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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 70 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Zu Nummer 7 (Än<strong>der</strong>ung des Untertitels 2 über Beson<strong>der</strong>e Vertriebsformen in Buch 2<br />

Abschnitt 3 Titel 1)<br />

Zur Überschrift<br />

Der Untertitel enthält Bestimmungen zu Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>und</strong> Informationspflichten bei<br />

Verbraucherverträgen sowie zum Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei im Fernabsatz <strong>und</strong> außerhalb von<br />

Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Wegen des neuen § 312c, <strong>der</strong> für Verbraucherverträge<br />

im stationären Handel bzw. für Verbraucherverträge unabhängig von ihrer<br />

Vertriebsform gilt, ist die Überschrift zu erweitern.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> im Wesentlichen vollharmonisierten Vorgaben aus Artikel 5 bis 8 <strong>und</strong> 16 <strong>der</strong><br />

Richtlinie wird <strong>der</strong> Untertitel insgesamt neu gefasst <strong>und</strong> an die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie<br />

angepasst. Finanzdienstleistungen sind jedoch von <strong>der</strong> Richtlinie ausgenommen (Artikel 3<br />

Absatz 3 Buchstabe d); für diese gelten weiterhin die ebenfalls gr<strong>und</strong>sätzlich vollharmonisierten<br />

Regelungen <strong>der</strong> Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie. Die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie<br />

enthält insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Richtlinie abweichende Informationspflichten.<br />

Entsprechend dieser Vorgaben sind die neuen §§ 312d Absatz 1 <strong>und</strong> 312e<br />

bis 312f des Entwurfs über Informationspflichten <strong>und</strong> sonstige Pflichten des Unternehmers<br />

nicht anwendbar auf außerhalb von Geschäftsräumen o<strong>der</strong> im Fernabsatz geschlossene<br />

Verträge über Finanzdienstleistungen. Für diese Verträge gilt stattdessen § 312d Absatz 2<br />

BGB-E. Im Interesse einer einheitlichen Regelung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Vertriebsformen werden<br />

nur die notwendigen Abweichungen normiert. Ansonsten bleibt es bei <strong>der</strong> Anwendbarkeit<br />

<strong>der</strong> auch für Finanzdienstleistungen passenden Vorschriften.<br />

Zu Kapitel 1 – Anwendungsbereich, Definitionen, Gr<strong>und</strong>sätze bei Verbraucherverträgen<br />

Zu § 312 (Anwendungsbereich)<br />

§ 312 schränkt den sachlichen Anwendungsbereich des Untertitels bzw. <strong>der</strong> Informationspflichten<br />

des Untertitels durch Ausnahmetatbestände ein. Diese gehen <strong>zur</strong>ück auf die Bereichsausnahmen<br />

des Artikels 3 Absatz 3 sowie die Öffnungsklausel in Artikel 3 Absatz 4<br />

<strong>der</strong> Richtlinie <strong>und</strong> bestehen zum Teil bereits im geltenden Recht (s. § 312 Absatz 3 <strong>und</strong><br />

§ 312b Absatz 3 <strong>und</strong> 4). Hintergr<strong>und</strong> ist, dass es für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften<br />

spezielle Informationspflichten <strong>und</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechte gibt, die es rechtfertigen, diese Verträge<br />

von den allgemeinen Regelungen auszunehmen. Darüber hinaus sollen auch Verträge<br />

von geringem Gegenstandswert ausgenommen werden.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften <strong>der</strong> Kapitel 1 <strong>und</strong> 2 des Untertitels nur für<br />

Verbraucherverträge gelten. Diese sind in § 310 Absatz 3 legal definiert als Verträge zwischen<br />

einem Unternehmer <strong>und</strong> einem Verbraucher. Entsprechend <strong>der</strong> Schutzrichtung <strong>der</strong><br />

Richtlinie ist jedoch nur dann von einem Verbrauchervertrag im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie auszugehen,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Unternehmer (§ 14) <strong>zur</strong> Lieferung einer Ware o<strong>der</strong> Erbringung<br />

einer Dienstleistung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verbraucher (§ 13) zu Zahlung <strong>eines</strong> Entgelts verpflichtet.<br />

Dies ergibt sich bereits aus den Definitionen in Artikel 2 Nummer 5 <strong>und</strong> 6 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Verträge, in denen <strong>der</strong> Verbraucher sich gegenüber einem Unternehmer <strong>zur</strong> Lieferung<br />

einer Ware verpflichtet, werden hingegen nicht erfasst. Insbeson<strong>der</strong>e die wichtigen Informationspflichten<br />

des Unternehmers über die wesentlichen Merkmale <strong>der</strong> Ware o<strong>der</strong> über<br />

die Dienstleistung, den Preis <strong>und</strong> zusätzlich anfallende Kosten, machen nur Sinn, wenn<br />

<strong>der</strong> Unternehmer diese Angaben kennt.<br />

Eine eigenständige Definition zu „Verbraucher“ <strong>und</strong> „Unternehmer“ nach Artikel 2 Nummer<br />

1 <strong>und</strong> 2 <strong>der</strong> Richtlinie ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die bereits bestehenden Definitionen in<br />

den §§ 13 <strong>und</strong> 14 sind insoweit ausreichend. Zwar geht <strong>der</strong> Verbraucherbegriff des § 13

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