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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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2. § 126b wird wie folgt gefasst:<br />

- 5 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

„Untertitel 2<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei Verbraucherverträgen“.<br />

㤠126b<br />

Textform<br />

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung auf einem<br />

dauerhaften Datenträger so abgegeben werden, dass sie für den Empfänger lesbar<br />

<strong>und</strong> die Person des Erklärenden genannt ist. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes<br />

Medium, das<br />

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche an ihn persönlich<br />

gerichtete Erklärung so aufzubewahren o<strong>der</strong> zu speichern, dass sie ihm<br />

während <strong>eines</strong> für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, <strong>und</strong><br />

2. geeignet ist, die Erklärung unverän<strong>der</strong>t wie<strong>der</strong>zugeben.“<br />

3. § 241a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Das Wort „Sachen“ wird durch die Wörter „beweglicher Sachen, die nicht<br />

aufgr<strong>und</strong> von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gerichtlichen<br />

Maßnahmen verkauft werden (Waren),“ ersetzt.<br />

bb) Folgen<strong>der</strong> Satz wird angefügt:<br />

„Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, wenn <strong>der</strong> Unternehmer den Verbraucher <strong>zur</strong> Bezahlung<br />

<strong>der</strong> Waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstigen Leistungen o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Rücksendung o<strong>der</strong><br />

Verwahrung <strong>der</strong> Waren auffor<strong>der</strong>t.“<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des<br />

Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung,<br />

wenn versucht wird, sie durch an<strong>der</strong>weitige Gestaltungen zu umgehen.“<br />

4. In § 281 Absatz 2 werden die Wörter „o<strong>der</strong> wenn beson<strong>der</strong>e Umstände vorliegen, die<br />

unter Abwägung <strong>der</strong> bei<strong>der</strong>seitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des<br />

Schadensersatzanspruchs rechtfertigen“ gestrichen.<br />

5. § 286 Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.<br />

b) Nummer 4 wird aufgehoben.<br />

6. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Wi<strong>der</strong>rufs- o<strong>der</strong> Rückgabefrist nach § 355<br />

Abs. 1 bis 3 <strong>und</strong> § 356“ durch die Wörter „Wi<strong>der</strong>rufsfrist nach § 355 Absatz 1 <strong>und</strong> 2“<br />

ersetzt.<br />

7. Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:

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