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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 63 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

möglich, wenn keine Kosten für den Verbraucher entstehen. Hierdurch entsteht dem Unternehmer<br />

ein vernachlässigbarer Erfüllungsaufwand.<br />

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher bei einem Vertrag über Dienstleistungen<br />

bzw. Strom, Wasser, Gas o<strong>der</strong> Fernwärme nur dann Wertersatz für die bis zum Wi<strong>der</strong>ruf<br />

erbrachte Leistung verlangen, wenn <strong>der</strong> Verbraucher nach Auffor<strong>der</strong>ung durch den Unternehmer<br />

ausdrücklich, <strong>und</strong> bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />

zudem in Textform, verlangt hat, dass <strong>der</strong> Unternehmer vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist mit<br />

<strong>der</strong> Leistung beginnt ( § 357 Absatz 8 BGB-E). Hierdurch entsteht für die betroffenen Unternehmen<br />

ein vernachlässigbarer Umstellungsaufwand. Es ist ausreichend, wenn das<br />

Unternehmen den Verbraucher mündlich <strong>zur</strong> Abgabe des Verlangens auffor<strong>der</strong>t. Neue<br />

Vertragstexte muss das Unternehmen nicht erstellen. In <strong>der</strong> Praxis ist vorstellbar, dass<br />

diese Klausel Bestandteil des Vertrags zwischen dem Unternehmen <strong>und</strong> dem Verbraucher<br />

werden wird.<br />

Auch nach geltendem Recht muss <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher auffor<strong>der</strong>n, denn<br />

sonst erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht nicht gemäß § 312d Absatz 3 BGB <strong>und</strong> <strong>der</strong> Unternehmer<br />

kann auch keinen Wertersatz bei Wi<strong>der</strong>ruf verlangen (§ 312e Absatz 2 BGB). Zusätzlicher<br />

Erfüllungsaufwand entsteht daher nicht.<br />

Von diesen Informationspflichten sind zukünftig auch Verträge über die Erbringung von<br />

Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beför<strong>der</strong>ung, Lieferung von Speisen<br />

<strong>und</strong> Getränken sowie Freizeitgestaltung erfasst, die bislang gemäß § 312b Absatz 3<br />

Nummer 6 BGB ausgenommen sind, wenn sich <strong>der</strong> Unternehmer bei Vertragsschluss<br />

verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt o<strong>der</strong> innerhalb <strong>eines</strong><br />

genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die<br />

Unternehmen den Verbrauchern den Großteil <strong>der</strong> Informationen bisher freiwillig mitgeteilt<br />

haben. Deshalb entsteht auch hier kein Erfüllungsaufwand.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite nimmt <strong>der</strong> Gesetzentwurf einige bislang erfasste Fernabsatzverträge<br />

von diesen Informationspflichten aus (vgl. oben zu § 312d Absatz 1 BGB-E). Dies betrifft<br />

Verbraucherverträge über Umbaumaßnahmen <strong>und</strong> Verträge <strong>zur</strong> Nutzung einer einzelnen<br />

von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- o<strong>der</strong> Faxverbindung. Auch<br />

hier gilt, dass es für ein Unternehmen mit Aufwand verb<strong>und</strong>en ist, bisherige Angaben aus<br />

den Informationsmaterialien zu entfernen. Da die betroffenen Unternehmen jedoch nicht<br />

verpflichtet sind, die nicht mehr gefor<strong>der</strong>ten Informationsangaben zu entfernen, entsteht<br />

kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.<br />

Zu § 360 BGB-E<br />

§ 360 BGB-E fasst überwiegend die bisherigen Regelungen <strong>der</strong> §§ 312f, 359a Absatz 1<br />

<strong>und</strong> 2 sowie 485 Absatz 3 BGB an einer neuen Stelle zusammen. Hierdurch entsteht kein<br />

zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Rechtsfolgen des Wi<strong>der</strong>rufs werden erweitert. Zusätzlicher<br />

Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch jedoch nicht.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 11<br />

Die <strong>Umsetzung</strong> des Vorschlags zu Artikel 1 Nummer 11 bedingt für die Wirtschaft keinen<br />

erheblichen Erfüllungsaufwand.<br />

Durch § 474 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs wird lediglich klargestellt, dass es sich bei einem<br />

Verbrauchsgüterkauf auch um einen Vertrag handelt, <strong>der</strong> neben dem Verkauf einer<br />

beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand<br />

hat.<br />

Soweit <strong>der</strong> Unternehmer seine Leistung nach <strong>der</strong> vorgeschlagenen Neuregelung des<br />

§ 474 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht mehr „sofort“, son<strong>der</strong>n „unverzüglich“ zu bewirken hat,

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