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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 71 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

geringfügig über die Definition in Artikel 2 Nummer 1 <strong>der</strong> Richtlinie hinaus. Denn § 13 erfasst<br />

an<strong>der</strong>s als die Richtlinie auch Rechtsgeschäfte, die Verbraucher zu einem nicht<br />

selbständigen beruflichen Zweck vornehmen (z. B. Kauf von Arbeitsschuhen). Dies ist<br />

jedoch unschädlich. Soweit kein Verbrauchervertrag im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie vorliegt, ist<br />

<strong>der</strong> innerstaatliche Gesetzgeber außerhalb des von <strong>der</strong> Richtlinie geregelten Bereichs. Er<br />

kann daher frei entscheiden, die Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie auch auf diesen Bereich zu<br />

übertragen (s. Erwägungsgr<strong>und</strong> 13). Zu einem gewerblichen o<strong>der</strong> selbständigen beruflichen<br />

Zweck im Sinne des § 13 schließt eine natürliche Person einen Vertrag, <strong>der</strong> verschiedene<br />

Zwecke verfolgt, nur dann, wenn <strong>der</strong> Vertrag überwiegend dem gewerblichen<br />

o<strong>der</strong> selbständigen beruflichen Zweck dient. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag<br />

zu zumindest teilweise nicht gewerblichen Zwecken, kommt sie in den Genuss <strong>der</strong><br />

verbraucherschützenden Regelungen, wenn dieser Zweck im Vergleich mit dem ebenfalls<br />

verfolgten gewerblichen Zweck nicht gänzlich unbedeutend ist (s. auch Erwägungsgr<strong>und</strong><br />

17).<br />

Zu Absatz 2<br />

Liegt ein Verbrauchervertrag vor, werden die in Absatz 2 genannten Verträge gleichwohl<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich von den Vorschriften <strong>der</strong> Kapitel 1 <strong>und</strong> 2 ausgenommen. Diese Ausnahmen<br />

vom Anwendungsbereich gehen <strong>zur</strong>ück auf Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie. Gleichzeitig<br />

wird jedoch angeordnet, dass die verbraucherschützenden Regelungen <strong>zur</strong> Offenlegung<br />

des geschäftlichen Zwecks <strong>und</strong> <strong>der</strong> Identität des Unternehmers bei Telefonanrufen nach<br />

§ 312c Absatz 1, <strong>zur</strong> Wirksamkeit <strong>eines</strong> Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln<br />

nach § 312c Absatz 3 <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Wirksamkeit einer entgeltlichen Nebenleistung nach § 312c<br />

Absatz 5 auch für die in dieser Vorschrift genannten Verträge gelten. Es ist im Interesse<br />

<strong>eines</strong> hohen Verbraucherschutzniveaus angezeigt, diese gr<strong>und</strong>legenden Regelungen<br />

möglichst umfassend anzuwenden.<br />

Zu Nummer 1<br />

Die Ausnahme beruht auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i <strong>der</strong> Richtlinie. Hiernach gilt die<br />

Richtlinie nicht für Verträge, die nach dem Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen<br />

Amtsträger geschlossen werden, <strong>der</strong> gesetzlich <strong>zur</strong> Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit<br />

verpflichtet ist <strong>und</strong> durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat,<br />

dass <strong>der</strong> Verbraucher den Vertrag nur aufgr<strong>und</strong> gründlicher rechtlicher Prüfung <strong>und</strong> in<br />

Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt. Der Entwurf nimmt die Gründung von<br />

Gesellschaften, die Satzungsän<strong>der</strong>ung von Gesellschaften <strong>und</strong> die Abtretung von Geschäftsanteilen<br />

an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge <strong>und</strong> Fernabsatzverträge<br />

aus, wenn diese Verträge vor einem Notar geschlossen <strong>und</strong> von diesem<br />

beurk<strong>und</strong>et worden sind. § 2 Absatz 1, § 15 Absatz 3 <strong>und</strong> 4 <strong>und</strong> § 53 Absatz 2 des <strong>Gesetzes</strong><br />

betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sowie § 23 Absatz<br />

1 des Aktiengesetzes (AktG) gewährleisten, insbeson<strong>der</strong>e durch die <strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ung<br />

innewohnende Belehrungs-, Warn- <strong>und</strong> Schutzfunktion, einen ausreichenden<br />

Schutz.<br />

Eine weitergehende Ausnahme hinsichtlich aller Verträge, die vor einem Notar geschlossen<br />

<strong>und</strong> beurk<strong>und</strong>et werden, erscheint nicht sachgerecht. Zusammen mit <strong>der</strong> Ausnahme<br />

für Gr<strong>und</strong>stücksgeschäfte in Nummer 5 ist <strong>der</strong> Kernbereich <strong>der</strong> notariellen Beurk<strong>und</strong>ung<br />

ohnehin erfasst. Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, dem Verbraucher, bei nicht beurk<strong>und</strong>ungspflichtigen<br />

Verträgen, die in § 312d in Verbindung mit Artikel 246a <strong>und</strong> 246b<br />

EGBGB des Entwurfs vorgesehenen Informationen zukommen zu lassen. Adressat <strong>der</strong><br />

Informationspflichten bleibt weiterhin <strong>der</strong> Unternehmer. Die vor einem Notar im Verfahren<br />

<strong>der</strong> Beurk<strong>und</strong>ung geschlossenen Verträge sollen jedoch insgesamt vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

ausgenommen werden (s. § 312g Absatz 2 Nummer 13).

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