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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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- 47 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

dem Verkäufer erlaubt, eine Ersatzlieferung als einzig mögliche Art <strong>der</strong> Nacherfüllung mit<br />

<strong>der</strong> Begründung zu verweigern, dass die hiermit verb<strong>und</strong>enen Kosten, verglichen mit dem<br />

Wert einer vertragsgemäßen Erfüllung für den Verbraucher, unverhältnismäßig wären.<br />

Der Anspruch des Verbrauchers dürfe in einem solchen Fall lediglich auf die Übernahme<br />

<strong>eines</strong> angemessenen Kostenbetrags beschränkt werden. Der Wortlaut <strong>der</strong> geltenden Regelungen<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>zur</strong> Nacherfüllung des Verkäufers ist teilweise<br />

unvereinbar mit <strong>der</strong> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Dem B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

war eine <strong>Umsetzung</strong> dieser Entscheidung daher insoweit nur im Wege <strong>der</strong> Rechtsfortbildung<br />

des geltenden Rechts möglich (Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 70/08).<br />

Ziel <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelung ist es, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

<strong>zur</strong> kaufrechtlichen Nacherfüllung an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs<br />

anzupassen <strong>und</strong> damit Rechtssicherheit <strong>und</strong> -klarheit zu schaffen.<br />

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs<br />

Die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Richtlinie erfor<strong>der</strong>t insbeson<strong>der</strong>e Än<strong>der</strong>ungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(BGB). Dabei wird <strong>der</strong> Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 1 über die beson<strong>der</strong>en<br />

Vertriebsformen (§§ 312 ff. BGB) neu benannt, in vier Kapitel unterglie<strong>der</strong>t <strong>und</strong><br />

vollständig neu gefasst. Neu aufgenommen werden gr<strong>und</strong>legende Informationspflichten<br />

des Unternehmers bei Verbraucherverträgen im stationären Handel sowie allgemeine<br />

Gr<strong>und</strong>sätze, die unabhängig von <strong>der</strong> jeweiligen Vertriebsform für alle Verbraucherverträge<br />

gelten. Entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie werden die Regelungen <strong>der</strong> Informationspflichten<br />

<strong>und</strong> des Wi<strong>der</strong>rufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen<br />

Verträgen <strong>und</strong> bei Fernabsatzverträgen einan<strong>der</strong> weitgehend angeglichen. Dies gilt in<br />

gleicher Weise für die von <strong>der</strong> Richtlinie nicht erfassten Verträge über Finanzdienstleistungen.<br />

Hier erstreckt <strong>der</strong> Gesetzentwurf die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG vom 23.<br />

September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (ABl. L<br />

271 vom 9.10.2002, S. 16, nachfolgend Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen.<br />

Dies ist sachgerecht, da <strong>der</strong> Verbraucher in beiden Situationen in ähnlicher<br />

Weise schutzbedürftig ist. Darüber hinaus können Unternehmer – unabhängig von<br />

<strong>der</strong> im Einzelfall genutzten Vertriebsform – <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Informationspflichten identische<br />

Informationsblätter verwenden. Hierdurch wird weiterer bürokratischer Aufwand<br />

vermieden. Die vormals enge Verknüpfung von allgemeinen Fernabsatzverträgen <strong>und</strong><br />

Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen konnte jedoch aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> unterschiedlichen<br />

Vorgaben aus zwei vollharmonisierten Richtlinien nicht beibehalten werden.<br />

Des Weiteren wird Untertitel 2 im Buch 2 Abschnitt 3 Titel 5 über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht bei<br />

Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB) neu strukturiert <strong>und</strong> ebenfalls gr<strong>und</strong>legend neu<br />

gefasst. Der Titel enthält die gr<strong>und</strong>sätzlich abschließenden Regelungen <strong>zur</strong> Rückabwicklung<br />

des wi<strong>der</strong>rufenen Vertrags; eine Bezugnahme auf die Rücktrittsregelungen entfällt.<br />

§ 355 BGB-E normiert die alle Verbraucherverträge betreffenden Regelungen über das<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht. Ihm folgen mit den §§ 356 bis 356c BGB-E bzw. den §§ 357 bis 357c<br />

BGB-E Son<strong>der</strong>regelungen für die Wi<strong>der</strong>rufsfrist bzw. die Rechtsfolgen nach Wi<strong>der</strong>ruf im<br />

Hinblick auf einzelne Verbraucherverträge. Die bislang bei den einzelnen Vertragstypen<br />

normierten Regelungen werden nun an einer zentralen Stelle zusammengefasst. Schließlich<br />

werden in den §§ 358 bis 360 BGB-E die Regelungen über verb<strong>und</strong>ene Verträge neu<br />

gefasst. Insbeson<strong>der</strong>e werden in § 360 BGB-E die Regelungen über hinzugefügte, akzessorische<br />

<strong>und</strong> angegebene Verträge vereinfacht <strong>und</strong> zusammengeführt.<br />

Darüber hinaus wird die Definition <strong>der</strong> Textform in § 126b BGB-E an den Wortlaut <strong>der</strong><br />

Richtlinie angeglichen.<br />

Außerdem müssen Än<strong>der</strong>ungen im Kaufrecht, insbeson<strong>der</strong>e im Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

vorgenommen werden, um die Vorschriften <strong>der</strong> Richtlinie <strong>zur</strong> Lieferung <strong>und</strong> zum Gefahrübergang<br />

umzusetzen. Schließlich sind die Regelungen über die Informationspflichten

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