<br />

Die Ausnahme entspricht § 312b Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe a des geltenden Rechts.<br />

Zu Nummer 9<br />

Auch die Ausnahme in Nummer 9 für Verträge mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln<br />

mit Hilfe öffentlicher Münz- <strong>und</strong> Kartentelefone entspricht <strong>der</strong> bisherigen Ausnahme<br />

in § 312b Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b. Mit <strong>der</strong> Verwendung des Begriffs <strong>der</strong><br />

Münz- <strong>und</strong> Kartentelefone gegenüber dem öffentlichen Fernsprecher ist keine inhaltliche<br />

Än<strong>der</strong>ung verb<strong>und</strong>en. Es wird nur ein Gleichlauf mit § 3 Nummer 15 des Telekommunikationsgesetzes<br />

(TKG) hergestellt, <strong>der</strong> ein Münz- <strong>und</strong> Kartentelefon definiert als ein <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter<br />

an<strong>der</strong>em Münzen, Kredit- <strong>und</strong> Abbuchungskarten o<strong>der</strong> Guthabenkarten, auch solche<br />

mit Einwahlcode, verwendet werden können.<br />

Zu Nummer 10<br />

Ebenso sind Verträge über die Nutzung einzelner von einem Verbraucher hergestellter<br />

Telefon-, Internet- o<strong>der</strong> Telefaxverbindungen von diesem Untertitel ausgenommen. Diese<br />

Call-by-Call-Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar <strong>und</strong><br />

in einem Mal erbracht. Verbraucherschützende Regelungen enthält darüber hinaus das<br />

Telekommunikationsgesetz, z. B. in § 66b mit <strong>der</strong> Preisansagepflicht bei Call-by-Call-<br />

Verbindungen.<br />

Nicht erfasst von dieser Ausnahmebestimmung sind jedoch Verträge <strong>zur</strong> Erbringung telekommunikationsgestützter<br />

Dienste im Sinne des § 3 Nummer 25 TKG, sogenannte Mehrwertdienste.<br />

Bei diesen Verträgen wird eine Inhaltsleistung während einer Telefonverbindung<br />

erfüllt.<br />

Zu Nummer 11<br />

Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird von <strong>der</strong> Öffnungsklausel<br />

in Artikel 3 Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie Gebrauch gemacht. Außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossene Verträge, bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro<br />

nicht überschreitet, sind von den Vorschriften über Informationspflichten <strong>und</strong> das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

bei beson<strong>der</strong>en Vertriebsformen ausgenommen. Dies entspricht im Wesentlichen<br />

<strong>der</strong> geltenden Rechtslage (§ 312 Absatz 3 Nummer 2). In <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 3<br />

Absatz 4 <strong>der</strong> Richtlinie wird es zukünftig nicht mehr darauf ankommen, dass die Leistung<br />

sofort erbracht <strong>und</strong> bezahlt wird. Hinsichtlich des Schwellenwerts wird an <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen<br />

Regelung festgehalten.<br />

Zu Nummer 12<br />

Nummer 12 enthält eine Ausnahme für bewegliche Sachen, die aufgr<strong>und</strong> von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Diese<br />

fallen gemäß Artikel 2 Nummer 3 nicht in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Zu Absatz 3<br />

Für die in Absatz 3 aufgeführten Verträge sind aus den Kapiteln 1 <strong>und</strong> 2 des Untertitels<br />

die Pflicht <strong>zur</strong> Offenlegung des geschäftlichen Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Identität des Unternehmers<br />

bei Telefonanrufen nach § 312c Absatz 1, die Regelung über die Wirksamkeit <strong>eines</strong>

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