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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 50 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

<strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- <strong>und</strong> Organisationsverordnung, des Wertpapierprospektgesetzes<br />

<strong>und</strong> des Vermögensanlagengesetzes sind reine Folgeän<strong>der</strong>ungen.<br />

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht <strong>und</strong> völkerrechtlichen Verträgen<br />

Die Regelung steht mit dem Recht <strong>der</strong> Europäischen Union (EU) <strong>und</strong> mit völkerrechtlichen<br />

Verträgen, die die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.<br />

V. <strong>Gesetzes</strong>folgen<br />

1. Nachhaltigkeitsaspekte<br />

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung <strong>zur</strong><br />

nachhaltigen Entwicklung im Sinne <strong>der</strong> Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e unter den Gesichtspunkten wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>und</strong><br />

soziale Verantwortung dauerhaft tragfähig.<br />

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand<br />

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.<br />

3. Erfüllungsaufwand<br />

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger<br />

Für die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.<br />

Zwar enthält <strong>der</strong> Entwurf mit den Vorschlägen zu § 281 Absatz 2 BGB (Artikel 1 Nummer<br />

4), § 286 Absatz 2 Nummer 4 BGB (Artikel 1 Nummer 5) sowie § 312g BGB (Artikel 1<br />

Nummer 7), § 323 Absatz 2 Nummer 2 <strong>und</strong> 3 BGB (Artikel 1 Nummer 8), § 355, § 356<br />

Absatz 2 bis 6 <strong>und</strong> § 356b (Artikel 1 Nummer 9), § 357 Absatz 8, § 443 BGB (Artikel 1<br />

Nummer 10) <strong>und</strong> § 474 Absatz 3 <strong>und</strong> Absatz 4 BGB (Artikel 1 Nummer 11) teils über den<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> Richtlinie hinaus auch Än<strong>der</strong>ungen zu Vorgaben, die sich nicht<br />

nur an Unternehmer, son<strong>der</strong>n auch an Verbraucher richten. Ein Erfüllungsaufwand für<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger wird durch diese Än<strong>der</strong>ungen jedoch nicht hervorgerufen.<br />

Dazu im Einzelnen:<br />

Zu Artikel 1 Nummer 4<br />

Artikel 1 Nummer 4 sieht die Streichung <strong>der</strong> Möglichkeit des Gläubigers nach § 281 Absatz<br />

2 BGB vor, vom Schuldner Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung nach § 281 Absatz 1<br />

BGB zu verlangen, ohne dass ihm zuvor eine angemessene Leistungsfrist eingeräumt<br />

worden ist, wenn beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen, die dies unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen<br />

Interessen rechtfertigen. Die <strong>Umsetzung</strong> des Än<strong>der</strong>ungsvorschlags bedingt keine<br />

tatsächliche Aufwendung des Gläubigers. Insbeson<strong>der</strong>e würde ein Zinsnachteil, <strong>der</strong> daraus<br />

resultiert, dass <strong>der</strong> Gläubiger Schadensersatz gegebenenfalls erst verlangen kann,<br />

nachdem er dem Schuldner eine angemessene Leistungsfrist eingeräumt hat, nicht in<br />

direkter Verbindung mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Aufhebung des § 281 Absatz 2 BGB stehen.<br />

Zu Artikel 1 Nummer 5<br />

Auch die in Artikel 1 Nummer 5 vorgesehene Aufhebung <strong>der</strong> in § 286 Absatz 2 Nummer 4<br />

BGB geregelten Möglichkeit <strong>eines</strong> Verzugseintritts ohne Mahnung, wenn dies aus beson<strong>der</strong>en<br />

Gründen unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen gerechtfertigt ist, begründet<br />

keinen Erfüllungsaufwand. Ebenso wie die Än<strong>der</strong>ung des § 281 Absatz 2 BGB nach Arti-

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