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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 68 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

chung, dass § 241a Absatz 1 Satz 2 rein deklaratorisch ausgestaltet ist. Fälle, in denen<br />

mit <strong>der</strong> Lieferung einer unbestellten Ware o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erbringung einer unbestellten Leistung<br />

keine entsprechende Auffor<strong>der</strong>ung des Unternehmers verb<strong>und</strong>en ist, sind etwa denkbar,<br />

wenn <strong>der</strong> Unternehmer seine Leistung nur <strong>zur</strong> Erfüllung einer irrig angenommenen Bestellung<br />

des Verbrauchers o<strong>der</strong> <strong>eines</strong> Dritten erbringt. Nach dem bereits geltenden § 241a<br />

Absatz 2 sind in solchen Fällen gesetzliche Ansprüche des Unternehmers, etwa auf Herausgabe<br />

<strong>der</strong> Ware (§ 985) o<strong>der</strong> aus ungerechtfertiger Bereicherung (§§ 812 ff.) nicht ausgeschlossen,<br />

wenn <strong>der</strong> Verbraucher den Irrtum des Unternehmers erkannt hat o<strong>der</strong> hätte<br />

erkennen können.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Die Neufassung des § 241a Absatz 3 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 25 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Der Entwurf sieht vor, dass von den Regelungen des § 241a nicht zum Nachteil des<br />

Verbrauchers abgewichen werden darf. § 241a soll auch Anwendung finden, wenn seine<br />

Geltung durch an<strong>der</strong>weitige Gestaltungen umgangen wird.<br />

Der Verbraucher wird aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> für Verbraucherschutzgesetze typischen Ausgestaltung<br />

des § 241a Absatz 3 umfassend davor geschützt, sein Recht aus § 241a Absatz 1<br />

gegenüber dem Unternehmer zu verlieren.<br />

Die bisherige Fassung des § 241a Absatz 3 wäre nicht vereinbar mit Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie.<br />

Nach ihr liegt keine unbestellte Leistung vor, wenn dem Verbraucher statt <strong>der</strong> bestellten<br />

eine nach Qualität <strong>und</strong> Preis gleichwertige Leistung angeboten <strong>und</strong> er darauf hingewiesen<br />

wird, dass er <strong>zur</strong> Annahme nicht verpflichtet ist <strong>und</strong> die Kosten <strong>der</strong> Rücksendung<br />

nicht zu tragen hat. Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie enthält keine entsprechende Ausnahme<br />

zu § 241a Absatz 1. Eine solche folgt auch nicht aus dem von Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie in<br />

Bezug genommenen Artikel 5 Absatz 5 <strong>und</strong> Anhang I Nummer 29 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2005/29/EG, <strong>der</strong> eine aggressive Geschäftspraktik verneint für Produkte, bei denen es<br />

sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie 97/7/EG handelt. Die<br />

Richtlinie über die Rechte <strong>der</strong> Verbraucher löst die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz<br />

bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ab. Deren Ermächtigung in Artikel 7<br />

Absatz 3 <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong> Zulässigkeit einer Ersatzlieferung im Fernabsatzrecht fällt damit<br />

weg. Auf sie kann daher eine Ausnahme, wie sie <strong>der</strong>zeit in § 241a Absatz 3 enthalten<br />

ist, nicht mehr gestützt werden.<br />

Zu Nummer 4 (§ 281)<br />

In § 281 Absatz 2 sollen die Wörter „o<strong>der</strong> wenn beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen, die unter<br />

Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs<br />

rechtfertigen“ gestrichen werden. Der Gläubiger kann Schadensersatz statt<br />

<strong>der</strong> Leistung gemäß § 281 Absatz 1 demnach nach § 281 Absatz 2 ohne vorherige Einräumung<br />

einer angemessenen Frist <strong>zur</strong> Leistung nur noch dann verlangen, wenn <strong>der</strong><br />

Schuldner die Leistung ernsthaft <strong>und</strong> endgültig verweigert.<br />

Der Vorschlag hat den Hintergr<strong>und</strong>, dass <strong>zur</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 18 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

§ 323 Absatz 2 Nummer 3 aufgehoben werden muss (s. u.). Wie § 281 Absatz 2 für den<br />

Schadensersatz <strong>und</strong> wie § 286 Absatz 2 Nummer 4 für die Mahnung beim Verzug regelt<br />

auch § 323 Absatz 2 Nummer 3 für den Rücktritt, dass <strong>der</strong> Gläubiger dem Schuldner im<br />

Einzelfall dann keine Frist <strong>zur</strong> Leistung setzen muss, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen,<br />

die unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.<br />

Es wäre inkohärent, § 323 Absatz 2 Nummer 3 in <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 18 <strong>der</strong><br />

Richtlinie aufzuheben <strong>und</strong> zugleich die inhaltlich <strong>und</strong> ihrem Sinn <strong>und</strong> Zweck nach entsprechenden<br />

Regelungen des § 281 Absatz 2 <strong>und</strong> § 286 Absatz 2 Nummer 4 unverän<strong>der</strong>t zu<br />

lassen.<br />

Die geltenden Fassungen des § 323 Absatz 2 Nummer 3, des § 281 Absatz 2 <strong>und</strong> des<br />

§ 286 Absatz 2 Nummer 4 gehen <strong>zur</strong>ück auf das Gesetz <strong>zur</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung des Schuld-

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