eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

20.02.2013 Aufrufe

Zu Nummer 2 - 72 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Daneben sind auch Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ausgenommen. Die Regelungen der Richtlinie eignen sich nicht für diese Verträge (Erwägungsgrund 26). Solche Verträge werden regelmäßig auch weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen. Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen ist im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen, so dass hierunter nur solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Verträge zur Errichtung von Anbauten – z. B. einer Garage oder eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt, sind von der Ausnahme nicht erfasst. Zu Nummer 3 Ebenfalls nicht erfasst sind Reiseleistungen gemäß § 651a, da der Verbraucher dort bereits von den Vorschriften geschützt wird, die in der Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) erlassen worden sind. Zu Nummer 4 Wie bisher ausgeschlossen bleiben Teilzeit-Wohnrechteverträge im Sinne der §§ 481 bis 481b. Hier gehen die speziellen Regelungen aufgrund der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10) vor, die in den §§ 481ff. umgesetzt wurden. Zu Nummer 5 Die Begründung, der Erwerb und die Übertragung von Eigentum an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bleiben ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Verträgen, die nach den §§ 311b, 873 und 925 der notariellen Beurkundung bedürfen, ist durch die dem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten (§ 13 Absatz 1 und § 17 Beurkundungsgesetz [BeurkG]) ein ausreichender Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Bei Grundstücksverträgen, die eine Einheit mit einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung bilden, bleiben aufgrund der Vorgabe in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie die in § 312d Absatz 2 genannten Informationspflichten bestehen. Zu Nummer 6 Die Ausnahme nach der Nummer 6 für regelmäßige Lieferungen bestand bisher bereits für Fernabsatzverträge in § 312c Absatz 3 Nummer 5, so dass eine inhaltliche Änderung damit nicht verbunden ist. Die Vorschrift gilt nun auch für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Zu Nummer 7 Auch die Beförderung von Personen fällt nicht in den Anwendungsbereich des Untertitels, da hier europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten, und öffentlichrechtliche Regelungen einen ausreichenden Schutz bieten. Die darüber hinaus im bisherigen § 312b Absatz 3 Nummer 6 genannten Ausnahmen aus den Bereichen Beherbergung, Lieferung von Speisen und Getränken und Freizeitgestaltung können aufgrund der Vorgaben der

- 73 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Richtlinie nicht aufrechterhalten werden. Hier sind lediglich Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorgesehen (s. § 312g Absatz 2 Nummer 9). Zu Nummer 8 Die Ausnahme entspricht § 312b Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe a des geltenden Rechts. Zu Nummer 9 Auch die Ausnahme in Nummer 9 für Verträge mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone entspricht der bisherigen Ausnahme in § 312b Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b. Mit der Verwendung des Begriffs der Münz- und Kartentelefone gegenüber dem öffentlichen Fernsprecher ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Es wird nur ein Gleichlauf mit § 3 Nummer 15 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hergestellt, der ein Münz- und Kartentelefon definiert als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können. Zu Nummer 10 Ebenso sind Verträge über die Nutzung einzelner von einem Verbraucher hergestellter Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindungen von diesem Untertitel ausgenommen. Diese Call-by-Call-Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar und in einem Mal erbracht. Verbraucherschützende Regelungen enthält darüber hinaus das Telekommunikationsgesetz, z. B. in § 66b mit der Preisansagepflicht bei Call-by-Call- Verbindungen. Nicht erfasst von dieser Ausnahmebestimmung sind jedoch Verträge zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste im Sinne des § 3 Nummer 25 TKG, sogenannte Mehrwertdienste. Bei diesen Verträgen wird eine Inhaltsleistung während einer Telefonverbindung erfüllt. Zu Nummer 11 Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird von der Öffnungsklausel in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie Gebrauch gemacht. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, sind von den Vorschriften über Informationspflichten und das Widerrufsrecht bei besonderen Vertriebsformen ausgenommen. Dies entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage (§ 312 Absatz 3 Nummer 2). In Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie wird es zukünftig nicht mehr darauf ankommen, dass die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird. Hinsichtlich des Schwellenwerts wird an der derzeitigen Regelung festgehalten. Zu Nummer 12 Nummer 12 enthält eine Ausnahme für bewegliche Sachen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden. Diese fallen gemäß Artikel 2 Nummer 3 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Zu Absatz 3 Für die in Absatz 3 aufgeführten Verträge sind aus den Kapiteln 1 und 2 des Untertitels die Pflicht zur Offenlegung des geschäftlichen Zwecks und der Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen nach § 312c Absatz 1, die Regelung über die Wirksamkeit eines

