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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 64 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

falls für die Leistung keine Zeit bestimmt o<strong>der</strong> aus den Umständen zu entnehmen ist, ergeben<br />

sich hieraus für die Wirtschaft ebenso wenig unmittelbare Aufwendungen wie für<br />

die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger (vgl. zum Erfüllungsaufwand <strong>der</strong> Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger<br />

unter a)).<br />

Soweit die vorgeschlagene Fassung des § 474 Absatz 3 Satz 2 BGB vorsieht, dass <strong>der</strong><br />

Unternehmer dem Verbraucher die Kaufsache binnen einer Höchstfrist von 30 Tagen<br />

nach Vertragsschluss zu übergeben hat, falls für die Leistung keine Zeit bestimmt o<strong>der</strong><br />

aus den Umständen zu entnehmen ist, bedingt dieses für die Wirtschaft allenfalls einen<br />

marginalen, nicht bezifferbaren Erfüllungsaufwand. Im normalen Geschäftsverkehr vereinbaren<br />

die Vertragspartner üblicherweise feste Liefer- <strong>und</strong> Leistungstermine. Konkret<br />

bedeutet dies, dass auf <strong>der</strong> Rechung regelmäßig Liefertermine (beispielsweise Lieferung<br />

in fünf bis zehn Werktagen) fixiert werden.<br />

Die §§ 474a <strong>und</strong> 474b des Entwurfs setzen aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit <strong>und</strong> -<br />

klarheit lediglich die bereits heute für die Rechtspraxis maßgebliche Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Juni 2011, C 65/09 <strong>und</strong> C 87/09) <strong>und</strong> des<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08) <strong>zur</strong> Reichweite des<br />

Nacherfüllungsanspruchs des Verbrauchers gegen den Verkäufer um. Die Rechtslage<br />

än<strong>der</strong>t sich für die Unternehmen demnach nicht. Insbeson<strong>der</strong>e soll die Entscheidung des<br />

Europäischen Gerichtshofs nicht über ihren persönlichen Anwendungsbereich hinaus<br />

auch auf Käufe zwischen zwei Unternehmern übertragen werden. Die §§ 439 ff. sollen<br />

nicht geän<strong>der</strong>t, mit den §§ 474a <strong>und</strong> 474b vielmehr nur ergänzende Vorschriften für<br />

Verbrauchsgüterkäufe geschaffen werden.<br />

Zu Artikel 3<br />

Fernunterrichtsverträge, die im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

werden, unterfallen zukünftig den §§ 312 ff. BGB-E. Da dies bereits im Erfüllungsaufwand<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Paragraphen enthalten sind, fällt hier kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand<br />

an. Für die im Ladengeschäft geschlossenen Verträge besteht ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht,<br />

das auch nach <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage gegeben ist.<br />

Zu Artikel 4<br />

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 2 Absatz 3 Satz 2 des <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Regelung<br />

<strong>der</strong> Wohnungsvermittlung wird klargestellt, dass einem Wohnungsvermittler auch<br />

gegen den Mieter einer durch Landesrecht aus öffentlichen Haushalten geför<strong>der</strong>ten Wohnung<br />

kein Anspruch auf Zahlung <strong>eines</strong> Vermittlungshonorars zusteht. Da davon ausgegangen<br />

werden kann, dass die Rechtsprechung auch ohne diese Ergänzung mittels einer<br />

analogen Anwendung des geltenden § 2 Absatz 3 Satz 2 des <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong><br />

Wohnungsvermittlung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre, werden die Wohnungsvermittler<br />

durch die vorgeschlagene Ergänzung jedenfalls nicht belastet. Ein Erfüllungsaufwand<br />

für sie entsteht demnach nicht.<br />

Zu Artikel 5<br />

Die in Artikel 3 vorgeschlagene Streichung des Zusatzes „sofern es sich nicht um eine<br />

nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung<br />

handelt“ in Nummer 29 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG ruft für den Unternehmer keinen<br />

erheblichen Erfüllungsaufwand hervor. Dem Zusatz kam praktisch keine Bedeutung<br />

zu.<br />

Zu Artikel 6<br />

Beim Investmentgesetz werden lediglich die Verweisungen angepasst. Der Mehraufwand,<br />

<strong>der</strong> hierdurch entsteht, ist zu vernachlässigen. Die Än<strong>der</strong>ung erfolgt nur für alle Neuver-

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