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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 69 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

rechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Der Gesetzgeber verfolgte mit <strong>der</strong> Neuregelung<br />

dieser Vorschriften die Absicht, eine bereits bestehende Rechtsprechung umzusetzen<br />

(zu § 286 Absatz 2 Nummer 4 Gesetzentwurf <strong>der</strong> Fraktionen <strong>der</strong> SPD <strong>und</strong> BÜND-<br />

NIS 90/DIE GRÜNEN, B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/6040, S. 146), den Gerichten durch<br />

einen Auffangtatbestand Bewertungsspielräume zu eröffnen (zu § 323 Absatz 2 Nummer<br />

3 Gesetzentwurf <strong>der</strong> Fraktionen <strong>der</strong> SPD <strong>und</strong> BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, B<strong>und</strong>estagsdrucksache<br />

14/6040, S. 186) o<strong>der</strong> eine sachgerechte Behandlung spezieller Konstellationen<br />

wie etwa sogenannte „Just-in-time-Verträge“ zu ermöglichen (zu § 281 Absatz 2<br />

Gesetzentwurf <strong>der</strong> Fraktionen SPD <strong>und</strong> BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, B<strong>und</strong>estagsdrucksache<br />

14/6040, S. 140). Die Län<strong>der</strong> standen einer Neuregelung kritisch gegenüber, weil<br />

sie die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes jeweils als zu unbestimmt ansahen<br />

<strong>und</strong> generell einen Regelungsbedarf verneinten. Spezielle Konstellationen wie sogenannte<br />

„Just-in-time-Verträge“ ließen sich beispielsweise kaum verallgemeinern <strong>und</strong> seien ohnehin<br />

Gegenstand umfangreicher Klauselwerke (vgl. Stellungnahme des B<strong>und</strong>esrates,<br />

B<strong>und</strong>estagsdrucksache 14/6857, S. 13).<br />

Die Gründe, die für eine Neuregelung <strong>der</strong> benannten Vorschriften angeführt wurden, sind<br />

in <strong>der</strong> Tat nicht so schwerwiegend, dass sie eine Aufrechtrechterhaltung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

in ihrer jetzigen Form zwingend erfor<strong>der</strong>lich machen würden. Zunächst bleibt <strong>der</strong> Hauptfall,<br />

in dem eine Fristsetzung entbehrlich ist, die ernsthafte <strong>und</strong> endgültige Leistungsverweigerung,<br />

unberührt. Darüber hinaus kann sich die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung<br />

nach <strong>der</strong> Streichung <strong>der</strong> §§ 286 Absatz 2 Nummer 4 <strong>und</strong> 323 Absatz 2 Nummer 3 <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

Anpassung von § 281 Absatz 2 in beson<strong>der</strong>s schwerwiegenden Fällen noch aus dem allgemeinen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben nach § 242 ergeben. Bis <strong>zur</strong> Neuregelung<br />

<strong>der</strong> §§ 281 Absatz 2, 286 Absatz 2 Nummer 4 <strong>und</strong> 323 Absatz 2 Nummer 3 hatte die<br />

Rechtsprechung die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bereits in vielen Fällen aus § 242<br />

abgeleitet. Entbehrlich sollte eine Fristsetzung beispielsweise sein, wenn sich aus dem<br />

Vertragsinhalt die beson<strong>der</strong>e Dringlichkeit <strong>der</strong> Leistung ergab (BGH NJW 1959, 933; NJW<br />

1963, 18), sich <strong>der</strong> Vertragspartner als schwerwiegend unzuverlässig erwies (BGH NJW<br />

1969, 975) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schuldner eine sogenannte Selbstmahnung ausgesprochen hatte.<br />

Ebenso wie die §§ 281 Absatz 2, 286 Absatz 2 Nummer 4 <strong>und</strong> 323 Absatz 2 Nummer 3<br />

erfor<strong>der</strong>t auch die Anwendung des § 242 stets eine umfassende Abwägung <strong>der</strong> Interessen<br />

<strong>der</strong> Parteien.<br />

Zu Nummer 5 (§ 286)<br />

Zu Buchstabe a<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung aus <strong>der</strong> Streichung von § 286 Absatz 2 Nummer<br />

4 (Buchstabe b).<br />

Zu Buchstabe b<br />

§ 286 Absatz 2 Nummer 4 soll aufgehoben werden. Ein Verzug des Schuldners mit <strong>der</strong><br />

Leistung kann nach dem Entwurf nicht mehr deshalb nach § 286 Absatz 2 ohne Mahnung<br />

eintreten, weil dies aus beson<strong>der</strong>en Gründen unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen<br />

gerechtfertigt ist.<br />

Hintergr<strong>und</strong> des Vorschlags ist die durch Artikel 18 <strong>der</strong> Richtlinie gebotene Aufhebung<br />

von § 323 Absatz 2 Nummer 3. Es wäre inkohärent, § 323 Absatz 2 Nummer 3 aufzuheben,<br />

den inhaltlich <strong>und</strong> seinem Sinn <strong>und</strong> Zweck nach entsprechenden § 286 Absatz 2<br />

Nummer 4 aber nicht. Die Ausführungen <strong>zur</strong> Nummer 4 (§ 281) gelten entsprechend.<br />

Zu Nummer 6 (§ 308 Nummer 1)<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> §§ 355 ff. Da die Richtlinie lediglich<br />

ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht des Verbrauchers vorsieht, ist <strong>der</strong> Verweis auf das nunmehr<br />

weggefallene Rückgaberecht zu streichen.

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