20.02.2013 Aufrufe

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 37 - Bearbeitungsstand: 19.09.2012 14:43 Uhr<br />

Artikel 3<br />

Än<strong>der</strong>ung des Fernunterrichtsschutzgesetzes<br />

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 4. Dezember<br />

2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 1 des <strong>Gesetzes</strong> vom 2. November<br />

2011 (BGBl. I S. 2170) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 <strong>und</strong> Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2<br />

Nr. 2)“ gestrichen.<br />

2. Die §§ 3 <strong>und</strong> 4 werden wie folgt gefasst:<br />

㤠3<br />

Form <strong>und</strong> Inhalt des Fernunterrichtsvertrags<br />

(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers<br />

bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Form.<br />

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> ein außerhalb von Geschäftsräumen<br />

geschlossener Vertrag nach § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein<br />

Fernabsatzvertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten<br />

des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit<br />

Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.<br />

§ 4<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht des Teilnehmers<br />

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356 <strong>und</strong> 357<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge<br />

ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“<br />

3. § 6 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz)“ gestrichen.<br />

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.<br />

4. § 9 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠9<br />

Wi<strong>der</strong>rufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen<br />

Wird <strong>der</strong> Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Wi<strong>der</strong>rufsfrist<br />

nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!