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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Zu Artikel 1 Nummer 10<br />

- 53 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Artikel 1 Nummer 10 enthält eine Neufassung <strong>der</strong> Garantie nach § 443 BGB. Die Unterschiede<br />

zum geltenden Recht sind vor allem begrifflicher Natur. Da nach dem Gr<strong>und</strong>satz<br />

<strong>der</strong> Vertragsfreiheit nach wie vor entscheidend ist, welche Leistung des Garantiegebers<br />

die Parteien für den Garantiefall vereinbaren, bedingt die <strong>Umsetzung</strong> des Vorschlags keine<br />

Än<strong>der</strong>ung des Erfüllungsaufwands.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 11<br />

Durch die Neuregelung des § 474 Absatz 3 BGB soll <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Leistungen<br />

<strong>der</strong> Parteien <strong>eines</strong> Verbrauchsgüterkaufs abweichend von § 271 Absatz 1 Halbsatz<br />

1 BGB geregelt werden. Falls für die Leistungen keine Zeit bestimmt o<strong>der</strong> aus den<br />

Umständen zu entnehmen ist, müssen <strong>der</strong> Unternehmer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verbraucher ihre Leistungen<br />

nicht mehr „sofort“, son<strong>der</strong>n „unverzüglich“ bewirken. Ein Erfüllungsaufwand entsteht<br />

durch die <strong>Umsetzung</strong> des Vorschlags nicht. Der unterschiedliche zeitliche Maßstab<br />

kann allenfalls zu Zinsnach- o<strong>der</strong> Zinsvorteilen führen, die nicht unmittelbar mit <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong><br />

des Vorschlags zusammenhängen.<br />

§ 474 Absatz 4 BGB des Entwurfs sieht vor, dass § 447 Absatz 1 BGB mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />

auf Verbrauchsgüterkäufe anwendbar ist, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs <strong>und</strong><br />

<strong>der</strong> zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn dieser die <strong>zur</strong><br />

Ausführung <strong>der</strong> Versendung bestimmte Person beauftragt hat, <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verkäufer dem<br />

Käufer diese Person nicht zuvor benannt hat. An<strong>der</strong>s als nach bisher geltendem Recht<br />

findet § 447 BGB nach diesem Vorschlag ausnahmsweise auch auf Verbraucher Anwendung.<br />

Ein Erfüllungsaufwand ist mit dem Vorschlag allerdings nicht verb<strong>und</strong>en: Nach <strong>der</strong><br />

Vorschrift hat <strong>der</strong> Verbraucher die Wahl, selbst einen Transportunternehmer zu beauftragen<br />

o<strong>der</strong> vom Unternehmer die Kaufsache direkt transportieren zu lassen. Mit dieser Option<br />

des Verbrauchers sind für ihn keine unmittelbaren Kostenän<strong>der</strong>ungen verb<strong>und</strong>en.<br />

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft<br />

Der Wirtschaft entsteht durch einmalige Umstellungskosten ein Erfüllungsaufwand von 7,6<br />

Millionen Euro aus fünf rechtlichen Vorgaben. Jährlicher Erfüllungsaufwand <strong>und</strong> Bürokratiekosten<br />

aus Informationspflichten fallen durch die neuen rechtlichen Regelungen nicht<br />

an. Einen Überblick bietet die folgende Tabelle:<br />

Vorschrift Bezeichnung <strong>der</strong> Vorgabe<br />

§ 312c Absatz<br />

3 BGB-E<br />

Die Unternehmer können vom<br />

Verbraucher für die Nutzung von<br />

Zahlungsmitteln, die <strong>der</strong><br />

Verbraucher vereinbarungsgemäß<br />

für die Erfüllung seiner<br />

Pflichten aus einem Verbrauchervertrag<br />

verwendet, nicht<br />

mehr Entgelt verlangen, als sie<br />

selbst für die Nutzung dieses<br />

Zahlungsmittels entrichten müssen.<br />

Fallzahl<br />

(ger<strong>und</strong>et)<br />

175 000 1 250<br />

Einmaliger Umstellungsaufwand<br />

in Tsd. Euro

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