eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

20.02.2013 Aufrufe

- 48 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr und die das Widerrufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu ändern und zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbesondere im Fernunterrichtsschutzgesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorzunehmen. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Gesetzesänderungen vorgesehen: – Anpassung der Definition der „Textform“ in § 126b BGB an die Definition der Richtlinie, insbesondere Bezugnahme auf den in mehreren EU-Richtlinien verwendeten Begriff des „dauerhaften Datenträgers“; – Einfügung grundlegender vertraglicher Informationspflichten für Verbraucherverträge, die im stationären Handel geschlossen werden (§ 312c Absatz 2 BGB-E in Verbindung mit Artikel 246 EGBGB-E); – Aufnahme allgemeiner Grundsätze für Verbraucherverträge, die unabhängig von der Vertriebsform gelten: Voraussetzungen für ein Entgelt für die Nutzung eines Zahlungsmittels (§ 312c Absatz 3 BGB-E), Unwirksamkeit eines Entgelts für eine Auskunft über eine vom Unternehmer bereitgehaltene Rufnummer (§ 312c Absatz 4 BGB-E) sowie Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Entgelts für eine Nebenleistung (§ 312c Absatz 5 BGB-E); – das bisherige „Haustürgeschäft“ des § 312 BGB wird durch den weiter gefassten „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“ ersetzt (§ 312a BGB-E); – weitgehende Vereinheitlichung des Rechts der Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossen werden (§§ 312a ff. BGB-E); dies betrifft sowohl die Informationspflichten und das Widerrufsrecht als auch die vom Anwendungsbereich der Vorschriften insgesamt bzw. vom Widerrufsrecht ausgenommenen Verträge; – Einführung einer Vorschrift für besondere Vertriebsformen, wonach ein Anspruch des Unternehmers auf Zahlung von Fracht-, Liefer-, Versandkosten sowie Kosten für die Rücksendung der Ware und sonstiger Kosten nicht besteht, wenn der Unternehmer den Verbraucher hierüber nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat (§ 312e BGB-E); – Aufnahme einer Pflicht des Unternehmers, Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen eine Bestätigung des Vertrags bzw. eine Abschrift des unterzeichneten Vertragsdokuments zur Verfügung zu stellen (§§ 312f Absatz 1 und 2 BGB-E); – weitgehende Erstreckung der Regelungen über Informationspflichten und über das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen auf die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen, um eine Regelungslücke der europäischen Vorgaben zu schließen (§ 312d Absatz 2, § 312g, § 356 Absatz 4 und 5 und § 357a BGB-E); – Einführung einer Pflicht des Unternehmers, bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Webseiten spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312i Absatz 1 BGB-E); – Neukonzeption der Vorschriften über das Widerrufsrecht und die Rückabwicklung bei Verbraucherverträgen (§§ 355-357c BGB-E); – Verknüpfung des Wertersatzanspruchs des Unternehmers im Fall des Widerrufs von im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsverträgen sowie Verträgen über die leitungsgebundene Lieferung von Wasser und Energie mit dem ausdrücklichen Verlangen des Verbrauchers nach Aufforderung

- 49 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr durch den Unternehmer, mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen (§ 357 Absatz 8 BGB-E); – Zusammenführung der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 355 bis 361 BGB- E), insbesondere Aufnahme einer einheitlichen Vorschrift über zusammenhängende Verträge (§ 360 BGB-E); – Anpassung der Voraussetzungen, unter denen es keiner Fristsetzung vor der Ausübung eines (Gestaltungs-)Rechts bedarf (§§ 281, 286, 323 BGB), an die Richtlinie; – Anpassung der „Garantie“ des Kaufrechts (§ 443 BGB) an die Definition der Richtlinie; – Ergänzung des Verbrauchsgüterkaufrechts um Regelungen, die die Leistungszeit und den Gefahrübergang beim Versendungskauf abweichend vom allgemeinen Kaufrecht regeln; – Neufassung und Neustrukturierung der Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen im EGBGB sowie Ergänzung um Informationspflichten für Verbraucherverträge im stationären Handel (Artikel 246 bis 246b EGBGB-E); – Einführung eines europaweiten Musters für die Widerrufsbelehrung bei Verträgen im Fernabsatz und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen und Einführung eines europaweiten Musters für das Widerrufsformular (Anlagen 1 und 2 zum EGBGB-E) sowie Entschlackung des bisherigen Musters für die Widerrufsbelehrung, das zukünftig nur für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen worden sind (Anlage 3 zum EGBGB-E). Zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 wird das Verbrauchsgüterkaufrecht um Sonderbestimmungen zur Nacherfüllung des Verkäufers und zum Rücktritts- und Schadensersatzrecht des Verbrauchers ergänzt. Darüber hinaus soll im Rahmen dieses Vorhabens eine Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vorgenommen werden, die durch den Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförderung auf die Länder notwendig geworden ist. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt, soweit es die Änderungen im BGB, EGBGB, Fernunterrichtsschutzgesetz und im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung betrifft, aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht). Für die Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Bund nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes zuständig (gewerblicher Rechtsschutz). Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung der Preisangabenverordnung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirtschaft zuständig. Zur Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der Bestimmungen der Preisangabenverordnung (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) erforderlich. Wirtschaftseinheit bedeutet auch die Geltung gleicher rechtlicher Bedingungen für wirtschaftliche Betätigung. Bei regional unterschiedlicher Ausgestaltung der Pflichten eines Unternehmers hinsichtlich seiner Informationspflichten und hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeiten des Verbrauchers würden aber ungleiche Bedingungen geschaffen, die bundesweite Geschäftsbeziehungen insbesondere im Rahmen von Fernabsatzverträgen für die Vertragspartner unzumutbar erschweren. Die Änderungen des Investmentgesetzes, der Zivilprozessordnung, der Versicherungsvertragsgesetzes,

