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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 49 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

durch den Unternehmer, mit <strong>der</strong> Leistung vor Ablauf <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsfrist zu beginnen<br />

(§ 357 Absatz 8 BGB-E);<br />

– Zusammenführung <strong>der</strong> Vorschriften über verb<strong>und</strong>ene Verträge (§§ 355 bis 361 BGB-<br />

E), insbeson<strong>der</strong>e Aufnahme einer einheitlichen Vorschrift über zusammenhängende<br />

Verträge (§ 360 BGB-E);<br />

– Anpassung <strong>der</strong> Voraussetzungen, unter denen es keiner Fristsetzung vor <strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>eines</strong> (Gestaltungs-)Rechts bedarf (§§ 281, 286, 323 BGB), an die Richtlinie;<br />

– Anpassung <strong>der</strong> „Garantie“ des Kaufrechts (§ 443 BGB) an die Definition <strong>der</strong> Richtlinie;<br />

– Ergänzung des Verbrauchsgüterkaufrechts um Regelungen, die die Leistungszeit <strong>und</strong><br />

den Gefahrübergang beim Versendungskauf abweichend vom allgemeinen Kaufrecht<br />

regeln;<br />

– Neufassung <strong>und</strong> Neustrukturierung <strong>der</strong> Informationspflichten bei beson<strong>der</strong>en Vertriebsformen<br />

im EGBGB sowie Ergänzung um Informationspflichten für Verbraucherverträge<br />

im stationären Handel (Artikel 246 bis 246b EGBGB-E);<br />

– Einführung <strong>eines</strong> europaweiten Musters für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung bei Verträgen im<br />

Fernabsatz <strong>und</strong> bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit<br />

Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen <strong>und</strong> Einführung <strong>eines</strong> europaweiten<br />

Musters für das Wi<strong>der</strong>rufsformular (Anlagen 1 <strong>und</strong> 2 zum EGBGB-E) sowie<br />

Entschlackung des bisherigen Musters für die Wi<strong>der</strong>rufsbelehrung, das zukünftig nur<br />

für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt, die außerhalb von Geschäftsräumen<br />

o<strong>der</strong> im Fernabsatz geschlossen worden sind (Anlage 3 zum EGBGB-E).<br />

Zur <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 wird<br />

das Verbrauchsgüterkaufrecht um Son<strong>der</strong>bestimmungen <strong>zur</strong> Nacherfüllung des Verkäufers<br />

<strong>und</strong> zum Rücktritts- <strong>und</strong> Schadensersatzrecht des Verbrauchers ergänzt.<br />

Darüber hinaus soll im Rahmen dieses Vorhabens eine Än<strong>der</strong>ung des <strong>Gesetzes</strong> <strong>zur</strong> Regelung<br />

<strong>der</strong> Wohnungsvermittlung vorgenommen werden, die durch den Übergang <strong>der</strong><br />

Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumför<strong>der</strong>ung auf die Län<strong>der</strong> notwendig<br />

geworden ist.<br />

III. Gesetzgebungskompetenz<br />

Die Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es folgt, soweit es die Än<strong>der</strong>ungen im BGB,<br />

EGBGB, Fernunterrichtsschutzgesetz <strong>und</strong> im Gesetz <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong> Wohnungsvermittlung<br />

betrifft, aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Gr<strong>und</strong>gesetzes (bürgerliches Recht).<br />

Für die Än<strong>der</strong>ungen des <strong>Gesetzes</strong> gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist <strong>der</strong> B<strong>und</strong><br />

nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Gr<strong>und</strong>gesetzes zuständig (gewerblicher Rechtsschutz).<br />

Die Gesetzgebungskompetenz für die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Preisangabenverordnung<br />

ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Gr<strong>und</strong>gesetzes. Danach ist <strong>der</strong> B<strong>und</strong><br />

für die Regelungen des Rechts <strong>der</strong> Wirtschaft zuständig. Zur Wahrung <strong>der</strong> Wirtschafts-<br />

<strong>und</strong> Rechtseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine b<strong>und</strong>eseinheitliche Regelung<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Preisangabenverordnung (Artikel 72 Absatz 2 des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes) erfor<strong>der</strong>lich. Wirtschaftseinheit bedeutet auch die Geltung gleicher rechtlicher<br />

Bedingungen für wirtschaftliche Betätigung. Bei regional unterschiedlicher Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Pflichten <strong>eines</strong> Unternehmers hinsichtlich seiner Informationspflichten <strong>und</strong> hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsmöglichkeiten des Verbrauchers würden aber ungleiche Bedingungen<br />

geschaffen, die b<strong>und</strong>esweite Geschäftsbeziehungen insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen von<br />

Fernabsatzverträgen für die Vertragspartner unzumutbar erschweren. Die Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Investmentgesetzes, <strong>der</strong> Zivilprozessordnung, <strong>der</strong> Versicherungsvertragsgesetzes,

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