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eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

I. Problem <strong>und</strong> Ziel<br />

- 46 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 25. Oktober<br />

2011 über die Rechte <strong>der</strong> Verbraucher, <strong>zur</strong> Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Richtlinie 93/13/EWG des<br />

Rates <strong>und</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates sowie<br />

<strong>zur</strong> Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 85/577/EWG des Rates <strong>und</strong> <strong>der</strong> Richtlinie 97/7/EG des Europäischen<br />

Parlaments <strong>und</strong> des Rates (nachfolgend Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedsstaaten<br />

in ihrem Artikel 28 Absatz 1, bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

zu erlassen <strong>und</strong> zu veröffentlichen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um <strong>der</strong> Richtlinie<br />

nachzukommen. Durch die Richtlinie werden die Richtlinie 85/577/EWG über außerhalb<br />

von Geschäftsräumen geschlossene Verträge <strong>und</strong> die Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse<br />

im Fernabsatz zusammengeführt <strong>und</strong> überarbeitet. Der ursprüngliche<br />

Ansatz des Kommissionsvorschlags, auch die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche<br />

Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) <strong>und</strong> die Richtlinie<br />

1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf <strong>und</strong> Garantien für Verbrauchsgüter in <strong>der</strong><br />

Richtlinie zusammenzuführen (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments<br />

<strong>und</strong> des Rates über Rechte <strong>der</strong> Verbraucher, KOM [2008] 614 endgültig), ist nicht verwirklicht<br />

worden. Die Richtlinie beschränkt sich insofern darauf, das Verbrauchsgüterkaufrecht<br />

um Regelungen <strong>zur</strong> Lieferung <strong>und</strong> zum Gefahrübergang zu ergänzen.<br />

Ziel <strong>der</strong> Richtlinie ist es in erster Linie, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau <strong>und</strong><br />

damit zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Verbrauchern beizutragen. Durch eine Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften sollen<br />

Hin<strong>der</strong>nisse für den Binnenmarkt, von denen Unternehmer <strong>und</strong> Verbraucher betroffen<br />

sind, beseitigt werden. So sollen sich für die Unternehmer die Kosten verringern, die sie<br />

im Falle <strong>eines</strong> grenzüberschreitenden Angebots ihrer Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen für die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften aufzuwenden haben. Insgesamt soll die Rechtsangleichung<br />

das Vertrauen von Verbrauchern <strong>und</strong> Unternehmern in den Binnenmarkt stärken.<br />

Darüber hinaus soll die Richtlinie dazu dienen, Unstimmigkeiten im zivilrechtlichen<br />

Verbraucherschutz zu beseitigen <strong>und</strong> Regelungslücken zu schließen. Insbeson<strong>der</strong>e wurden<br />

das Recht für Fernabsatzverträge <strong>und</strong> das für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene<br />

Verträge weitgehend angeglichen.<br />

Die Richtlinie löst sich von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien<br />

zugunsten <strong>eines</strong> Vollharmonisierungsansatzes, <strong>der</strong> es den Mitgliedstaaten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht erlaubt, strengere o<strong>der</strong> weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften<br />

vorzusehen. In mehreren Artikeln ermöglicht die Richtlinie den Mitgliedstaaten jedoch<br />

durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen o<strong>der</strong> beizubehalten, die ein abweichendes<br />

Verbraucherschutzniveau gewährleisten. Außerdem nimmt die Richtlinie verschiedene<br />

Bereiche von ihrem Geltungsbereich aus. In diesen Bereichen steht es den Mitgliedstaaten<br />

frei, innerstaatlich <strong>der</strong> Richtlinie entsprechende o<strong>der</strong> von ihr abweichende Vorschriften<br />

vorzusehen.<br />

Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 16. Juni 2011 (C 65/09 <strong>und</strong> C 87/09)<br />

auf Vorlage unter an<strong>der</strong>em des B<strong>und</strong>esgerichtshofs (VIII ZR 70/08) entschieden, dass <strong>der</strong><br />

Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen <strong>der</strong> Nacherfüllung gegenüber dem<br />

Verbraucher verpflichtet sein kann, die gutgläubig <strong>und</strong> ihrer Art <strong>und</strong> ihrem Verwendungszweck<br />

gemäß in eine an<strong>der</strong>e Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen <strong>und</strong><br />

die Ersatzsache einzubauen o<strong>der</strong> die Kosten für beides zu tragen. Artikel 3 Absatz 3 <strong>der</strong><br />

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht danach einer nationalen Regelung entgegen, die es

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