- 48 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

<strong>und</strong> die das Wi<strong>der</strong>rufsrecht betreffenden Muster im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen<br />

Gesetzbuche (EGBGB) zu än<strong>der</strong>n <strong>und</strong> zu ergänzen sowie notwendige Anpassungen insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Fernunterrichtsschutzgesetz <strong>und</strong> im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

vorzunehmen. Im Einzelnen sind insbeson<strong>der</strong>e folgende <strong>Gesetzes</strong>än<strong>der</strong>ungen vorgesehen:<br />

– Anpassung <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> „Textform“ in § 126b BGB an die Definition <strong>der</strong> Richtlinie,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Bezugnahme auf den in mehreren EU-Richtlinien verwendeten<br />

Begriff des „dauerhaften Datenträgers“;<br />

– Einfügung gr<strong>und</strong>legen<strong>der</strong> vertraglicher Informationspflichten für Verbraucherverträge,<br />

die im stationären Handel geschlossen werden (§ 312c Absatz 2 BGB-E in Verbindung<br />

mit Artikel 246 EGBGB-E);<br />

– Aufnahme allgemeiner Gr<strong>und</strong>sätze für Verbraucherverträge, die unabhängig von <strong>der</strong><br />

Vertriebsform gelten: Voraussetzungen für ein Entgelt für die Nutzung <strong>eines</strong> Zahlungsmittels<br />

(§ 312c Absatz 3 BGB-E), Unwirksamkeit <strong>eines</strong> Entgelts für eine Auskunft<br />

über eine vom Unternehmer bereitgehaltene Rufnummer (§ 312c Absatz 4<br />

BGB-E) sowie Voraussetzungen für die Vereinbarung <strong>eines</strong> Entgelts für eine Nebenleistung<br />

(§ 312c Absatz 5 BGB-E);<br />

– das bisherige „Haustürgeschäft“ des § 312 BGB wird durch den weiter gefassten „außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag“ ersetzt (§ 312a BGB-E);<br />

– weitgehende Vereinheitlichung des Rechts <strong>der</strong> Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen<br />

<strong>und</strong> im Fernabsatz geschlossen werden (§§ 312a ff. BGB-E); dies betrifft<br />

sowohl die Informationspflichten <strong>und</strong> das Wi<strong>der</strong>rufsrecht als auch die vom Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> Vorschriften insgesamt bzw. vom Wi<strong>der</strong>rufsrecht ausgenommenen<br />

Verträge;<br />

– Einführung einer Vorschrift für beson<strong>der</strong>e Vertriebsformen, wonach ein Anspruch des<br />

Unternehmers auf Zahlung von Fracht-, Liefer-, Versandkosten sowie Kosten für die<br />

Rücksendung <strong>der</strong> Ware <strong>und</strong> sonstiger Kosten nicht besteht, wenn <strong>der</strong> Unternehmer<br />

den Verbraucher hierüber nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat (§ 312e BGB-E);<br />

– Aufnahme einer Pflicht des Unternehmers, Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossenen Verträgen <strong>und</strong> bei Fernabsatzverträgen eine Bestätigung<br />

des Vertrags bzw. eine Abschrift des unterzeichneten Vertragsdokuments <strong>zur</strong><br />

Verfügung zu stellen (§§ 312f Absatz 1 <strong>und</strong> 2 BGB-E);<br />

– weitgehende Erstreckung <strong>der</strong> Regelungen über Informationspflichten <strong>und</strong> über das<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen auf die außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen, um eine<br />

Regelungslücke <strong>der</strong> europäischen Vorgaben zu schließen (§ 312d Absatz 2, § 312g,<br />

§ 356 Absatz 4 <strong>und</strong> 5 <strong>und</strong> § 357a BGB-E);<br />

– Einführung einer Pflicht des Unternehmers, bei Geschäften im elektronischen Geschäftsverkehr<br />

mit Verbraucherinnen <strong>und</strong> Verbrauchern auf Webseiten spätestens<br />

bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen <strong>und</strong><br />

welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312i Absatz 1 BGB-E);<br />

– Neukonzeption <strong>der</strong> Vorschriften über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>und</strong> die Rückabwicklung bei<br />

Verbraucherverträgen (§§ 355-357c BGB-E);<br />

– Verknüpfung des Wertersatzanspruchs des Unternehmers im Fall des Wi<strong>der</strong>rufs von<br />

im Fernabsatz o<strong>der</strong> außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsverträgen<br />

sowie Verträgen über die leitungsgeb<strong>und</strong>ene Lieferung von Wasser <strong>und</strong><br />

Energie mit dem ausdrücklichen Verlangen des Verbrauchers nach Auffor<strong>der</strong>ung

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