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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 51 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

kel 1 Nummer 4 bedingt die <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 1 Nummer 5 keine unmittelbare Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Kosten des Gläubigers.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 7<br />

§ 312g BGB-E räumt Verbrauchern für einige Verträge ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht ein, das nach<br />

<strong>der</strong> geltenden Rechtslage nicht besteht. Dazu gehören im Fernabsatz geschlossene<br />

Abonnement-Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften o<strong>der</strong> Illustrierten,<br />

die nicht telefonisch geschlossen worden sind, <strong>und</strong> Verträge <strong>zur</strong> Erbringung telekommunikationsgestützter<br />

Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon<br />

o<strong>der</strong> Telefax in einem Mal erbracht werden (vgl. § 312d Absatz 4 Nummer 7 BGB). Darüber<br />

hinaus betrifft dies gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB-E Verträge, die nach<br />

mündlichen Verhandlungen am Arbeitsplatz o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Privatwohnung geschlossen werden,<br />

wenn die Verhandlungen auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt<br />

wurden (vgl. § 312 Absatz 3 Nummer 1 BGB). Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite gibt es Verträge, bei<br />

denen ein bislang bestehendes Wi<strong>der</strong>rufrecht zukünftig nicht fortbesteht (z. B. bei Fernabsatzverträgen<br />

über Umbaumaßnahmen o<strong>der</strong> über die Nutzung einer einzelnen von einem<br />

Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- o<strong>der</strong> Faxverbindung, s. § 312 Absatz 2<br />

BGB-E). Der Verbraucher wird regelmäßig über seine Wi<strong>der</strong>rufsrechte belehrt <strong>und</strong> kann<br />

sich entscheiden, ob er von <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsoption Gebrauch machen möchte. Erfüllungsaufwand<br />

für den Verbraucher entsteht hierdurch jedoch nicht.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 8<br />

Die in Artikel 1 Nummer 8b vorgeschlagene Neufassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2<br />

BGB sieht ebenso wie die geltende Fassung des § 323 Absatz 2 Nummer 2 BGB vor,<br />

dass <strong>der</strong> Gläubiger sofort vom Vertrag <strong>zur</strong>ücktreten kann, wenn <strong>der</strong> Schuldner die vereinbarte<br />

Leistungszeit im Falle <strong>eines</strong> relativen Fixgeschäfts nicht einhält. Der Entwurf knüpft<br />

an die Terminologie <strong>der</strong> Richtlinie an, indem er auf das Merkmal <strong>der</strong> „Wesentlichkeit“ <strong>der</strong><br />

termin- o<strong>der</strong> fristgerechten Leistung abstellt. Die sich hieraus ergebenden Än<strong>der</strong>ungen<br />

sind im Wesentlichen begrifflicher Natur. Ein erheblicher Erfüllungsaufwand entsteht<br />

durch die <strong>Umsetzung</strong> des Artikels 1 Nummer 8b nicht.<br />

Durch Artikel 1 Nummer 8c soll die Möglichkeit des Gläubigers nach § 323 Absatz 2<br />

Nummer 3 BGB beseitigt werden, ohne vorherige Einräumung einer angemessenen Leistungsfrist<br />

nach § 323 Absatz 1 BGB vom Vertrag <strong>zur</strong>ückzutreten, wenn dies aus beson<strong>der</strong>en<br />

Gründen unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ebenso wie<br />

die <strong>Umsetzung</strong> von Artikel 1 Nummer 4 <strong>und</strong> Artikel 1 Nummer 5 (s. o.) bedingt auch die<br />

<strong>Umsetzung</strong> von Artikel 1 Nummer 8c keine unmittelbare Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kosten des Gläubigers.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 9<br />

Zu § 355 BGB-E<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Neuregelung des § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB-E erfolgt <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf des<br />

Vertrags eindeutig hervorgeht. Diese Erklärung muss keine Begründung enthalten. Eine<br />

kommentarlose Rücksendung <strong>der</strong> Ware an den Unternehmer ist für die Ausübung des<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrechts nicht mehr ausreichend. An<strong>der</strong>erseits muss <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf nicht mehr in<br />

Textform erklärt werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich verwenden r<strong>und</strong> 90 Prozent <strong>der</strong> Unternehmen, die über ihre Webseite Waren<br />

anbieten, bei einem Wi<strong>der</strong>ruf ein standardisiertes Verfahren, das <strong>der</strong> Verbraucher<br />

nutzen kann <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Praxis in <strong>der</strong> Regel nutzt. In den meisten Fällen muss <strong>der</strong><br />

Verbraucher hierfür in Kontakt mit dem Unternehmen treten (online o<strong>der</strong> per Anruf), um<br />

ein Formular o<strong>der</strong> einen Retourenaufkleber für die kostenlose Rücksendung zu erhalten.

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