eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

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20.02.2013 Aufrufe

- 40 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Artikel 10 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung § 5 Absatz 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist der Privatkunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung der Identität und des geschäftlichen Zwecks des Kontakts und die Zurverfügungstellung von Informationen bei Telefongesprächen geregelt ist.“ Artikel 11 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Vermögensanlagengesetzes In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.

- 41 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsrecht Widerrufsbelehrung Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (2) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. 3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhal- ten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, güns- tigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrück- lich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Ent- gelte berechnet. 4 5 6 Gestaltungshinweise: 1 1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein: a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;

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Artikel 10<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- <strong>und</strong> Organisationsverordnung<br />

§ 5 Absatz 3 Satz 3 <strong>der</strong> Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- <strong>und</strong> Organisationsverordnung<br />

vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 5 des <strong>Gesetzes</strong> vom<br />

5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt; ist <strong>der</strong> Privatk<strong>und</strong>e Unternehmer<br />

im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246b § 1 des Einführungsgesetzes zum<br />

Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, soweit dort die Offenlegung <strong>der</strong><br />

Identität <strong>und</strong> des geschäftlichen Zwecks des Kontakts <strong>und</strong> die Zurverfügungstellung von<br />

Informationen bei Telefongesprächen geregelt ist.“<br />

Artikel 11<br />

Än<strong>der</strong>ung des Wertpapierprospektgesetzes<br />

In § 8 Absatz 1 Satz 5 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I<br />

S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des <strong>Gesetzes</strong> vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375)<br />

geän<strong>der</strong>t worden ist, wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.<br />

Artikel 12<br />

Än<strong>der</strong>ung des Vermögensanlagengesetzes<br />

In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011<br />

(BGBl. I S. 2481) wird die Angabe „§ 357“ durch die Angabe „§ 357a“ ersetzt.<br />

Artikel 13<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am 13. Juni 2014 in Kraft.

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