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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 55 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

§ 241a Absatz 1 BGB enthält nach dem Entwurf an<strong>der</strong>s als das geltende Recht eine Definition<br />

<strong>der</strong> Ware <strong>und</strong> in Satz 2 die Klarstellung, dass durch die Lieferung unbestellter Waren<br />

o<strong>der</strong> die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen insbeson<strong>der</strong>e dann kein Anspruch<br />

gegen den Verbraucher begründet wird, wenn <strong>der</strong> Unternehmer diesen <strong>zur</strong> Bezahlung<br />

<strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungen o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Rücksendung o<strong>der</strong> Verwahrung <strong>der</strong> Waren<br />

auffor<strong>der</strong>t.<br />

Ebenfalls nur erläuternden Charakter hat die vorgeschlagene Neufassung des § 241a<br />

Absatz 3 BGB. Zum einen bestimmt diese, dass von den Regelungen <strong>der</strong> Vorschrift nicht<br />

zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Zum an<strong>der</strong>en entfällt nunmehr<br />

die <strong>der</strong>zeit noch geltende Regelung des § 241a Absatz 3 BGB, wonach keine unbestellte<br />

Leistung vorliegt, wenn dem Verbraucher statt <strong>der</strong> bestellten eine nach Qualität <strong>und</strong> Preis<br />

gleichwertige Leistung angeboten <strong>und</strong> er darauf hingewiesen wird, dass er <strong>zur</strong> Annahme<br />

nicht verpflichtet ist <strong>und</strong> die Kosten <strong>der</strong> Rücksendung nicht zu tragen hat.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 4, 5, 8, 10<br />

Durch die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Vorschläge zu Artikel 1 Nummer 4, 5, 8, 10 entsteht <strong>der</strong> Wirtschaft<br />

kein Erfüllungsaufwand. Die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger gelten insoweit entsprechend (siehe unter a)).<br />

Zu Artikel 1 Nummer 7<br />

Zu § 312c Absatz 1 BGB-E<br />

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 312c Absatz 2 BGB. Bei den betroffenen Verträgen<br />

wird es sich zum überwiegenden Teil um Fernabsatzverträge handeln. Darüber hinaus<br />

dürften seriöse Unternehmen ihre Identität <strong>und</strong> den Zweck des Anrufs ohnehin zu Beginn<br />

des Telefonats angeben.<br />

Zu § 312c Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246 BGB-E<br />

Nach § 312c Absatz 2 BGB-E wird <strong>der</strong> Unternehmer im stationären Handel verpflichtet,<br />

den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 EGBGB-E zu informieren. Dies gilt<br />

nicht, soweit im EGBGB spezielle Informationspflichten bestehen.<br />

Hierdurch entsteht den betroffenen Unternehmen Aufwand durch die Notwendigkeit <strong>der</strong><br />

Erstellung von Informationsmaterial bzw. Aushängen <strong>der</strong> Informationen. Der Aufwand<br />

dürfte aber insgesamt gering sein, da es sich lediglich um Gr<strong>und</strong>informationen handelt,<br />

die meist ohnehin vorliegen: Die „wesentlichen Eigenschaften“ dürften sich bereits aus <strong>der</strong><br />

Beschreibung des Artikels bzw. aus einem Etikett ergeben; <strong>der</strong> Preis muss nach <strong>der</strong><br />

Preisangabenverordnung (PAngV) angegeben werden; die Angaben in Artikel 246 Absatz<br />

1 Nummer 4 bis 8 EGBGB-E mit Ausnahme des Mängelhaftungsrechts sind ohnehin<br />

nur „gegebenenfalls“ zu erfüllen; Angaben <strong>zur</strong> Identität <strong>und</strong> zum Mängelhaftungsrecht<br />

können durch Aushang erfolgen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Betrachtung ist außerdem <strong>der</strong> im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche<br />

Standard bzw. das sogenannte „normal effiziente Unternehmen“. Dies bedeutet, dass die<br />

gefor<strong>der</strong>ten Informationspflichten – beispielsweise die Darstellung <strong>der</strong> Eigenschaften <strong>der</strong><br />

Waren <strong>und</strong> Dienstleistung, die Preisangabe, die Darstellung <strong>der</strong> Identität des Unternehmens<br />

– im eigenen Interesse des Unternehmens sind, welches Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

über die Unternehmenswebseite verkauft. Ohne diese Informationen würde eine<br />

Transaktion zwischen Käufer <strong>und</strong> Verkäufer erst gar nicht zustande kommen. Es entsteht<br />

deswegen kein Erfüllungsaufwand für Unternehmen.

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