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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu § 312f BGB-E<br />

- 61 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist zukünftig <strong>der</strong> Unternehmer<br />

gemäß § 312f Absatz 1 BGB-E verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift o<strong>der</strong><br />

Bestätigung des geschlossenen Vertrags <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Hierdurch entsteht<br />

jedoch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bearbeitung <strong>der</strong> Bestellung durch den<br />

Berater <strong>und</strong> die Bestätigung ist für das Unternehmen im Direktvertrieb Teil des Vertriebsprozesses.<br />

Die weiteren Pflichten des Unternehmers bei einem Fernabsatzvertrag gemäß Absatz 2<br />

des Entwurfs entsprechen inhaltlich den Regelungen des geltenden Rechts. Absatz 2 entspricht<br />

dem geltenden Artikel 246 § 2 EGBGB.<br />

Zu § 312g BGB-E<br />

Für einige Verbraucherverträge besteht nach <strong>der</strong> neuen Regelung ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht, das<br />

nach <strong>der</strong> alten Regelung nicht bestand. Dazu gehören Abonnement-Verträge über die<br />

Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften o<strong>der</strong> Illustrierten, die nicht telefonisch geschlossen<br />

worden sind, <strong>und</strong> Verträge <strong>zur</strong> Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf<br />

Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon o<strong>der</strong> Telefax in einem Mal erbracht<br />

werden (vgl. § 312d Absatz 4 Nummer 7 BGB). Darüber hinaus betrifft dies nach<br />

mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Privatwohnung geschlossene Verträge,<br />

wenn die Verhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt<br />

wurden (vgl. § 312 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist bei<br />

einem normal effizienten Unternehmen davon auszugehen, dass diese hier ohnehin bereits<br />

ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht eingeräumt haben. Deshalb entsteht hier kein Erfüllungsaufwand.<br />

Zu § 312h <strong>und</strong> § 312i BGB-E<br />

Die Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr werden im Wesentlichen<br />

aus dem bisherigen § 312g BGB in die §§ 312h <strong>und</strong> j BGB-E übernommen. Allerdings<br />

gehen die Pflichten teilweise über die bisherigen Vorgaben hinaus. So ist nach<br />

§ 312i Absatz 1 BGB-E auf Webseiten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar<br />

<strong>und</strong> deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen <strong>und</strong> welche Zahlungsmittel<br />

akzeptiert werden. Diese Angaben werden in <strong>der</strong> Praxis bereits von den Unternehmen<br />

ausgewiesen, so dass kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Opportunitätskosten<br />

sind nicht Bestandteil des Erfüllungsaufwands. Da sich lediglich <strong>der</strong> Zeitpunkt än<strong>der</strong>t, zu<br />

dem diese Angaben gemacht werden müssen, bleibt <strong>der</strong> Aufwand für die Unternehmen<br />

unverän<strong>der</strong>t.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 9<br />

Zu § 356 BGB-E<br />

Die Bestimmung <strong>der</strong> Fristen bzw. des Zeitpunktes des Erlöschens des Wi<strong>der</strong>rufsrechts in<br />

Absatz 3 bis 7 des Entwurfs verursacht keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand (s. o.).<br />

Wenn <strong>der</strong> Unternehmer dem Verbraucher gemäß Absatz 2 des Entwurfs die Möglichkeit<br />

einräumt, auf seiner Webseite den Wi<strong>der</strong>ruf zu erklären, ist er zukünftig verpflichtet, dem<br />

Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.<br />

Hierzu sind interne Prozesse im K<strong>und</strong>enmanagement-System des Unternehmens<br />

anzupassen. Im Folgenden werden die einmaligen Umstellungskosten dieser Anpassung<br />

ermittelt.

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