Zu Nummer 2<br />

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Daneben sind auch Verträge über den Bau neuer Gebäude o<strong>der</strong> erhebliche Umbaumaßnahmen<br />

an bestehenden Gebäuden ausgenommen. Die Regelungen <strong>der</strong> Richtlinie eignen<br />

sich nicht für diese Verträge (Erwägungsgr<strong>und</strong> 26). Solche Verträge werden regelmäßig<br />

auch we<strong>der</strong> im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> erheblichen Umbaumaßnahmen ist im Sinne des Verbraucherschutzes<br />

eng auszulegen, so dass hierunter nur solche Umbaumaßnahmen fallen, die dem Bau<br />

<strong>eines</strong> neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur<br />

die Fassade <strong>eines</strong> alten Gebäudes erhalten bleibt. Verträge <strong>zur</strong> Errichtung von Anbauten<br />

– z. B. einer Garage o<strong>der</strong> <strong>eines</strong> Wintergartens – sowie <strong>zur</strong> Instandsetzung bzw. Renovierung<br />

von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt,<br />

sind von <strong>der</strong> Ausnahme nicht erfasst.<br />

Zu Nummer 3<br />

Ebenfalls nicht erfasst sind Reiseleistungen gemäß § 651a, da <strong>der</strong> Verbraucher dort bereits<br />

von den Vorschriften geschützt wird, die in <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie<br />

90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom<br />

23.6.1990, S. 59) erlassen worden sind.<br />

Zu Nummer 4<br />

Wie bisher ausgeschlossen bleiben Teilzeit-Wohnrechteverträge im Sinne <strong>der</strong> §§ 481 bis<br />

481b. Hier gehen die speziellen Regelungen aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 2008/122/EG des<br />

Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz <strong>der</strong><br />

Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen<br />

über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wie<strong>der</strong>verkaufs- <strong>und</strong> Tauschverträgen (ABl. L 33<br />

vom 3.2.2009, S. 10) vor, die in den §§ 481ff. umgesetzt wurden.<br />

Zu Nummer 5<br />

Die Begründung, <strong>der</strong> Erwerb <strong>und</strong> die Übertragung von Eigentum an Gr<strong>und</strong>stücken o<strong>der</strong><br />

gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten bleiben ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Verträgen, die<br />

nach den §§ 311b, 873 <strong>und</strong> 925 <strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ung bedürfen, ist durch die dem<br />

Notar obliegenden Prüfungs- <strong>und</strong> Belehrungspflichten (§ 13 Absatz 1 <strong>und</strong> § 17 Beurk<strong>und</strong>ungsgesetz<br />

[BeurkG]) ein ausreichen<strong>der</strong> Schutz des Verbrauchers gewährleistet. Bei<br />

Gr<strong>und</strong>stücksverträgen, die eine Einheit mit einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung<br />

bilden, bleiben aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorgabe in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

die in § 312d Absatz 2 genannten Informationspflichten bestehen.<br />

Zu Nummer 6<br />

Die Ausnahme nach <strong>der</strong> Nummer 6 für regelmäßige Lieferungen bestand bisher bereits<br />

für Fernabsatzverträge in § 312c Absatz 3 Nummer 5, so dass eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung<br />

damit nicht verb<strong>und</strong>en ist. Die Vorschrift gilt nun auch für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossen werden.<br />

Zu Nummer 7<br />

Auch die Beför<strong>der</strong>ung von Personen fällt nicht in den Anwendungsbereich des Untertitels,<br />

da hier europarechtliche Vorgaben, etwa bei Fluggastrechten, <strong>und</strong> öffentlichrechtliche<br />

Regelungen einen ausreichenden Schutz bieten. Die darüber hinaus im bisherigen § 312b<br />

Absatz 3 Nummer 6 genannten Ausnahmen aus den Bereichen Beherbergung, Lieferung<br />

von Speisen <strong>und</strong> Getränken <strong>und</strong> Freizeitgestaltung können aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong>

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