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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 67 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Richtlinie gelten auch Wasser, Gas <strong>und</strong> Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen<br />

o<strong>der</strong> in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden.<br />

Für die <strong>Umsetzung</strong> des Warenbegriffs in innerstaatliches Recht reicht es aus, Waren als<br />

bewegliche Sachen zu definieren, die nicht aufgr<strong>und</strong> von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.<br />

Eine Sache ist nach § 90 ein körperlicher Gegenstand. Dass auch Wasser, Gas <strong>und</strong><br />

Strom als Waren gelten, wenn sie in einem begrenzten Volumen o<strong>der</strong> in einer bestimmten<br />

Menge zum Verkauf angeboten werden, ist für das deutsche Recht selbstverständlich <strong>und</strong><br />

bedarf daher keiner ausdrücklichen Regelung. Die Formulierung von Artikel 2 Nummer 3<br />

<strong>der</strong> Richtlinie hat ihre Ursache darin, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte,<br />

wie sie die leitungsgeb<strong>und</strong>ene Lieferung von Wasser, Gas, <strong>und</strong> Strom innerstaatlich<br />

einordnen. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 <strong>der</strong> Richtlinie regelt lediglich, dass die Richtlinie auf<br />

(alle) Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom <strong>und</strong> Fernwärme Anwendung<br />

findet, einschließlich <strong>der</strong> Lieferung durch öffentlicher Anbieter. Eine Einordnung <strong>der</strong> leitungsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Lieferung von Wasser, Gas <strong>und</strong> Strom als Warenlieferung o<strong>der</strong> Dienstleistung<br />

nimmt die Richtlinie bewusst nicht vor. Die Richtlinie macht damit keine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung <strong>und</strong> Praxis in Deutschland erfor<strong>der</strong>lich. Gas, Wasser,<br />

Fernwärme <strong>und</strong> Strom können weiterhin auch dann als Waren angesehen werden, wenn<br />

sie leitungsgeb<strong>und</strong>en geliefert werden (vgl. für Strom <strong>und</strong> Gas BGH ZIP 2009, 1013 m. w.<br />

N.).<br />

Der Begriff „sonstige Leistungen“ in § 241a Absatz 1 Satz 1 umfasst weiterhin alle Leistungen,<br />

die nicht in <strong>der</strong> Lieferung einer Ware bestehen. Hierzu gehört die in Artikel 27 <strong>der</strong><br />

Richtlinie genannte Dienstleistung. Die in Artikel 27 darüber hinaus genannte Lieferung<br />

von digitalen Inhalten braucht in § 241a Absatz 1 ebenfalls nicht geson<strong>der</strong>t genannt zu<br />

werden. Sie ist – je nachdem, ob die Inhalte verkörpert übermittelt werden o<strong>der</strong> nicht – als<br />

Lieferung von Waren o<strong>der</strong> das Erbringen einer sonstigen Leistung anzusehen.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb<br />

Die Anfügung <strong>eines</strong> Satzes 2 an § 241a Absatz 1 dient <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 27 <strong>der</strong><br />

Richtlinie. Der neue Satz 2 stellt klar, dass durch die Lieferung unbestellter Waren o<strong>der</strong><br />

die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen insbeson<strong>der</strong>e dann kein Anspruch gegen<br />

den Verbraucher begründet wird, wenn <strong>der</strong> Unternehmer diesen <strong>zur</strong> Bezahlung <strong>der</strong> Waren<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungen o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Rücksendung o<strong>der</strong> Verwahrung <strong>der</strong> Waren auffor<strong>der</strong>t.<br />

Sinn <strong>und</strong> Zweck des Artikels 27 <strong>der</strong> Richtlinie ist es nach <strong>der</strong>en Erwägungsgr<strong>und</strong> 60, eine<br />

zivilrechtliche Rechtsfolge für den Fall <strong>der</strong> Lieferung einer unbestellten Ware o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Erbringung einer unbestellten Dienstleistung zu schaffen. Im BGB ist eine solche Rechtsfolge<br />

bereits in <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 9 <strong>der</strong> Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz<br />

bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz in die allgemeine Vorschrift des § 241a<br />

aufgenommen worden.<br />

Die Ergänzung des § 241a Absatz 1 um einen Satz 2 ist erfor<strong>der</strong>lich, weil Artikel 27 <strong>der</strong><br />

Richtlinie verlangt, dass die Lieferung <strong>der</strong> unbestellten Waren o<strong>der</strong> das Erbringen <strong>der</strong> unbestellten<br />

Dienstleistungen unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 <strong>und</strong> Anhang I Nummer<br />

29 <strong>der</strong> Richtlinie 2005/29/EG erfolgt. Eine unlautere, aggressive Geschäftspraktik des<br />

Unternehmers i. S. von Artikel 5 Absatz 5 <strong>und</strong> Anhang I Nummer 29 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2005/29/EG setzt neben <strong>der</strong> Lieferung einer unbestellten Ware o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erbringung einer<br />

unbestellten Dienstleistung voraus, dass <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher <strong>zur</strong> sofortigen<br />

o<strong>der</strong> späteren Bezahlung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Rücksendung o<strong>der</strong> Verwahrung <strong>der</strong> Ware auffor<strong>der</strong>t.<br />

Ganz regelmäßig wird die Lieferung einer unbestellten Ware o<strong>der</strong> die Erbringung einer<br />

unbestellten Dienstleistung mit einer zumindest schlüssigen Auffor<strong>der</strong>ung <strong>zur</strong> Bezahlung<br />

<strong>der</strong> gelieferten Ware o<strong>der</strong> erbrachten Leistung o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Rücksendung o<strong>der</strong> Verwahrung<br />

<strong>der</strong> gelieferten Ware einhergehen. Der <strong>Umsetzung</strong>svorschlag trägt dem dadurch Re-

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