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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Vorschrift Bezeichnung <strong>der</strong> Vorgabe<br />

§ 312c Absatz<br />

4 BGB-E<br />

§ 312c Absatz<br />

5 BGB-E<br />

§ 312d Absatz<br />

1 BGB-E<br />

in Verbindung<br />

mit Artikel<br />

246a EGBGB-<br />

E<br />

§ 356 BGB-E<br />

Zu Artikel 1 Nummer 3<br />

Nimmt <strong>der</strong> Verbraucher im Zusammenhang<br />

mit einem geschlossenen<br />

Vertrag über eine<br />

zu diesem Zweck vom Unternehmer<br />

eingerichtete Telefonleitung<br />

Kontakt mit dem Unternehmer<br />

auf, kann <strong>der</strong> Unternehmer<br />

vom Verbraucher kein Entgelt für<br />

eine Auskunft o<strong>der</strong> eine sonstige<br />

während des Telefonats erbrachte<br />

Leistung verlangen.<br />

Vereinbarungen über kostenpflichtige<br />

Nebenleistungen des<br />

Unternehmers können nur ausdrücklich<br />

getroffen werden. Verwendet<br />

<strong>der</strong> Unternehmer <strong>zur</strong><br />

Vereinbarung <strong>der</strong> Nebenleistung<br />

eine Voreinstellung, ist die Nebenleistung<br />

nicht als ausdrücklich<br />

vereinbart anzusehen, wenn<br />

<strong>der</strong> Verbraucher seine Vertragserklärung<br />

abgibt, ohne die Voreinstellung<br />

zu än<strong>der</strong>n. Ist die<br />

entgeltliche Nebenleistung nicht<br />

Vertragsbestandteil geworden,<br />

bleibt <strong>der</strong> Vertrag im Übrigen<br />

wirksam.<br />

Zusätzliche Informationen <strong>der</strong><br />

Unternehmen an die Verbraucher,<br />

die außerhalb von Geschäftsräumen<br />

Verträge mit<br />

Verbrauchern abschließen.<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei außerhalb von<br />

Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> Fernabsatzverträgen;<br />

Einrichtung einer automatischen<br />

E-Mail-Funktion bei einem<br />

Wi<strong>der</strong>ruf über die Unternehmenswebseite.<br />

- 54 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Fallzahl<br />

(ger<strong>und</strong>et)<br />

5 700 320<br />

365 000 2 540<br />

143 000 3 300<br />

32 000 230<br />

Gesamt 7 640<br />

Einmaliger Umstellungsaufwand<br />

in Tsd. Euro<br />

Durch die in Artikel 1 Nummer 3 vorgeschlagene Neufassung des § 241a BGB wird kein<br />

erheblicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft hervorgerufen. Die Än<strong>der</strong>ungen zum geltenden<br />

Recht haben lediglich erläuternden Charakter:

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