20.02.2013 Aufrufe

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 60 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

halbjährlich gedruckt werden, sind bei durchschnittlich zehn K<strong>und</strong>en pro Woche <strong>und</strong> 23<br />

Arbeitswochen r<strong>und</strong> 230 Informationsblätter pro Berater zusätzlich <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Hierdurch entsteht ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von insgesamt r<strong>und</strong> 3,3 Millionen<br />

Euro bei 143 000 Beratern.<br />

Einige Informationspflichten des § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB gehen<br />

über die bisher bestehenden Informationspflichten hinaus. So sind sowohl für Fernabsatzverträge<br />

als auch für außerhalb von Geschäfträumen geschlossenen Verträgen<br />

zusätzlich alle sonstigen Kosten anzugeben o<strong>der</strong> – falls diese nicht im Voraus berechnet<br />

werden können – die Information, dass solche Kosten anfallen können. Bei unbefristeten<br />

Verträgen o<strong>der</strong> Abonnementverträgen umfasst <strong>der</strong> Gesamtpreis hierbei die pro Abrechnungszeitraum<br />

anfallenden Gesamtkosten <strong>und</strong> – falls Festbeträge in Rechnung gestellt<br />

werden – auch die monatlichen Gesamtkosten. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verträge sind diese Kosten im oben berechneten einmaligen Umstellungsaufwand<br />

enthalten, da bei <strong>der</strong> Erstellung des Informationsmaterials alle möglicherweise<br />

anfallenden Kosten berücksichtigt <strong>und</strong> im Flyer dargestellt werden können.<br />

Für Fernabsatzverträge gilt ebenfalls § 1 Absatz 2 <strong>der</strong> Preisangabenverordnung. Danach<br />

sind neben den Preisangaben für Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen, <strong>der</strong> Umsatzsteuer sowie<br />

<strong>der</strong> Liefer- <strong>und</strong> Versandkosten auch alle sonstigen Preisbestandteile anzugeben. Nach<br />

den Angaben des Statistischen B<strong>und</strong>esamtes hat eine Überprüfung anhand einer Stichprobe<br />

verschiedener Unternehmen, die Waren bzw. Dienstleistungen über das Internet<br />

verkaufen, gezeigt, dass alle Preisbestandteile <strong>und</strong> Informationen hierzu auf <strong>der</strong> Homepage<br />

<strong>der</strong> Anbieter dargestellt werden. Allerdings seien bei verschiedenen Anbietern Informationen<br />

über eventuell anfallende Kostenbestandteile (beispielsweise die monatliche<br />

Berechnung <strong>eines</strong> Mindestverbrauchs an Einheiten bei Handyverträgen) entwe<strong>der</strong> in<br />

Fußnoten ausgelagert o<strong>der</strong> in zusätzlichen Dokumenten erläutert. Da aber § 312d BGB-E<br />

in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB nicht die Art <strong>der</strong> Kostendarstellung regelt, fällt kein<br />

Erfüllungsaufwand an.<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite nimmt <strong>der</strong> Gesetzentwurf einige Fernabsatzverträge von den bisherigen<br />

Informationspflichten aus. Dies betrifft Verbraucherverträge über Umbaumaßnahmen<br />

<strong>und</strong> Verträge <strong>zur</strong> Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten<br />

Telefon-, Internet- o<strong>der</strong> Faxverbindung. Es dürfte mit einem Aufwand verb<strong>und</strong>en<br />

sein, die bisherigen Angaben aus den Informationsmaterialien zu entfernen. Da die<br />

betroffenen Unternehmen jedoch nicht verpflichtet sind, die nicht mehr gefor<strong>der</strong>ten Informationsangaben<br />

zu entfernen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.<br />

Zu § 312d Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246b EGBG-E<br />

Die Informationspflichten gemäß § 312d Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246b<br />

EGBG-E entsprechen den bereits bestehenden Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen<br />

über Finanzdienstleistungen mit Verbrauchern. Insoweit entsteht kein zusätzlicher<br />

Erfüllungsaufwand. Gleichzeitig werden die Informationspflichten auf außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossene Verträge erstreckt. Da diese Informationspflichten gemeinsam<br />

mit <strong>der</strong> Information bzw. Belehrung über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht erfüllt werden können,<br />

kommt es nur zu einer marginalen Än<strong>der</strong>ung des bestehenden Erfüllungsaufwands.<br />

Zu § 312e BGB-E<br />

Gemäß § 312e BGB-E führt die Verletzung <strong>der</strong> Informationspflichten bezüglich sonstiger<br />

Kosten <strong>und</strong> Rücksendekosten des Verbrauchers dazu, dass ein Anspruch des Unternehmers<br />

gegen den Verbraucher auf Erstattung dieser Kosten nicht entsteht. Hierdurch entsteht<br />

kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zum einen handelt es sich um eine reine<br />

Rechtsfolgenregelung. Zum an<strong>der</strong>en entspricht dieses Ergebnis im Wesentlichen bereits<br />

<strong>der</strong> geltenden Rechtslage: Kosten, über die keine Vereinbarung erzielt wurde, können<br />

nicht verlangt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!