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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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B. Beson<strong>der</strong>er Teil<br />

Zu Artikel 1 (Än<strong>der</strong>ung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)<br />

Zu Buchstabe a<br />

- 66 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> durch Nummer 7 vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.<br />

Zu Buchstabe b<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> durch Nummer 9 vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen ist die Inhaltsübersicht anzupassen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 126b)<br />

§ 126b wird im Zuge <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie an die Terminologie <strong>der</strong> Richtlinie angepasst.<br />

Die Textform verlangt nunmehr, dass die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften<br />

Datenträger abgegeben wird. Durch das Tatbestandsmerkmal <strong>der</strong> Lesbarkeit werden<br />

insbeson<strong>der</strong>e auf einem dauerhaften Datenträger gespeicherte Audiodateien ausgeschlossen.<br />

Der dauerhafte Datenträger wird in Anlehnung an Artikel 2 Nummer 10 <strong>und</strong><br />

Erwägungsgr<strong>und</strong> 23 <strong>der</strong> Richtlinie definiert. Er muss es ermöglichen, dass <strong>der</strong> Empfänger<br />

die an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren <strong>und</strong> speichern kann, dass sie ihm während<br />

des für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist. Zudem muss das Medium<br />

die Erklärung unverän<strong>der</strong>t wie<strong>der</strong>geben können. Derzeit erfüllen insbeson<strong>der</strong>e Papier,<br />

Vorrichtungen <strong>zur</strong> Speicherung digitaler Daten (USB-Stick, CD-ROM, Speicherkarten,<br />

Festplatten) <strong>und</strong> E-Mails diese Voraussetzungen. Dagegen reicht es regelmäßig nicht<br />

aus, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internetseite <strong>zur</strong> Verfügung gestellt<br />

wird. Denn hier hat es we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Empfänger in <strong>der</strong> Hand, die Erklärung aufzubewahren<br />

o<strong>der</strong> zu speichern, noch ist sichergestellt, dass die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum<br />

unverän<strong>der</strong>t zugänglich ist.<br />

Zu Nummer 3 (§ 241a)<br />

Die vorgesehenen Än<strong>der</strong>ungen des § 241a dienen <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> „Ware“<br />

gemäß Artikel 2 Nummer 3 <strong>der</strong> Richtlinie sowie <strong>der</strong> Regelung über unbestellte Waren<br />

<strong>und</strong> Dienstleistungen gemäß Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie (Buchstabe a). Außerdem wird in<br />

<strong>Umsetzung</strong> von Artikel 25 <strong>der</strong> Richtlinie bestimmt, dass die Vorschrift nicht abdingbar ist<br />

(Buchstabe b).<br />

Zu Buchstabe a<br />

Zu Doppelbuchstabe aa<br />

In § 241a Absatz 1 soll <strong>der</strong> Begriff „Sache“ durch den Begriff „Ware“ ersetzt <strong>und</strong> dieser<br />

zugleich definiert werden. Die Richtlinie verwendet in Artikel 27 nicht den Begriff „Sache“,<br />

son<strong>der</strong>n den in Artikel 2 Nummer 3 definierten Begriff „Ware“. § 241a ist die erste Vorschrift<br />

des BGB, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Begriff „Ware“ verwendet werden kann, so dass die Definition<br />

<strong>der</strong> Richtlinie hier umgesetzt werden soll.<br />

Nach Artikel 2 Nummer 3 <strong>der</strong> Richtlinie sind „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände<br />

mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgr<strong>und</strong> von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser

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