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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 52 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Oft wird <strong>der</strong> Warenlieferung auch ein Formblatt beigelegt, auf dem <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Rücksendung<br />

freiwillig angegeben werden kann. In diesen Fällen entstehen keine zusätzlichen<br />

Kosten für den Verbraucher.<br />

Bei Online-Händlern, die kein standardisiertes Verfahren verwenden, müssen Verbraucher<br />

zukünftig ihr Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausdrücklich ausüben. Insgesamt liegt die durchschnittliche<br />

Retourenquote bei r<strong>und</strong> 10 Prozent. Eine Nachfrage bei kleinen unabhängigen Online-Händlern<br />

hat ergeben, dass r<strong>und</strong> 10 Prozent aller Rückläufer kommentarlos <strong>zur</strong>ückgesendet<br />

werden. Dies entspricht einem Anteil von r<strong>und</strong> 1 Prozent an allen verkauften Waren.<br />

Der Aufwand für die Verbraucher ist – auch entsprechend <strong>der</strong> Einschätzung des Statistischen<br />

B<strong>und</strong>esamtes – daher vernachlässigbar.<br />

Zu § 356 BGB-E<br />

Nach <strong>der</strong> neuen Regelung in § 356 Absatz 5 BGB-E erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht in Bezug<br />

auf Verträge über Dienstleistungen bereits dann, wenn <strong>der</strong> Unternehmer seine Dienstleistung<br />

vollständig erbracht hat. Gemäß § 356 Absatz 6 BGB-E erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen<br />

digitalen Inhalten auch dann, wenn <strong>der</strong> Unternehmer die Ausführung des Vertrags<br />

mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers <strong>und</strong> dessen Kenntnisnahme,<br />

dass er hierdurch sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht verliert, begonnen hat. Bislang erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

in diesen Fällen erst, wenn <strong>der</strong> Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des<br />

Verbrauchers von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, § 312d Absatz 3 BGB, o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> regulären Wi<strong>der</strong>rufsfrist. Schließlich erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen <strong>und</strong> Fernabsatzverträgen mit Ausnahme<br />

von Verträgen über Finanzdienstleistungen spätestens zwölf Monate nach Ablauf <strong>der</strong> gemäß<br />

§ 355 Absatz 2 <strong>und</strong> § 356 Absatz 3 BGB-E zu bestimmenden Frist. Dies gilt auch<br />

dann, wenn <strong>der</strong> Verbraucher nicht über sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht belehrt worden ist. Allein<br />

durch die unterschiedlichen Zeitpunkte für das Erlöschen des Wi<strong>der</strong>rufsrechts wird kein<br />

zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Neuregelung in § 356b in Verbindung mit § 355 BGB-E muss <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf<br />

auch bei Verbraucherdarlehensverträgen zukünftig nicht mehr in Textform erklärt<br />

werden. Für den Verbraucher ist dies eine Erleichterung. Der Zeitaufwand reduziert sich<br />

damit um drei Minuten je Fall, da keine Schriftstücke mehr aufgesetzt werden müssen.<br />

Allerdings ist davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Verbraucher sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht ohnehin<br />

schriftlich geltend macht, um es gegebenenfalls zu dokumentieren <strong>und</strong> später belegen zu<br />

können.<br />

Zu § 357 BGB-E<br />

Die Neufassung des § 357 Absatz 8 führt im Ergebnis dazu, dass <strong>der</strong> Verbraucher zukünftig<br />

von dem Unternehmer ausdrücklich <strong>und</strong> bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger verlangen muss, dass dieser<br />

mit <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Dienstleistung bzw. <strong>der</strong> leitungsgeb<strong>und</strong>enen Lieferung von Strom,<br />

Wasser, Gas o<strong>der</strong> Fernwärme vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist beginnt. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis<br />

ergibt sich bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen bereits aus § 312d Absatz 3<br />

<strong>und</strong> § 312e Absatz 2 BGB. Hier bittet <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher in <strong>der</strong> Praxis<br />

ohnehin, sein Verlangen ausdrücklich zu erklären, denn an<strong>der</strong>nfalls erlischt das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<br />

nach geltendem Recht nicht gemäß § 312d Absatz 3 BGB <strong>und</strong> kann <strong>der</strong> Unternehmer<br />

für die vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist erbrachte Dienstleistung keinen Wertersatz<br />

verlangen. Aus Beweisgründen dürften Unternehmer regelmäßig auch for<strong>der</strong>n, dieses<br />

Begehren auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. In <strong>der</strong> Praxis ist zudem vorstellbar,<br />

dass eine solche Klausel Bestandteil <strong>eines</strong> Vertrags zwischen dem Unternehmer<br />

<strong>und</strong> dem Verbraucher wird. Ein etwaiger Mehraufwand des Verbrauchers ist daher vernachlässigbar.

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